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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung

Vom 9. Oktober 2019
(BGBl. I Nr. 36 vom 21.10.2019 S. 1434)



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 8 wird das Wort "Eingeschränkter" gestrichen.

b) Nach der Angabe zu § 11 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 11a Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten, Vergütung".

c) In der Angabe zu § 13 wird das letzte Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Wörter "und Interessenkonflikte" gestrichen.

d) In der Angabe zu § 18 werden die Wörter "eines Beratungsprotokolls" durch die Wörter "einer Geeignetheitserklärung" ersetzt.

e) Nach der Angabe zu § 18 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 18a Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche und sonstiger elektronischer Kommunikation".

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Sachkundeprüfung

(1) Durch die Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, über die zur Ausübung der in § 34f Absatz 1 und § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse zu verfügen.

(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind:

  1. Kundenberatung:
    1. Erstellung von Kundenprofilen, Bedarfsermittlung,
    2. Lösungsmöglichkeiten,
    3. Produktdarstellung und -information;
  2. fachliche Kenntnisse auf folgenden Gebieten, insbesondere in Bezug auf rechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlungen:
    1. Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen, die in § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung genannt sind,
    2. offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuch und die Möglichkeiten der staatlichen Förderung,
    3. geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
    4. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes.

Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung sind an den Vorgaben der Anlage 1 auszurichten.

" § 1 Sachkundeprüfung

(1) Gegenstand der Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten und deren praktische Anwendung:

1. fachliche Grundlagen:

  1. rechtliche Grundlagen für die Finanzanlagenvermittlung und Finanzanlagenberatung,
  2. steuerliche Behandlung der Finanzanlagen,
  3. offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die Möglichkeiten der staatlichen Förderung,
  4. geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
  5. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes;

2. Kundenberatung:

  1. Erstellung von Kundenprofilen und Bedarfsermittlung,
  2. Lösungsmöglichkeiten,
  3. Produktdarstellung und Information.

(2) Die Einzelheiten der inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet. "(1) Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese anbietet."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung schließen. Sie können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten. § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, bleibt unberührt.

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