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Sechsundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 15. April 2013
(eBAnz. vom 16.04.2013 V1)
Es verordnen auf Grund
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Januar 2013 (BAnz AT 29.01.2013 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 69d Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "der zuletzt durch den Beschluss 2012/745/GASP (ABl. Nr. L 332 vom 04.12.2012 S. 22) geändert worden ist" durch die Wörter "der zuletzt durch den Beschluss 2013/145/GASP (ABl. Nr. L 82 vom 22.03.2013 S. 55) geändert worden ist" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1155/2012 (ABl. Nr. L 335 vom 07.12.2012 S. 40) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 242/2013 (ABl. Nr. L 75 vom 19.03.2013 S. 25) geändert worden ist" ersetzt.
2. § 69r Absatz 3 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind,
3. Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Syrien bestimmt sind. |
"2. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder den Schutz der Zivilbevölkerung oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen oder für die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition für die Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt sind, und
3. Fahrzeuge, die nicht zum Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Syrien oder für die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition für die Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt sind." |
3. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5h werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2012 (ABl. Nr. L 337 vom 11.12.2012 S. 2) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1250/2012 (ABl. Nr. L 352 vom 21.12.2012 S. 40) geändert worden ist." ersetzt.
b) In Absatz 5i werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1155/2012 (ABl. Nr. L 335 vom 07.12.2012 S. 40) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 242/2013 (ABl. Nr. L 75 vom 19.03.2013 S. 25) geändert worden ist" ersetzt.
c) In Absatz 5k werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 88/2012 (ABl. Nr. L 30 vom 02.02.2012 S. 11) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 85/2013 (ABl. Nr. L 32 vom 01.02.2013 S. 1) geändert worden ist" ersetzt.
d) In Absatz 51 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 151/2012 (ABl. Nr. L 49 vom 22.02.2012 S. 2) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 145/2013 (ABl. Nr. L 47 vom 20.02.2013 S. 63) geändert worden ist" ersetzt.
e) In Absatz 5n werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 777/2012 (ABl. Nr. L 231 vom 28.08.2012 S. 9) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr.9/2013 (ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2013 S. 1) geändert worden ist" ersetzt.
f) In Absatz 5p werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 7/2012 (ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2012 S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 53/2013 (ABl. Nr. L 20 vom 23.01.2013 S. 46) geändert worden ist" ersetzt.
g) In Absatz 5t werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1355/2011 (ABl. Nr. L 338 vom 21.12.2011 S. 39) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 137/2013 (ABl. Nr. L 46 vom 19.02.2013 S. 19) geändert worden ist" ersetzt.
h) Absatz 5u wird wie folgt geändert:
aa) Im Einleitungssatz werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1067/2012 (ABl. Nr. L 318 vom 15.11.2012 S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1264/2012 (ABl. Nr. L 356 vom 22.12.2012 S. 55) geändert worden ist" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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