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Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
Vom 8. Juli 2016
(BGBl. I Nr. 34 vom 14.07.2016 S. 1594; 26.07.2016 S. 1786 16)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Aufhebung der Verordnung über die Anwendung des § 81 des Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(105-3-7)
Die Verordnung über die Anwendung des § 81 des Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 5. Juli 1991 (BGBl. I S. 1448) wird aufgehoben.
Artikel 2
Aufhebung der Ersten Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung
(105-3-9)
Die Erste Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung vom 29. August 1991 (BGBl. I S. 1868), die zuletzt durch Artikel 251 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Auflösung der Ersten Bezügeanpassungsübergangs-Änderungsverordnung
(105-3-9/1)
Artikel 2 der Ersten Bezügeanpassungsübergangs-Änderungsverordnung vom 22. September 1992 (BGBl. I S. 1616) wird aufgehoben.
Artikel 4
Aufhebung der Chemikalien-Übergangsverordnung
(105-3-15)
Die Chemikalien-Übergangsverordnung vom 18. Februar 1992 (BGBl. I S. 288) wird aufgehoben.
Artikel 5
Aufhebung der Verordnung über die Anwendung des § 82 des Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(105-3-16)
Die Verordnung über die Anwendung des § 82 des Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 8. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1696) wird aufgehoben.
Artikel 6
Aufhebung des Gesetzes zur Auflösung der Urkundenstellen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
(105-3-17)
Das Gesetz zur Auflösung der Urkundenstellen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3474) wird aufgehoben.
Artikel 7
Aufhebung der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag
(111-1-6)
Die Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag vom 21. Juli 2005 (BGBl. I S. 2179) wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen
(1133-2)
Die Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1133-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 52 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde leitet eine Ausfertigung des Antrags wie folgt weiter:
bei nichtmilitärischen Auszeichnungen
|
b) In Absatz 2 werden die Wörter "für Verteidigung"
durch die Wörter "der Verteidigung" ersetzt.
2. In § 15 Absatz 2 werden die Wörter "Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
(12-2)
(Stand: 16.06.2018)
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