§ 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze26c1
(1) In diesem Gesetz werden Vorschriften und Verfahren für die Sanierung und Abwicklung folgender im Inland niedergelassener Unternehmen festgelegt:
Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG und Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG, die in den Anwendungsbereich von Artikel 2 der Richtlinie 2009/138/EG fallen;
Mutterversicherungsunternehmen und Mutterrückversicherungsunternehmen;
Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften;
(gültig bis 28.01.2027 Mutterversicherungsholdinggesellschaften und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften;) (gültig ab 29.01.2027 Sicherungsfonds im Sinne des § 221a und)
Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen.
(2) Dieses Gesetz regelt darüber hinaus die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden und den Abwicklungsbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten sowie von Drittstaaten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(3) In diesem Gesetz werden ferner Vorschriften und Verfahren festgelegt, die für Anbieter wesentlicher Dienstleistungen gelten, sofern das betreffende Versicherungsunternehmen abgewickelt wird.
(4) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde berücksichtigen bei der Festlegung und Anwendung der Anforderungen dieses Gesetzes und bei der Anwendung der einzelnen ihnen zur Verfügung stehenden Abwicklungsinstrumente auf ein in Absatz 1 oder Absatz 3 genanntes Unternehmen die Art der Geschäftstätigkeiten dieses Unternehmens, seine Beteiligungsstruktur, seine Rechtsform, sein Risikoprofil, seine Größe, seinen Rechtsstatus und seine Verflechtung mit anderen Instituten oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen sowie den Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten.
(1) Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 erfasst sind.
(2) Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Abwicklung: die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder eines Instruments im Sinne von Artikel 26 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2025/1, um ein oder mehrere Abwicklungsziele zu erreichen;
Abwicklungsbefugnis: eine der in den §§ 109 bis 124 genannten Befugnisse;
Abwicklungsbehörde: eine von einem Mitgliedstaat benannte Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2025/1;
Abwicklungsfonds: das nach § 168 unter der Bezeichnung "Abwicklungsfonds für Versicherungsunternehmen sowie Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen" errichtete Sondervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes;
Abwicklungsinstrument: eines der in § 55 Absatz 1 Nummer 1 genannten Abwicklungsinstrumente;
Abwicklungskollegium: ein nach den §§ 151 und 153 eingerichtetes Kollegium;
Abwicklungsmaßnahme: eine Entscheidung nach den §§ 47 oder 48 über die Abwicklung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse;
Abwicklungsplan: ein nach § 25 erstellter Abwicklungsplan für ein Versicherungsunternehmen;
Abwicklungsziele: die in § 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele;
Anbieter wesentlicher Dienstleistungen: ein Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen bereitstellt, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs eines Versicherungsunternehmens oder zur Gewährleistung der Kontinuität des Versicherungsschutzes erforderlich sind, wie IT-Dienste, Versorgungsdienste sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden, und das Teil derselben Gruppe wie dieses Unternehmen ist;
Anteilseigner: ein Inhaber von Eigentumstiteln;
Aufrechnungsvereinbarung: eine Vereinbarung, der zufolge zwei oder mehr Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen und einer Gegenpartei gegeneinander aufgerechnet werden können;
Aufsichtsbehörde: eine Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 13 Nummer 10 der Richtlinie 2009/138/EG;
außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln: eine zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvabilität eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens oder einer Gruppe, der ein solches Unternehmen angehört, gewährte
staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder
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