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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

StFG - Stabilisierungsfondsgesetz
Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Vom 17. Oktober 2008
(BGBl. Nr. 46 vom 17.10.2008 S. 1982; 07.04.2009 S. 725; 16.07.2009 S. 1959; 17.07.2009 S. 1980; 09.12.2010 S. 1900; 22.12.2011 S. 3044; 24.02.2012 S. 206; 13.09.2012 S. 1914; 28.11.2012 S. 2369; 28.11.2012 S. 2369; 13.02.2013 S. 174; 13.02.2013 S. 174; 10.12.2014 S. 2091; 31.08.2015 S. 1474; 02.11.2015 S. 1864; 23.12.2016 S. 3171; 23.06.2017 S. 1693; 10.07.2018 S. 1102; 27.03.2020 S. 543; 10.07.2020 S. 1633; 09.12.2020 S. 2773 20; 21.12.2020 S. 3096 20a;12.05.2021 1 S. 990 21; 20.12.2021 S. 5247 21a; 24.10.2022 S. 1838 22; 28.10.2022 S.1902 22a; 20.12.2022 S. 2560 22b; 20.12.2022 S. 2752 22c; 22.02.2023 Nr. 51 23; 22.12.2023 Nr. 406 23a; 30.07.2024 Nr. 254 24; 28.02.2025 Nr. 69 25; 30.09.2025 Nr. 231 25a)
Gl.-Nr.: 660-3



Abschnitt 1
Finanzmarktstabilisierung

Teil 1
Finanzmarktstabilisierungsfonds

§ 1 Errichtung des Fonds

Es wird ein Fonds des Bundes unter der Bezeichnung "Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS" errichtet.

§ 2 Zweck des Fonds

(1) Der Fonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Eigenkapitalbasis von Unternehmen im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Unternehmen des Finanzsektors). Kreditinstitute, die gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung von der Körperschaftsteuer befreit sind, und Brückeninstitute im Sinne des § 5 Absatz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung sind keine Unternehmen des Finanzsektors im Sinne des Satzes 1.

(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Fonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist Frankfurt am Main.

Teil 2
Institutioneller Rahmen

§ 3a Organisation und Aufgaben der Finanzagentur 21 25

(1) (aufgehoben)

(2) Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) nimmt die ihr nach § 8a übertragenen Aufgaben wahr und ist für die Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich.

(2a) Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds nimmt die Finanzagentur, auch im Namen des Fonds, als eigene wahr. Die Finanzagentur untersteht hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann Aufgaben und Befugnisse der Finanzagentur nach diesem Gesetz vorübergehend selbst wahrnehmen oder auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich oder einen Dritten übertragen, wenn auf andere Weise die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben nicht sichergestellt werden kann.

(2b) Die Finanzagentur übernimmt alle Rechte und Pflichten, Verträge und sonstigen Rechtsverhältnisse der nach § 3a in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung errichteten früheren Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung - FMSa (Anstalt), soweit diese die auf die Finanzagentur nach diesem Gesetz übergegangenen Aufgaben betreffen, und tritt hinsichtlich der übergehenden Rechte und Pflichten in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an denen die Anstalt beteiligt ist, an deren Stelle.

(2c) Die Finanzagentur tritt zum 1. Januar 2018 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen mit übergehenden Beschäftigten ein. Als übergehende Beschäftigte im Sinne von Satz 1 gelten die bei der Anstalt beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht übergehende Beschäftigte im Sinne des § 18a Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sind und nicht zum 31. August 2017 in der Abteilung Abwicklungsanstalten der Anstalt tätig sind.

(2d) Für die übergehenden Verbindlichkeiten der Anstalt haftet die Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt.

(3) (aufgehoben).

(4) (aufgehoben)

(5) Die Finanzagentur kann sich nach Maßgabe einer gemäß § 4 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz geeigneter Dritter bedienen. Die Finanzagentur kann bei der Abwicklung ihrer Geschäfte die Deutsche Bundesbank im Rahmen von § 20 des Bundesbankgesetzes in Anspruch nehmen.

(6) (aufgehoben)

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