Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie

Vom 20. November 2015
(BGBl. I Nr. 46 vom 25.11.2015 S. 2029; 20.03.2017 S. 558 Inkrafttreten)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2b wird wie folgt gefasst:

" § 2b Wahl des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung".

b) Nach der Angabe zu § 2b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 2c Veröffentlichung des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung".

c) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

" § 21 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen; Verordnungsermächtigung".

d) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 22a Tochterunternehmenseigenschaft; Verordnungsermächtigung".

e) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

" § 24 Mitteilung durch Mutterunternehmen; Verordnungsermächtigung".

f) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

" § 25 Mitteilungspflichten beim Halten von Instrumenten; Verordnungsermächtigung".

g) Die Angabe zu § 25a wird wie folgt gefasst:

" § 25a Mitteilungspflichten bei Zusammenrechnung; Verordnungsermächtigung".

h) Die Angabe zu § 29a wird wie folgt gefasst:

" § 29a Befreiungen; Verordnungsermächtigung".

i) Die Angaben zu den §§ 30c bis 30e werden wie folgt gefasst:

" § 30c (weggefallen)

§ 30d (weggefallen)

§ 30e Veröffentlichung zusätzlicher Angaben und Übermittlung an das Unternehmensregister; Verordnungsermächtigung".

j) Die Angabe zu § 37v wird wie folgt gefasst:

" § 37v Jahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung".

k) Die Angabe zu § 37w wird wie folgt gefasst:

" § 37w Halbjahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung".

l) Die Angabe zu § 37x wird wie folgt gefasst:

" § 37x Zahlungsbericht; Verordnungsermächtigung".

m) Nach der Angabe zu § 40b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 40c Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen Transparenzpflichten".

n) Nach der Angabe zu § 48 wird folgende Angabe angefügt:

" § 49 Anwendungsbestimmung für das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie".

2. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Bei Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 5, 5a und 11 unberücksichtigt bleiben Anteile und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist."

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, sind
  1. Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung oder von Aktien,
    1. die ihren Sitz im Inland haben und deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, oder
    2. die ihren Sitz in einem Staat haben, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Drittstaat), und deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach § 2b Absatz 1a gewählt haben; wurde kein Herkunftsstaat gewählt, müssen sich diejenigen Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind, so behandeln lassen, als hätten sie die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat gewählt, bis sie eine Wahl getroffen haben,
  2. Emittenten, die keine Finanzinstrumente im Sinne der Nummer 1 begeben, wenn sie im Inland oder in einem Drittstaat ihren Sitz haben und ihre Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt im Inland, nicht aber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind,
  3. Emittenten, die keine Finanzinstrumente im Sinne der Nummer 1 begeben und nicht unter Nummer 2 fallen,
    1. wenn sie im Inland ihren Sitz haben und ihre Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt auch oder ausschließlich in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind oder
    2. wenn sie ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und ihre Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt auch oder ausschließlich im Inland zugelassen sind oder

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