Regelwerk, Allgemeines

WpÜG-Gebührenverordnung
Verordnung über Gebühren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Vom 27. Dezember 2001
(BGBl. Nr. 77 vom 31.12.2001 S. 4267; 29.04.2002 S. 1495; 27.07.2005 S. 2417 05; 07.08.2013 S. 3154 13, 13a; 18.07.2016 S. 1666 16; 03.06.2021 S. 1568 21d; aufgehoben)
Gl.-Nr.: 4110-7-4



Nachfolgend geregelt durch das Bundesgebührengesetz

Auf Grund des § 47 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt zur Deckung der Verwaltungskosten für die nachfolgend aufgezählten Handlungen nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung.

§ 2 Gebührenpflichtige Handlungen 05 21d

(1) Gebührenpflichtige Handlungen sind:

  1. die die Entscheidung über einen Antrag auf gleichzeitige Vornahme der Mitteilung und der Veröffentlichung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
  2. die Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder das Verstreichen lassen der in § 14 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes genannten Frist,
  3. die Untersagung des Angebotes nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
  4. die die Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung nach § 20 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
  5. die die Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme bestimmter Inhaber von Wertpapieren von einem Angebot nach § 24 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
  6. die Untersagung von Werbung nach § 28 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
  7. die die Entscheidung über einen Antrag auf Nichtberücksichtigung von Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 36 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
  8. die die Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebotes nach § 37 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
  9. die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs nach § 41 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(2) Eine Gebühr wird auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer nach Absatz 1 Nr. 1, 4, 5, 7 oder Nr. 8 gebührenpflichtigen Handlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wird.

§ 3 (aufgehoben) 13 21d

§ 4 Höhe der Gebühren 05 13

(1) Die Gebühr beträgt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: 1.000 Euro,
2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 2.000 Euro bis 5.000 Euro,
3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: 3 000 Euro bis 10.000 Euro,
4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: 5.000 Euro bis 20.000 Euro,
5. nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3: 10.000 Euro bis 100.000 Euro.

(2) Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: 2.000 Euro,
2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 4.000 Euro bis 10.000 Euro,
3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 : 6.000 Euro bis 20.000 Euro,
4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: 10.000 Euro bis 40.000 Euro,
5. nach § 2 Abs. 1 Nr. 3: 20.000 Euro bis 200.000 Euro.

Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes: 3.000 Euro bis 10.000 Euro.

(3) Im Fall einer Antragsrücknahme nach § 2 Abs. 2 ist die Hälfte der für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entrichten.

§ 5 Übergangsregelung 05 21d

Auf Widersprüche, die vor dem 11. Juni 2021 eingelegt wurden, findet diese Verordnung in der vor dem 11. Juni 2021 geltenden Fassung Anwendung.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.01.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion