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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze

Vom 26. Februar 2008
(BGBl. I Nr. 6 vom 29.02.2008 S. 215)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundespolizeigesetzes

Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3214), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Satz 5 wird das Wort "Bundespolizeidirektion" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.

2. In § 10 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort "beim Bundesgrenzschutz" durch die Wörter "bei der Bundespolizei" ersetzt.

3. In § 11 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "die Bundespolizeipräsidien" durch die Wörter "eine Bundespolizeibehörde" ersetzt.

4. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "seinem" durch das Wort "ihrem" ersetzt.

5. In § 13 Abs. 2 werden das Wort "Verwaltungsbehörden" durch das Wort "Verwaltungsbehörde", das Wort "sind" durch das Wort "ist" und das Wort "Bundespolizeiämter" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.

6. In § 14 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort "soweit" das Wort "die" gestrichen und das Wort "enthalten" durch das Wort "enthält" ersetzt.

7. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "des Bundespolizeipräsidiums" durch die Angabe "der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter "das Bundespolizeipräsidium seinen" durch die Angabe "die Bundespolizeibehörde nach Satz 1 ihren" ersetzt.

8. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter "Der Bundespolizei" durch die Wörter "Die Bundespolizei" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "Bundespolizeidirektion" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.

9. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Der Bundespolizei" durch die Wörter "Die Bundespolizei" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Bundespolizeidirektion" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmten Bundespolizeibehörde" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 5 wird das Wort "Bundespolizeidirektion" durch die Angabe "Bundespolizeibehörde nach Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

d) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "Grenzschutzdirektion" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.

10. In § 33 Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter "beim Bundesgrenzschutz" durch die Wörter "bei der Bundespolizei" ersetzt.

11. In § 48 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "beim Bundesgrenzschutz" durch die Wörter "bei der Bundespolizei" ersetzt.

12. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "die Bundespolizeipräsidien, die Bundespolizeidirektion, die Bundespolizeiakademie und die Bundespolizeiämter" durch die Wörter "das Bundespolizeipräsidium, die Bundespolizeidirektionen und die Bundespolizeiakademie" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Bundespolizeipräsidien als Mittelbehörden und die ihnen unterstehenden Bundespolizeiämter als Unterbehörden erfüllen in ihren Zuständigkeitsbereichen die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben der Bundespolizei. Den Bundespolizeipräsidien sind Verbände und Einheiten zugeordnet. Die Bundespolizeipräsidien unterstehen dem Bundesministerium des Innern unmittelbar. "(2) Dem Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde unterstehen die Bundespolizeidirektionen als Unterbehörden und die Bundespolizeiakademie. Das Bundespolizeipräsidium untersteht dem Bundesministerium des Innern unmittelbar."

c) Absatz 3

(3) Die Bundespolizeidirektion erfüllt zentral wahrzunehmende Aufgaben der Bundespolizei. Sie unterstützt insbesondere die in Absatz 2 bezeichneten Bundespolizeibehörden in überregionalen Angelegenheiten durch
  1. Sammlung und Auswertung von Nachrichten und Unterlagen,
  2. Entwicklung von Konzeptionen für die Erfüllung der Aufgaben der Bundespolizei nach den §§ 2 bis 4,
  3. Koordinierung und Steuerung der Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung nach § 12,
  4. Wahrnehmung des dienstlichen Verkehrs mit ausländischen oder zwischenstaatlichen Stellen, soweit nicht in einer Rechtsvorschrift des Bundes etwas anderes bestimmt ist.

Die Bundespolizeidirektion untersteht dem Bundesministerium des Innern unmittelbar.

wird aufgehoben.

d) Absatz 4 Satz 2

Sie untersteht dem Bundesministerium des Innern unmittelbar.

wird aufgehoben.

13. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Die Bundespolizeipräsidien setzen" durch die Wörter "Die Bundespolizei setzt" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird Satz 1

Die Bundespolizeiämter nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich einzeldienstlich wahr.

gestrichen und im bisherigen Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Bundespolizeiämter" durch das Wort "Bundespolizei" ersetzt.

14.

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