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Änderungstext
Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828
Vom 22. Juli 2026
(BGBl. I vom 28.07.2026 Nr. 223)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
KI-MIG - KI-Marktüberwachungs- und- Innovationsförderungs-Gesetz
Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes
Das Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:
"10. Verstöße gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1689,".
2. Die bisherige Nummer 10 wird zu Nummer 11.
Artikel 3
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 12 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 35 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. | "Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht
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Artikel 4
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 Nummer 13 wird die folgende Nummer 14 eingefügt:
"14. durch
b) In Satz 1 wird nach der Angabe "sowie 13" die Angabe "und 14" eingefügt.
c) In Satz 2 wird nach der Angabe "belastet wird," die Angabe "oder die der Bundesanstalt durch die Heranziehung dritter Personen als Verwaltungshelfer nach § 11 Absatz 2 des KI-Marktüberwachungs- und- Innovationsförderungs-Gesetzes entstehen," eingefügt.
2. § 16b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Kosten, die der Bundesanstalt aus ihrer Zuständigkeit nach dem KI-Marktüberwachungs- und- Innovationsförderungs-Gesetz entstehen, sind den Aufgabenbereichen nach Absatz 1 wie folgt zuzurechnen:
(Stand: 05.08.2026)
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