Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

Vom 3. Dezember 2015
(BGBl. I Nr. 49 vom 09.12.2015 S. 2186)



Auf Grund des § 34 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), der durch Artikel 5 Nummer 6 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

(gültig ab 09.01.2016)

Die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2294), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Aufgabe" die Wörter "der Strafverfolgung" gestrichen.

b) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. der Generalbundesanwalt, soweit er bei Ermittlungstätigkeiten auf dem Gebiet der Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung übermittelte Informationen der Nachrichtendienste des Bundes verwendet."

2. § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Deutsche Bundesbank

Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten, die der Informationstechnik der Deutschen Bundesbank beim unbaren Großbetragszahlungsverkehr und der zentralen Bargeldversorgung dienen.

" § 5 Deutsche Bundesbank

Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten, die der Informationstechnik der Deutschen Bundesbank beim unbaren Großbetragszahlungsverkehr dienen, sowie die Einrichtungen der zentralen Bargeldversorgung."

3. Die §§ 9a und 10 werden durch die folgenden § § 9a bis 10a ersetzt:

alt neu
§ 9a Bundesministerium des InnernAußerkrafttreten siehe

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben beauftragt sind und deren Ausfall den Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

§ 10 Bundesministerium für Wirtschaft und EnergieAußerkrafttreten siehe 11 15

(1) Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

  1. die Teile von Telekommunikationsunternehmen, die Telekommunikationsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 23 des Telekommunikationsgesetzes betreiben, deren Ausfall das Erbringen der nach dem Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz aufrechtzuerhaltenden Telekommunikationsdienste erheblich beeinträchtigen kann;
  2. die der Produktion und der Lagerung dienenden Teile von Unternehmen, die zivile oder militärische explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des § 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) oder Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 zu § 1 Abs. 4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592) in der jeweils geltenden Fassung herstellen;
  3. die Teile von Unternehmen, die als Betriebsbereich in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) in der jeweils geltenden Fassung fallen oder die nach § 1 Abs. 2 der Störfall-Verordnung diesen Betriebsbereichen gleichgestellt sind und
  4. die Teile von Unternehmen, die Leitstellen für das Elektrizitätsübertragungsnetz betreiben, deren Ausfall die überregionale Elektrizitätsversorgung erheblich beeinträchtigen kann.

(2) Verteidigungswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Teile von Unternehmen, die unmittelbar dem Bau, der Wartung oder der Reparatur von wehrtechnischen Fahrzeugen, wehrtechnischem Material oder Marineschiffen dienen. Soweit sicherheitsempfindliche Stellen dieser Einrichtungen nicht bereits der Sicherheitsüberprüfung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterliegen, werden sie vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern dem Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie mitgeteilt.

" § 9a Bundesministerium des Innern

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern

  1. die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben beauftragt sind und deren Ausfall den Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde, und
  2. die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes beauftragt sind und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden sowie von deren Geschäftsbereichen unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

§ 10 undesministerium für Wirtschaft und Energie

(1) Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

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