Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

WpÜG - Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I 2001 S. 3822; 05.04.2002 S. 1250; 23.07.2002 S. 2850; 25.11.2003 S. 2304; 22.09.2005 S. 2802 05; 08.07.2006 S. 1426 06; 31.10.2006 S. 2407 06a; 05.01.2007 S. 10 07; 26.03.2007 S. 358 07a; 16.07.2007 S. 1330 07b; 21.12.2007 S. 3089 07c; 12.08.2008 S. 1666 08; 17.12.2008 S. 2586 08a; 18.04.2009 S. 770 09; 30.07.2009 S. 2479 09a; 05.04.2011 S. 538 11; 22.12.2011 S. 3044 11a; 28.11.2012 S. 2369 12; 23.07.2013 S.2586 13; 07.08.2013 S. 3154 13a, 13b; 03.07.2015 S. 1114 15; 31.08.2015 S. 1474 15a; 02.11.2015 S. 1864 15b; 20.11.2015 S. 2029 15c; 30.06.2016 S. 1514 16; 18.07.2016 S. 1666 16a ; 23.06.2017 S. 1693 17; 20.11.2019 S. 1626 19; 12.12.2019 S. 2602 19a; 19.03.2020 S. 529 20;12.05.2021 1 S. 990 21; 03.06.2021 S. 1568 21a; 10.08.2021 S. 3436 21b i.K.; 20.07.2022 S. 1166 22; 11.12.2023 Nr. 354 23 i.K.)
Gl.-Nr.: 4110-7-3


Siehe Fn. *

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 06 23

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Angebote zum Erwerb von Wertpapieren, die von einer Zielgesellschaft ausgegeben wurden und zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.

(2) Auf Übernahme- und Pflichtangebote zum Erwerb von Aktien einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1, deren stimmberechtigte Aktien nicht im Inland, jedoch in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, ist dieses Gesetz nur anzuwenden, soweit es die Kontrolle, die Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots und hiervon abweichende Regelungen, die Unterrichtung der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft oder des Bieters, Handlungen des Vorstands der Zielgesellschaft, durch die der Erfolg eines Angebots verhindert werden könnte, oder andere gesellschaftsrechtliche Fragen regelt.

(3) Auf Angebote zum Erwerb von Wertpapieren einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 ist dieses Gesetz vorbehaltlich § 11a nur unter folgenden Voraussetzungen anzuwenden:

  1. es handelt sich um ein europäisches Angebot zum Erwerb stimmberechtigter Wertpapiere, und
    1. die stimmberechtigten Wertpapiere sind nur im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen, oder
    2. die stimmberechtigten Wertpapiere sind sowohl im Inland als auch in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, jedoch nicht in dem Staat, in dem die Zielgesellschaft ihren Sitz hat, zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen, und
      aa) die Zulassung erfolgte zuerst zum Handel an einem organisierten Markt im Inland, oder
      bb) die Zulassungen erfolgten gleichzeitig, und die Zielgesellschaft hat sich für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) als zuständige Aufsichtsbehörde entschieden.

Liegen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vor, ist dieses Gesetz nur anzuwenden, soweit es Fragen der Gegenleistung, des Inhalts der Angebotsunterlage und des Angebotsverfahrens regelt.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen darüber, in welchem Umfang Vorschriften dieses Gesetzes in den Fällen des Absatzes 2 und des Absatzes 3 anwendbar sind, zu erlassen.

(5) Eine Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2, deren stimmberechtigte Wertpapiere gleichzeitig im Inland und in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, jedoch nicht in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen worden sind, hat zu entscheiden, welche der betroffenen Aufsichtsstellen für die Beaufsichtigung eines europäischen Angebots zum Erwerb stimmberechtigter Wertpapiere zuständig sein soll. Sie hat ihre Entscheidung zu veröffentlichen und der Bundesanstalt die Veröffentlichung zu übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Zeitpunkt sowie Inhalt und Form der Mitteilung und der Veröffentlichung nach Satz 2 zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 2 Begriffsbestimmungen 06 07b 21b 23

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