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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

DDG - Digitale-Dienste-Gesetz

Vom 6. Mai 2024
(BGBl. I vom 13.05.2024 Nr. 149 EU; 03.02.2026 Nr. 29 26; 25.03.2026 Nr. 81 26a; 12.05.2026 Nr. 138 26b)
Gl.-Nr.: 772-10



Zur vorherigen Regelung:
TMG - Telemediengesetz

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen 26b

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Diensteanbieter nach Absatz 4 Nummer 5, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 gelten

  1. die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 in der Fassung vom 20. Juni 2019;
  2. die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024;
  3. die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018;
  4. die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchsetzung des Verbots nach § 22c Absatz 2.

Dieses Gesetz gilt nicht für Rundfunk im Sinne der medienrechtlichen Bestimmungen der Länder.

(2) Die inhalts- und vielfaltsbezogenen Anforderungen an digitale Dienste und die hierfür zuständigen Aufsichtsbehörden ergeben sich aus den medienrechtlichen Bestimmungen der Länder.Soweit in diesem Gesetz oder im Recht der Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, ergeben sich die folgenden Anforderungen aus Landesrecht:

  1. die formellen und materiellen Anforderungen an den Zugang zu Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 durch Gastgeber nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 und
  2. die formellen und materiellen Anforderungen an die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 durch Gastgeber nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024

Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einschließlich dessen §§ 19 bis 20 sowie der Regelungen zu den Aufgaben, Befugnissen und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.

(3) Soweit in § 31 Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, trifft dieses Gesetz weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.

(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

  1. "digitaler Dienst" ein Dienst im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1);
  2. "Koordinierungsstelle für digitale Dienste" der nationale Koordinator für digitale Dienste im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG ( Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022 S. 1; L 310 vom 01.12.2022 S. 17);
  3. "drahtloses lokales Netzwerk" ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, das nicht exklusive Grundfrequenzen nutzt;
  4. "audiovisuelle Mediendienste"
    1. audiovisuelle Mediendienste auf Abruf (Nummer 6) und
    2. die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation (Nummer 7);
  5. "Diensteanbieter" Anbieter digitaler Dienste;
  6. "audiovisuelle Mediendienste auf Abruf" nichtlineare audiovisuelle Mediendienste, bei denen der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Anbieters von audiovisuellen Mediendiensten der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitzustellen;
  7. "audiovisuelle kommerzielle Kommunikation" jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung;
  8. "Videosharingplattform-Dienste"

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