Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

BPolG - Bundespolizeigesetz
Gesetz über die Bundespolizei

Vom 19. Oktober 1994
(BGBl I 1994, 2978; 07.07.1997 S. 1650; 25.08.1998 S. 2486; 17.06.1999 S. 1334; 22.12.1999; 2534; 18.05.2001 S. 904; 09.01.2002 S. 361; 20.06.2002 S. 1946; 19.07.2002 S. 2674; 05.05.2004 S. 718; 30.07.2004 S. 195; 24.08.2004 S. 2198; 11.01.2005 S. 78; 21.06.2005 S. 1818; 31.10.2006 S. 2407 06; 13.12.2007 S. 2897 07; 22.12.2007 S. 3214 07a; 26.02.2008 S. 215 08; 17.12.2008 S. 2586 08a; 31.07.2009 S. 2509 09; 21.07.2012 S. 1566 12; 20.06.2013 S. 1602 13; 31.08.2015 S. 1474 15; 20.10.2015 S. 1722 15a; 26.07.2016 S. 1818 16; 27.10.2016 S. 2362 16a; 23.02.2017 S. 298 17; 10.03.2017 S. 410 17; 10.03.2017 S. 417 17a; 05.05.2017 S. 1066 17b; 20.11.2019 S. 1724 19; 19.06.2020 S. 1328 20; 30.03.2021 S. 448 21, ber. S. 1380; 23.06.2021 S. 1858 21a; 23.06.2021 S. 1982 21b; 19.12.2022 S. 2632 22)
Gl.-Nr.: 13-7-2



(Entscheidung BVerfG vom 27.05.2020 siehe =>)

Abschnitt 1
Aufgaben und Verwendungen

§ 1 Allgemeines 20

(1) Die Bundespolizei wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Sie ist eine Polizei des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

(2) Der Bundespolizei obliegen die Aufgaben, die ihr entweder durch dieses Gesetz übertragen werden oder ihr bis zum 1. November 1994 durch ein anderes Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes zugewiesen worden sind.

(3) Die Bundespolizei sichert ihre Behörden, Verbände, Einheiten und sonstigen Einrichtungen gegen Gefahren, die die Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen, in eigener Zuständigkeit. Die Sicherung beschränkt sich auf die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen sowie auf die Grundstücke, auf denen diese Einrichtungen untergebracht sind.

(4) Der Schutz privater Rechte obliegt der Bundespolizei im Rahmen ihrer Aufgaben nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne Hilfe der Bundespolizei die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

(5) Die der Bundespolizei obliegenden Aufgaben der Gefahrenabwehr umfassen auch die Verhütung von Straftaten nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(6) Werden bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei Zuständigkeiten anderer Behörden des Bundes oder der Länder berührt, handeln die Bundespolizeibehörden im Benehmen mit den zuständigen Behörden. Ist dies nicht möglich, weil Gefahr im Verzug ist, sind die zuständigen Behörden über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

(7) Die Zuständigkeit der Polizei des Landes bleibt auch in den in Absatz 3 sowie in den in den § § 2 bis 5 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereichen der Bundespolizei unberührt.

§ 2 Grenzschutz 20

(1) Der Bundespolizei obliegt der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt.

(2) Der Grenzschutz umfaßt

  1. die polizeiliche Überwachung der Grenzen,
  2. die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich
    1. der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt,
    2. der Grenzfahndung,
    3. der Abwehr von Gefahren,
  3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern und von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, zur Sicherung des Grenzraumes das in Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Gebiet von der seewärtigen Begrenzung an durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auszudehnen, soweit die Grenzüberwachung im deutschen Küstengebiet dies erfordert. In der Rechtsverordnung ist der Verlauf der rückwärtigen Begrenzungslinie des erweiterten Grenzgebietes genau zu bezeichnen. Von der seewärtigen Begrenzung an darf diese Linie eine Tiefe von 80 Kilometern nicht überschreiten.

(3) Das Einvernehmen nach Absatz 1 ist in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem beteiligten Land herzustellen, die im Bundesanzeiger bekanntzugeben ist. In der Vereinbarung ist die Zusammenarbeit zwischen der Bundespolizei und der Polizei des Landes zu regeln.

(4) Nimmt die Polizei eines Landes Aufgaben nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Bund mit eigenen Kräften wahr, richtet sich die Durchführung der Aufgaben nach dem für die Polizei des Landes geltenden Recht.

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