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Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft

FinVermV - Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung

Vom 2. Mai 2012
(BGBl. I Nr. 19 vom 09.05.2012 S. 1006; 04.07.2013 S. 1981 13; 22.07.2014 S. 1205 14; 31.08.2015 S. 1474 15; 28.04.2016 S. 1046 16; 17.12.2018 S. 2483 18; 09.10.2019 S. 1434 19)
Gl.-Nr.: 7100-1-11


Abschnitt 1
Sachkundenachweis

§ 1 Sachkundeprüfung 13 14 19

(1) Gegenstand der Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten und deren praktische Anwendung:

  1. fachliche Grundlagen:
    1. rechtliche Grundlagen für die Finanzanlagenvermittlung und Finanzanlagenberatung,
    2. steuerliche Behandlung der Finanzanlagen,
    3. offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die Möglichkeiten der staatlichen Förderung,
    4. geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
    5. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes;
  2. Kundenberatung:
    1. Erstellung von Kundenprofilen und Bedarfsermittlung,
    2. Lösungsmöglichkeiten,
    3. Produktdarstellung und Information.

(2) Die Einzelheiten der inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.

§ 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss 14 19

(1) Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese anbietet.

(2) Für die Abnahme der Prüfung errichten die Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. Die Mitglieder müssen auf den Prüfungsgebieten sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Finanzanlagenvermittlung und -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können im Rahmen des § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung, insbesondere über einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, schließen.

§ 3 Verfahren 13 14 18 19

(1) Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Teilnahme am praktischen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus.

(2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Sachgebiete. Sie sind anhand praxisbezogener Aufgaben und in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen. Der schriftliche Teil der Prüfung kann mit Hilfe unterschiedlicher Medien durchgeführt werden. Folgende Bereiche sind schriftlich zu prüfen:

  1. Kenntnisse über offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
  2. Kenntnisse über geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie
  3. Kenntnisse über Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes.

Der schriftliche Teil der Prüfung kann auf Antrag des Prüflings auf die einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach Satz 4 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 beschränkt werden. In diesem Fall muss der schriftliche Teil der Prüfung diejenigen in Satz 4 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Bereiche umfassen, für die eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung beantragt wird. Für eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung muss der schriftliche Teil der Prüfung zusätzlich die in Satz 4 Nummer 2 genannten Bereiche umfassen. Der Prüfling soll anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachweisen, dass er die grundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse erworben hat und diese praktisch anwenden kann.

(3) Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung trifft ein nach Maßgabe des § 32

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