Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Vom 11. April 2016
(BGBl. I Nr. 17 vom 18.04.2016 S. 720)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ZKG - Zahlungskontengesetz
Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung

§ 3 Satz 1 der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2577), die zuletzt durch Artikel 184 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 4 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

2. In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

3. Folgende Nummer 6 wird angefügt:

6. bei einer Streitigkeit über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags nach dem Zahlungskontengesetz

a) ein Verwaltungsverfahren gemäß den §§ 48 bis 50 des Zahlungskontengesetzes zur Durchsetzung des Anspruchs anhängig ist oder

b) in einem Verfahren nach Buchstabe a unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden ist."

Artikel 3
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 11 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 13 wird angefügt:

"13. die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln."

2. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. der Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln,".

bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "1 bis 4" wird durch die Angabe "1 bis 5" ersetzt.

bb) Die Angabe "5 und 6" wird durch die Angabe "6 und 7" ersetzt.

3. In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "5 und 6" durch die Angabe "6 und 7" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 29 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen nach den §§ 24c und 25h bis 25n, dem Geldwäschegesetz und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 nachgekommen ist; bei Kreditinstituten hat der Prüfer auch zu prüfen, ob das Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 , der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und der Verordnung (EU) 2015/751 nachgekommen ist. "Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen nach den §§ 24c und 25g Absatz 1 und 2, den §§ 25h bis 25n und dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist; bei Kreditinstituten hat der Prüfer auch zu prüfen, ob das Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und dem Zahlungskontengesetz nachgekommen ist."

Artikel 5
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 29a folgende Angabe eingefügt:

" § 29b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz".

2. Nach § 29a wird folgender § 29b eingefügt:

" § 29b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz

(1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen des Zahlungskontengesetzes entsprechen. Die Beurteilung umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu

  1. den Informationspflichten gemäß den §§ 5 bis 15 des Zahlungskontengesetzes,
  2. der Kontenwechselhilfe gemäß den §§ 20 bis 26 des Zahlungskontengesetzes,
  3. der Erleichterung grenzüberschreitender Kontoeröffnungen gemäß den §§ 27 bis 29 des Zahlungskontengesetzes,
  4. den Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen gemäß den §§ 30 bis 44 des Zahlungskontengesetzes und insbesondere

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