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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828

Vom 22. Juli 2026
(BGBl. I vom 28.07.2026 Nr. 223)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte: siehe =>

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
KI-MIG - KI-Marktüberwachungs- und- Innovationsförderungs-Gesetz
Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes

Das Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:

"10. Verstöße gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1689,".

2. Die bisherige Nummer 10 wird zu Nummer 11.

Artikel 3
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 12 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 35 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. "Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht
  1. die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt oder
  2. die Verordnung (EU) 2024/1689 in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar geltende Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung enthält."

Artikel 4
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 Nummer 13 wird die folgende Nummer 14 eingefügt:

"14. durch

  1. eine vor Ort oder aus der Ferne nach § 11 des Gesetzes zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 und 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgenommene Prüfungshandlung auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 11 des KI-Marktüberwachungs- und- Innovationsförderungs-Gesetzes in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 und 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/1020,
  2. eine Maßnahme nach § 11 des KI-Marktüberwachungs- und- Innovationsförderungs-Gesetzes in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 und 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/1020,".

b) In Satz 1 wird nach der Angabe "sowie 13" die Angabe "und 14" eingefügt.

c) In Satz 2 wird nach der Angabe "belastet wird," die Angabe "oder die der Bundesanstalt durch die Heranziehung dritter Personen als Verwaltungshelfer nach § 11 Absatz 2 des KI-Marktüberwachungs- und- Innovationsförderungs-Gesetzes entstehen," eingefügt.

2. § 16b wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Kosten, die der Bundesanstalt aus ihrer Zuständigkeit nach dem KI-Marktüberwachungs- und- Innovationsförderungs-Gesetz entstehen, sind den Aufgabenbereichen nach Absatz 1 wie folgt zuzurechnen:

  1. soweit es sich um Kosten in Bezug auf das Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapierinstituts-, Zahlungsdienste-, Krypto- oder das inländische Investmentwesen handelt, dem Aufgabenbereich "Banken und sonstige Finanzdienstleistungen",
  2. soweit es sich um Kosten des Versicherungswesens handelt, dem Aufgabenbereich "Versicherungen.

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