Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

TUG - Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG

Vom 5. Januar 2007
(BGBl. Nr. 1 vom 10.01.2007 S. 10)


siehe FN *

Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 2a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 2b Wahl des Herkunftsstaates".

b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 11 Verpflichtung des Insolvenzverwalters".

c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

" § 15 Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Insiderinformationen an das Unternehmensregister".

d) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:

" § 15a Mitteilung von Geschäften, Veröffentlichung und Übermittlung an das Unternehmensregister".

e) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 5
Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister".

f) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

" § 25 Mitteilungspflichten beim Halten von sonstigen Finanzinstrumenten".

g) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

" § 26 Veröffentlichungspflichten des Emittenten und Übermittlung an das Unternehmensregister".

h) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 26a Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister".

i) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 29a Befreiungen".

j) Nach der Angabe zu § 29a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 30 Handelstage".

k) Nach der Angabe zu § 30 werden folgende Angaben eingefügt:

"Abschnitt 5a
Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren

§ 30a Pflichten der Emittenten gegenüber Wertpapierinhabern

§ 30b Veröffentlichung von Mitteilungen und Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung

§ 30c Änderungen der Rechtsgrundlage des Emittenten

§ 30d Vorschriften für Emittenten aus der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum

§ 30e Veröffentlichung zusätzlicher Angaben und Übermittlung an das Unternehmensregister

§ 30f Befreiung

§ 30g Ausschluss der Anfechtung".

l) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 11 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 11
Überwachung von Unternehmensabschlüssen,
Veröffentlichung von Finanzberichten".

m) Nach der Angabe zur Überschrift des Abschnitts 11 wird folgende Angabe eingefügt:

"Unterabschnitt 1
Überwachung von Unternehmensabschlüssen".

n) Nach der Angabe zu § 37u werden folgende Angaben eingefügt:

"Unterabschnitt 2
Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister

§ 37v Jahresfinanzbericht

§ 37w Halbjahresfinanzbericht

§ 37x Zwischenmitteilung der Geschäftsführung

§ 37y Konzernabschluss § 37z Ausnahmen".

o) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe angefügt:

" § 46 Anwendungsbestimmung für das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine und" gestrichen.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind,  "2. mit Aktien vergleichbare Anlagewerte und Zertifikate, die Aktien vertreten, sowie".

cc) Nach Nummer 2 wird die Nummer 3 angefügt.

b) Die Absätze 6 und 7 werden angefügt.

3. Nach dem § 2a wird der § 2b eingefügt.

4. In § 7 Abs. 5 Satz 1 wird nach den Wörtern "stattgefunden hat" das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt und es werden nach dem Wort "werden" die Wörter "oder der nach dem Recht der Europäischen Union für die Verfolgung des Verstoßes zuständig ist." eingefügt.

5. Nach § 10 wird der § 11 eingefügt.

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 15 Veröffentlichung und Mitteilung von Insiderinformationen  " § 15 Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Insiderinformationen an das Unternehmensregister".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion