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Regelwerk

Änderungstext

VSAAG - Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs- und- Aufsichtsänderungs-Gesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen

Vom 25. September 2026
(BGBl. I vom 30.09.2026 Nr. 275)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte siehe =>

Artikel 1
VSAG - Versicherungs-Sanierungs- und- Abwicklungs-Gesetz
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen

(Gültig ab 30.01.2027 siehe =>)

s - wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

(Gültig ab 29.01.2027 siehe =>)

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 23 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 23 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation, Produktfreigabeverfahren " § 23 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation, Produktfreigabeverfahren, präventive Sanierungsplanung".

b) Nach der Angabe zu § 221 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 221a Sicherungsfonds".

c) Die Angabe zu den §§ 222 bis 224 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 222 Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge

§ 223 Sicherungsfonds

§ 224 Beleihung Privater

" § 222 Sicherungsfall

§ 222a Bewertung; Verordnungsermächtigung

§ 222b Übertragung auf die Sicherungsfonds für Lebensversicherer und für Krankenversicherer

§ 222c Übertragung auf den Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen

§ 222d Wirkung der Übertragung

§ 222e Anwendung von Vorschriften des Versicherungs-Sanierungs- und- Abwicklungs-Gesetzes auf die Übertragung

§ 222f Unterstützung eines privatwirtschaftlichen Verkaufs

§ 222g Verwaltung der Übertragungsgegenstände; auf den Sicherungsfonds anwendbare Vorschriften dieses Gesetzes und nach diesem Gesetz erlassener Rechtsverordnungen

§ 222h Herabsetzung der Leistungen

§ 222i Ausgleich zwischen Sicherungsfonds und Unternehmen; Verordnungsermächtigung

§ 222j Weiterübertragung des Versicherungsbestands

§ 223 Mitwirkung der Sicherungsfonds

§ 224 Beleihung Privater; Verordnungsermächtigung".

d) Die Angabe zu § 226 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 226 Finanzierung " § 226 Finanzierung; Verordnungsermächtigung".

e) Die Angabe zu § 228 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 228 Mitwirkungspflichten " § 228 Mitwirkungspflichten der Versicherungsunternehmen; Eintrittsrecht des Sicherungsfonds; Zusammenarbeit zwischen Sicherungsfonds und Insolvenzfonds nach § 17 des Pflichtversicherungsgesetzes".

f) Nach der Angabe zu § 231 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 231a Anhörung

§ 231b Erlass und Bekanntgabe von Anordnungen

§ 231c Widerspruch

§ 231d Rechtsschutz

§ 231e Vollzugsfolgen".

2. § 1 Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

alt neu
4. Mutterversicherungsholdinggesellschaften und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften; "4. Sicherungsfonds im Sinne des § 221a und".

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Abwicklungsbehörde: Behörde im Sinne von § 3 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs- und- Abwicklungs-Gesetzes."

b) Nach Nummer 30 wird die folgende Nummer 30a eingefügt:

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(Stand: 15.10.2026)

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