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Regelwerk
Änderungstext

Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht

Vom 8. Juli 2016
(BGBl. I Nr. 34 vom 14.07.2016 S. 1594; 26.07.2016 S. 1786 16)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Aufhebung der Verordnung über die Anwendung des § 81 des Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(105-3-7)

Die Verordnung über die Anwendung des § 81 des Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 5. Juli 1991 (BGBl. I S. 1448) wird aufgehoben.

Artikel 2
Aufhebung der Ersten Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung
(105-3-9)

Die Erste Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung vom 29. August 1991 (BGBl. I S. 1868), die zuletzt durch Artikel 251 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3
Auflösung der Ersten Bezügeanpassungsübergangs-Änderungsverordnung

(105-3-9/1)

Artikel 2 der Ersten Bezügeanpassungsübergangs-Änderungsverordnung vom 22. September 1992 (BGBl. I S. 1616) wird aufgehoben.

Artikel 4
Aufhebung der Chemikalien-Übergangsverordnung
(105-3-15)

Die Chemikalien-Übergangsverordnung vom 18. Februar 1992 (BGBl. I S. 288) wird aufgehoben.

Artikel 5
Aufhebung der Verordnung über die Anwendung des § 82 des Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(105-3-16)

Die Verordnung über die Anwendung des § 82 des Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 8. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1696) wird aufgehoben.

Artikel 6
Aufhebung des Gesetzes zur Auflösung der Urkundenstellen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
(105-3-17)

Das Gesetz zur Auflösung der Urkundenstellen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3474) wird aufgehoben.

Artikel 7
Aufhebung der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag
(111-1-6)

Die Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag vom 21. Juli 2005 (BGBl. I S. 2179) wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen
(1133-2)

Die Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1133-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 52 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde leitet eine Ausfertigung des Antrags wie folgt weiter:
  1. bei Kriegsauszeichnungen des Zweiten Weltkrieges
  1. von Angehörigen der früheren Kriegsmarine: an die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin;
  2. von Angehörigen der früheren Wehrmacht (mit Ausnahme der Kriegsmarine), des Volkssturms im Einsatz, der Waffen-SS, des Reichsarbeitsdienstes und der Organisation Todt: an das Bundesarchiv, Abteilung Militärarchiv, das den Antrag, soweit er nicht erledigt werden kann, zur weiteren Prüfung an die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin weiterleitet;
  3. von Angehörigen der früheren Polizei: an die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin;
  4. von Personen, die im zivilen öffentlichen Dienst gestanden haben: an die Behörden oder öffentlichen Archive, denen die Personalakten des Antragstellers oder einschlägige Listen und Akten über die Verleihung von Orden und Ehrenzeichen zur Verfügung stehen;

bei nichtmilitärischen Auszeichnungen

  1. von Personen, die im öffentlichen Dienst gestanden haben: an die Behörden oder öffentlichen Archive, denen die Personalakten des Antragstellers oder einschlägige Listen oder Akten über die Verleihung von Orden und Ehrenzeichen zur Verfügung stehen;
  2. im Übrigen: an die Behörden oder öffentlichen Archive, denen einschlägige Listen oder Akten über die Verleihung von Orden und Ehrenzeichen zur Verfügung stehen."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "für Verteidigung"

durch die Wörter "der Verteidigung" ersetzt.

2. In § 15 Absatz 2 werden die Wörter "Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
(12-2)

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