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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen

Vom 15. Dezember 2011
(eBAnz. vom 15.12.2011 AT 144)


Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung

Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51 2010 V 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "des Rates und der Kommission" gestrichen.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ein Stärkekartoffelerhöhungsbetrag wird nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem der in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 genannte Dritte mit der Pachtsache das Recht erhalten hat, Verträge im Sinne des § 5b Absatz 1 Satz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abzuschließen (Stärkekartoffellieferrecht)."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"War Gegenstand der Übertragung auch ein verpachtetes Stärkekartoffellieferrecht, so wird hierfür ein Stärkekartoffelerhöhungsbetrag entsprechend § 5b Absatz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ermittelt."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Jahr 2012 wird auch der einjährige Erhöhungsbetrag nach § 5c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes zugrunde gelegt."

c) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "regionalen Zielwert im Sinne des § 6" durch die Wörter "regionalen Wert im Sinne des § 6a" ersetzt.

3. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"War Gegenstand der Übertragung auch ein verpachtetes Stärkekartoffellieferrecht, so wird hierfür ein Stärkekartoffelerhöhungsbetrag entsprechend § 5b Absatz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Jahr 2012 wird auch der einjährige Erhöhungsbetrag gemäß § 5c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes zugrunde gelegt."

Artikel 2
Änderung der InVeKoS-Verordnung

Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 2011 (eBAnz AT49 2011 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird der Buchstabe b wie folgt gefasst:

alt neu
  "b) die einheitliche Betriebsprämie,"

bb) Das Komma am Ende der Nummer 4 wird durch einen Punkt

cc) Nummer 5 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden aa) die Angabe " § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5" durch die Angabe " § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 4" und

bb) die Angabe " § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2a bis 5" durch die Angabe " § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2a bis 4" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

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