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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung

Vom 17. November 2022
(BGBl. I Nr. 45 vom 28.11.2022 S. 2063)



Auf Grund des § 19 Absatz 4 und 5 des Stabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c und d des Gesetzes vom 28. Oktober 2022 (BGBI. I S. 1902) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

Artikel 1

Die Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung vom 1. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2051) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "oder an die Finanzagentur oder die Kreditanstalt" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort "Energie" durch das Wort "Klimaschutz" ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die festgesetzten Kosten sind von dem jeweiligen Kostenschuldner an den Bund oder im Rahmen einer einheitlichen Kostenerhebung an die Finanzagentur oder die Kreditanstalt zu zahlen. "Die festgesetzten Kosten sind von dem jeweiligen Kostenschuldner an den Bund zu zahlen."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "von" das Wort "der" eingefügt und werden die Wörter "oder Kreditanstalt in voller Höhe" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Modalitäten dieser einheitlichen Kostenerhebung sowie die interne Verteilung der vereinnahmten Kosten sind zwischen Kreditanstalt, Finanzagentur, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu regeln. "Die Modalitäten dieser Geltendmachung von Kosten durch eine jeweils andere Stelle sind jeweils zwischen den beteiligten Stellen zu regeln."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort "Energie" durch das Wort "Klimaschutz" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satz 2 wird Absatz 5 und im neuen Absatz 5 werden die Wörter "2 und 3 sowie nach Satz 1" durch die Angabe "3, 4 und 5" ersetzt.

bb) Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Kosten der Finanzagentur und die Kosten des Bundesministeriums der Finanzen kann eine einheitliche und umfassende Kostenpauschale festgelegt werden."

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Energie" durch das Wort "Klimaschutz" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Fälligkeit von Vorschuss-, Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistungen richtet sich nach § 6 Absatz 2."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung " § 6 Vorschuss- und Abschlagszahlung, Sicherheitsleistung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Energie" durch das Wort "Klimaschutz" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Kreditanstalt, die Finanzagentur, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder das Bundesministerium der Finanzen können außerdem von einem Kostenschuldner nach § 1 jederzeit die Zahlung eines Abschlags für einen schon erbrachten (Teil-)Leistungsstand verlangen."

c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Vorschusses" ein Komma und die Wörter "des Abschlags" eingefügt.

d) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Vorschusses" die Wörter "oder eines Abschlags" eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 222469

ENDE

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(Stand: 28.11.2022)

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