Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission
Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
*

Vom 16. Juli 2007
(BGBl. I Nr. 31 vom 19.07.2007)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt gefasst:

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Abschnitt 4
Überwachung des Verbots der Kurs- und Marktpreismanipulation
 "Abschnitt 4
Überwachung des Verbots der Marktmanipulation".

b) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt gefasst:

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Abschnitt 6
Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsunternehmen und hinsichtlich Finanzanalysen, Verjährung von Ersatzansprüchen
"Abschnitt 6
Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten, Verjährung von Ersatzansprüchen".

c) Nach der Angabe zu § 31 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 31a Kunden

§ 31b Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien

§ 31c Bearbeitung von Kundenaufträgen

§ 31d Zuwendungen

§ 31e Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen

§ 31f Betrieb eines multilateralen Handelssystems

§ 31g Vor- und Nachhandelstransparenz für multilaterale Handelssysteme

§ 31h Veröffentlichungspflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach dem Handel".

d) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:

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§ 32 Besondere Verhaltensregeln " § 32 Systematische Internalisierung".

e) Nach der Angabe zu § 32 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 32a Veröffentlichen von Quotes durch systematische Internalisierer

§ 32b Bestimmung der standardmäßigen Marktgröße und Aufgaben der Bundesanstalt

§ 32c Ausführung von Kundenaufträgen durch systematische Internalisierer

§ 32d Zugang zu Quotes, Geschäftsbedingungen bei systematischer Internalisierung".

f) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 33a Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen

§ 33b Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte".

g) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

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§ 34 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten " § 34 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht".

h) Die Angabe zu § 36a wird wie folgt gefasst:

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§ 36a Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum " § 36a Unternehmen, organisierte Märkte und multilaterale Handelssysteme mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum".

i) Die Angabe zu § 36c wird wie folgt gefasst:

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§ 36c Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland " § 36c (weggefallen)".

j) Die Angabe zu § 37d wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 37d Information bei Finanztermingeschäften " § 37d (weggefallen)".

k) Die Angabe zu § 37f wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 37f Überwachung der Informationspflichten " § 37f (weggefallen)".

l) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 10
Ausländische organisierte Märkte
"Abschnitt 10
Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz außerhalb der Europäischen Union".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind,
  1. Aktien
  2. mit Aktien vergleichbare Anlagewerte und Zertifikate, die Aktien vertreten, sowie

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