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Regelwerk, Energienutzung
Änderungstext

Strommarktgesetz - Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes

Vom 26. Juli 2016
(BGBl. I Nr. 37 vom 29.07.2016 S. 1786)



BR-Drs Nr. 542/15 (Erläuterung/Begründung)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 78 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird durch folgende Angabe zu den §§ 1 und 1a ersetzt:

alt neu
§ 1 Zweck des Gesetzes " § 1 Zweck und Ziele des Gesetzes

§ 1a Grundsätze des Strommarktes".

b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 12 Aufgaben der Betreiber von Übertragungsnetzen, Verordnungsermächtigung " § 12 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung".

c) Die Angabe zu den §§ 13 bis 13c wird durch die Angabe zu den §§ 13 bis 13k ersetzt:

alt neu
§ 13 Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen, Verordnungsermächtigungen

§ 13a Stilllegung von Erzeugungsanlagen

§ 13b Verordnungsermächtigungen und Festlegungskompetenzen

§ 13c Für das Elektrizitätsversorgungssystem systemrelevante Gaskraftwerke, Festlegungskompetenz

" § 13 Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen

§ 13a Anpassungen von Einspeisungen und ihre Vergütung

§ 13b Stilllegungen von Anlagen

§ 13c Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen

§ 13d Netzreserve

§ 13e Kapazitätsreserve

§ 13f Systemrelevante Gaskraftwerke

§ 13g Stilllegung von Braunkohlekraftwerken

§ 13h Verordnungsermächtigung zur Kapazitätsreserve

§ 13i Weitere Verordnungsermächtigungen

§ 13j Festlegungskompetenzen

§ 13k Netzstabilitätsanlagen".

d) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe zu § 51a eingefügt:

" § 51a Monitoring des Lastmanagements".

e) Die Angabe zu § 53b wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 53b Verordnungsermächtigung zum Gesamtanlagenregister " § 53b (weggefallen)".

f) Nach der Angabe zu § 111c wird folgende Angabe zu Teil 9a eingefügt:

"Teil 9a
Transparenz

§ 111d Einrichtung einer nationalen Informationsplattform

§ 111e Marktstammdatenregister

§ 111f Verordnungsermächtigung zum Marktstammdatenregister".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 1 Zweck und Ziele des Gesetzes".

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele,

  1. die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche Marktmechanismen zu stärken,
  2. den Ausgleich von Angebot und Nachfrage nach Elektrizität an den Strommärkten jederzeit zu ermöglichen,
  3. dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten insbesondere möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden, der erforderlich ist, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und
  4. den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken sowie die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden zu intensivieren."

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Grundsätze des Strommarktes

(1) Der Preis für Elektrizität bildet sich nach wettbewerblichen Grundsätzen frei am Markt. Die Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt.

(2) Das Bilanzkreis- und Ausgleichsenergiesystem hat eine zentrale Bedeutung für die Gewährleistung der Elektrizitätsversorgungssicherheit.

Daher sollen die Bilanzkreistreue der Bilanzkreisverantwortlichen und eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Bilanzkreise sichergestellt werden.

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