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Regelwerk

Änderungstext

StoFöG - Standortfördergesetz
Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts

Vom 4. Februar 2026
(BGBl. I vom 09.02.2026 Nr. 33 EU)



In Bearbeitung

Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte siehe =>

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Spruchverfahrensgesetzes

Das Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird die Angabe "Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes)." durch die Angabe "Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes);" ersetzt.

b) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. der Höhe der Gegenleistung aus einem Vertrag, der auf einem Angebot beim Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf Antrag des Emittenten nach § 39 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Börsengesetzes beruht."

2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird die Angabe "Mitglied." durch die Angabe "Mitglied;" ersetzt.

b) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. der Nummer 8 jeder, der ein Angebot beim Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf Antrag des Emittenten nach § 39 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Börsengesetzes angenommen hat."

3. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird die Angabe "SE oder" durch die Angabe "SE;" ersetzt.

b) In Nummer 7 wird nach der Angabe "Genossenschaft" die Angabe "oder" eingefügt.

c) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. der Nummer 8 der Antrag auf Widerruf der Zulassung".

4. § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird die Angabe "Genossenschaft" durch die Angabe "Genossenschaft;" ersetzt.

b) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. der Nummer 8 gegen den Bieter".

5. § 14 wird wie folgt geändert:

sa) In Nummer 6 wird die Angabe "Gesellschaft, und" durch die Angabe "Gesellschaft;" ersetzt.

b) In Nummer 7 wird die Angabe "Genossenschaft" durch die Angabe "Genossenschaft und" ersetzt.

c) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. der Nummer 8 durch die gesetzlichen Vertreter des Emittenten".

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 305a wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe "können." durch die Angabe "können," ersetzt.

2. Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. die genehmigten Anlagebedingungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften."

Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 10.01.2028 siehe =>)
1. § 9d Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Die das Unternehmensregister führende Stelle ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023; L, 2024/90097, 12.2.2024), die durch die Richtlinie (EU) 2024/1760 (L, 2024/1760, 5.7.2024) geändert worden ist, für Informationen nach
  1. § 325 Absatz 1, soweit sie nach § 325 Absatz 1 Satz 3 an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln sind,
  2. § 5 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 46 Absatz 2, § 49 Absatz 1 und 2, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 2, § 114 Absatz 1, § 115 Absatz 1 und § 116 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und
  3. Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 1; L 287 vom 21.10.2016 S. 320; L 348 vom 21.12.2016 S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, sofern die Insiderinformation durch einen Inlandsemittenten (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) veröffentlicht wird.
"(1) Die das Unternehmensregister führende Stelle ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach

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