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Regelwerk

BetrPrämDurchfV - Betriebsprämiendurchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie

Vom 26. Oktober 2006
(BGBl. I 26.10.2006 S. 2376, ...;15.12.2011 aBAnz. AT 144 11; 22.12.2011 S. 3044 11a)
Gl.-Nr.: 7847-26-2



Es verordnen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 11

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über die Betriebsprämienregelung und des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes.

§ 2 Regionaler Durchschnitt

Für die Anwendung des Anhangs IX Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung ist der regionale Durchschnitt des Werts der Zahlungsansprüche der jeweiligen Region gleich dem regionalen Zielwert nach § 6 Absatz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes.

§ 3 Verfügbarkeit der beihilfefähigen Fläche, landwirtschaftliche Mindesttätigkeit

(1) Die im Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung für die Betriebsprämie angemeldeten beihilfefähigen Flächen müssen dem Betriebsinhaber an dem sich aus § 7 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags in dem Kalenderjahr, für das die Betriebsprämie beantragt wird, zur Verfügung stehen.

(2) Im Falle des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 316 vom 02.12.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung wird die Zahl der Großvieheinheiten für Rinder nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September des jeweiligen Antragsjahres im Durchschnitt ermittelt. Für Schafe und Ziegen hat der Betriebsinhaber die Zahl der Großvieheinheiten zu den Stichtagen 3. Mai und 15. August des jeweiligen Antragsjahres anhand seines Bestandsregisters nach Maßgabe der InVeKoS-Verordnung nachzuweisen.

§ 3a Niederwald mit Kurzumtrieb 11a

Die Liste der für Niederwald mit Kurzumtrieb bei der Betriebsprämie geeigneten Arten und deren maximale Erntezyklen wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Abschnitt 2
(weggefallen)

§ 4 (weggefallen)

§ 5 (weggefallen)

§ 6 (weggefallen)

§ 7 (weggefallen)

§ 8 (weggefallen)

§ 9 (weggefallen)

§ 9a (weggefallen)

Abschnitt 3
(weggefallen)

§ 10 (weggefallen)

§ 11 (weggefallen)

Abschnitt 4
Härtefälle, Betriebsinhaber in besonderer Lage, Neueinsteiger

§ 12 Flächenbezogene Beträge für Dauergrünland und sonstige beihilfefähige Flächen

(1) Für die Anwendung der §§ 14 bis 18 entspricht der flächenbezogene Betrag je Hektar für Dauergrünland dem Betrag, der in der jeweiligen Region im Sinne des § 2 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes im Jahr 2005 nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes für beihilfefähige Flächen, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurden, angewendet wurde.

(2) Für die Anwendung der §§ 14 bis 18 entspricht der flächenbezogene Betrag je Hektar für sonstige beihilfefähige Flächen dem Betrag, der in der jeweiligen Region im Sinne des § 2 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes im Jahr 2005 nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5

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