Regelwerk

Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Vom 27. Februar 2013
(BGBl. I Nr. 11 vom 04.03.2013 S. 351)


Es verordnen

das Bundesministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4, die an heimatlose Ausländer nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet ausgestellt werden, können mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt werden."

2. In § 12 Absatz 1 wird Satz 1 durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
 Einem Ausländer kann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Grenzgängerkarte erteilt werden, wenn dieser im Bundesgebiet eine Beschäftigung ausübt, gemeinsam mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner, der Deutscher oder sonstiger Unionsbürger ist und mit dem er in familiärer Gemeinschaft lebt, seinen Wohnsitz vom Bundesgebiet in einen angrenzenden Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt hat und mindestens einmal wöchentlich an diesen Wohnsitz zurückkehrt. "Einem Ausländer, der sich in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat rechtmäßig aufhält und der mindestens einmal wöchentlich dorthin zurückkehrt, kann eine Grenzgängerkarte für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eines Studiums im Bundesgebiet erteilt werden, wenn er
  1. in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Ehegatten oder Lebenspartner lebt,
  2. in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner lebt, der Unionsbürger ist und als Grenzgänger im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausübt oder ohne Grenzgänger zu sein seinen Wohnsitz vom Bundesgebiet in einen an Deutschland angrenzenden Staat verlegt hat, oder
  3. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eines Studiums nur deshalb nicht erfüllt, weil er Grenzgänger ist.

Eine Grenzgängerkarte zur Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet darf nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung zugestimmt hat oder die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Im Fall der selbständigen Tätigkeit kann die Grenzgängerkarte unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Für eine Grenzgängerkarte zur Ausübung eines Studiums gilt § 16 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend. Einem Ausländer, der Beamter ist, in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat wohnt und mindestens einmal wöchentlich dorthin zurückkehrt, wird eine Grenzgängerkarte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten im Bundesgebiet erteilt."

3. In § 30a werden die Wörter "Auswärtige Amt" durch das Wort "Bundesverwaltungsamt" ersetzt.

4. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

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