Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung

Vom 18. Dezember 2015
(BGBl. I Nr. 54 vom 28.12.2015 S. 2467, ber. 02.02.2016 S. 130 16)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 14 Nummer 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Bei Ausländern, denen nach einer Aufnahmezusage nach § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist die Erlangung eines Passes oder Passersatzes regelmäßig nicht zumutbar. Dies gilt entsprechend für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten haben."

2. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Staatsangehörigen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der jeweils geltenden Fassung genannten Staaten" durch die Wörter "Personen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der jeweils geltenden Fassung und die Inhaber eines von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels oder nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt" ersetzt.

3. § 21 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 21 Befreiung für Inhaber von Grenzgängerkarten

Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

" § 21

Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise, den Aufenthalt und für die in der Grenzgängerkarte bezeichnete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit."

4. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 Nummer 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners und der minderjährigen Kinder eines Ausländers, der eine sonstige Beschäftigung ausüben will, bedarf in der Regel nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, wenn

  1. das Visum des Ausländers nicht der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c unterliegt,
  2. das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners nicht selbst der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c unterliegt,
  3. die Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden und
  4. die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bei der Visumbeantragung des Ausländers besteht."

b) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Dasselbe gilt im Fall eines Ausländers, der eine sonstige Beschäftigung ausüben will, und seiner Familienangehörigen nach Satz 2, wenn das Visum nur auf Grund eines Voraufenthalts im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf."

5. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "drei Monate" durch die Angabe "90 Tage" ersetzt.

6. In § 47 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Absatz 8" ersetzt.

7. In § 52 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Asylberechtigte" ein Komma und die Wörter "Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes" eingefügt.

8. § 65 Nummer 9 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe j wird die Angabe "Nr. 6" durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 7" ersetzt.

b) In Buchstabe r wird die Angabe " § 54a" durch die Angabe " § 56" ersetzt.

c) In Buchstabe u wird die Angabe "Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

d) In Buchstabe v wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Absatz 8" ersetzt.

9. In Anlage A Nummer 1 wird die Angabe "Kroatien BGBl. 1998 II S. 1388" gestrichen.

10. In Anlage C wird das Wort "Myanmar" durch das Wort "Mali" ersetzt und wird nach dem Wort "Sudan" das Wort "Südsudan" eingefügt.

Artikel 2 16
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 14 Nummer 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

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