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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

WSF-ÜV - Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Übertragungsverordnung
Verordnung zur Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds und zur Übertragung von Aufgaben auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 20 des Stabilisierungsfondsgesetzes

Vom 1. Oktober 2020
(BGBl. I Nr. 44 vom 07.10.2020 S. 2055)
Gl.-Nr.: 660-3-7



Auf Grund des § 20 Absatz 4 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 5, und Absatz 6 des Stabilisierungsfondsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt, in welchen Fällen die Entscheidung über Anträge zu Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau übertragen wird, und in welchen Fällen diese Entscheidung bei anderen Entscheidungsorganen verbleibt.

(2) Sie regelt ferner, wie die Entscheidung über die Anträge gefällt werden, welche Institutionen zu beteiligen sind und welche Informationspflichten bestehen. Sie regelt in diesem Zusammenhang ferner die Zusammenarbeit der Kreditanstalt für Wiederaufbau mit den Behörden, denen Aufgaben nach dem Stabilisierungsfondsgesetz übertragen sind.

§ 2 Bestimmung der Entscheidungsorgane

(1) Dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss sind zur Entscheidung vorzulegen

  1. Garantien nach § 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes mit einer Garantiesumme von mindestens 500 Millionen Euro sowie Anträge von Unternehmen nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes
  2. Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes durch den
    1. Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen und Wandelanleihen von insgesamt mindestens 200 Millionen Euro oder
    2. Erwerb von Anteilen an Unternehmen und die Übernahme sonstiger Bestandteile des Eigenkapitals dieser Unternehmen mit einem Erwerbspreis von mindestens 200 Millionen Euro sowie
  3. Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 22 Absatz 2 Satz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes.

Bei mehreren parallelen Maßnahmen aufgrund eines Antrages wird für jede Maßnahme die Gesamtsumme der parallelen Maßnahmen (Garantiesumme und Erwerbspreise) zu Grunde gelegt.

(2) Dem Bundesministerium der Finanzen sind zur Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorzulegen:

  1. Garantien nach § 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes ab einer Garantiesumme von 100 Millionen Euro
  2. alle Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes durch
    1. Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen und Wandelanleihen, oder
    2. Erwerb von Anteilen an Unternehmen und die Übernahme sonstiger Bestandteile des Eigenkapitals dieser Unternehmen,
  3. Entscheidungen über Garantien nach § 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes, die das Bundesministerium der Finanzen oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 2 Absatz 4 an sich gezogen haben,

soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss nach Absatz 1 fallen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau entscheidet über alle Anträge von Unternehmen auf Übernahme von Garantien nach § 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes, die nicht unter Absatz 1 oder Absatz 2 fallen. Vor einer Entscheidung hat die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen können die Entscheidung über Anträge nach Absatz 3 an sich ziehen.

(5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss kann sich im Rahmen des § 20 Absatz 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes Entscheidungen vorbehalten.

§ 3 Antragsregistrierung

(1) Anträge von Unternehmen auf Maßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz sind bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einzureichen. Anträge, die durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau zu prüfen sind, werden ihr unmittelbar durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zugeleitet.

(2) Es wird eine Arbeitsplattform eingerichtet, auf der alle Anträge und alle vom Antragsteller übermittelten Dokumente unverzüglich eingestellt werden und der Bearbeitungsstand ersichtlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen, das Bundeskanzleramt und die Finanzagentur erhalten Zugriff auf diese Plattform. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau erhält nur für die ihr zugewiesenen Anträge Zugriff auf die Plattform. Bis zur Einführung der Plattform erhalten das Bundesministerium der Finanzen, das Bundeskanzleramt und die Finanzagentur die entsprechenden Informationen auf andere geeignete Weise.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann eine Antragstellung über die Kreditanstalt für Wiederaufbau auf Maßnahmen nach § 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes zulassen, wenn die beantragte Garantiesumme unter dem in § 2 Absatz 2 Nummer 1 genannten Wert liegt.

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(Stand: 08.10.2020)

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