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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union

Vom 12. Mai 2026
(BGBl. I vom 18.05.2026 Nr. 138 EU)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte siehe =>

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Digitale-Dienste-Gesetzes

Das Digitale-Dienste-Gesetz vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149), das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Abweichend von Satz 1 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.07.2019 S. 57) für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten nach Artikel 2 Nummer 2 und 3 sowie für Anbieter von Online-Suchmaschinen nach Artikel 2 Nummer 5 und 6 dieser Verordnung. "Abweichend von Satz 1 gelten
  1. die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 in der Fassung vom 20. Juni 2019;
  2. die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024;
  3. die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018;
  4. die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchsetzung des Verbots nach § 22c Absatz 2."

b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Soweit in diesem Gesetz oder im Recht der Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, ergeben sich die folgenden Anforderungen aus Landesrecht:

  1. die formellen und materiellen Anforderungen an den Zugang zu Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 durch Gastgeber nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 und
  2. die formellen und materiellen Anforderungen an die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 durch Gastgeber nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024."

c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte. "(3) Soweit in § 31 Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, trifft dieses Gesetz weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte."

d) Absatz 4 Nummer 17 wird durch die folgenden Nummern 17 bis 20 ersetzt:

alt neu
17. "Gruppe" die Gesamtheit eines Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen sowie aller anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen. "17. "Gruppe" die Gesamtheit eines Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen sowie aller anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen;

18. "Dienstleistungserbringer" jede natürliche oder juristische Person nach Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG;

19. "Dienstleistung" jede selbständige Tätigkeit nach Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/123/EG;

20. "Dienstleistungsempfänger" jede natürliche oder juristische Person nach Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie 2006/123/EG ."

2. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 22 Durchsetzung der Verordnung (EU) 2019/1150 " § 22 Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150".

b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu

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