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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung

Vom 14. Februar 2024
(BGBl. I Nr. 48 vom 21.02.2024)


Auf Grund des § 20 Absatz 6 Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1902) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

Artikel 1

Die Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung vom 1. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2058) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Finanzagentur stellt ferner innerhalb der ersten sechs Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs auf. "Die Finanzagentur stellt ferner innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds eine Jahresrechnung auf, deren Inhalte durch das Bundesministerium der Finanzen festgelegt werden."

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Auskunftspflicht" die Wörter "zur Haushalts- und Vermögenssituation des Fonds" eingefügt und die Wörter "Wirtschaft und Energie" durch die Wörter "Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

cc) Satz 4

Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Abschlussprüfer der Finanzagentur nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen.

wird aufgehoben.

dd) In Satz 5 wird das Wort "Vermögenssituation" durch die Wörter "Haushalts- und Vermögenssituation" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "Wirtschaft und Energie" durch die Wörter "Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

2. In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Wirtschaft und Energie" durch die Wörter "Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 240340


ENDE

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(Stand: 27.02.2024)

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