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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration

Vom 12. Mai 2017
(BGBl. I Nr. 27 vom 17.05.2017 S. 1106)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

(gültig ab 01.08.2017)

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 15 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

" § 16 Studium".

b) Nach der Angabe zu § 16 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 16a Mobilität im Rahmen des Studiums

§ 16b Teilnahme an Sprachkursen und Schulbesuch".

c) Nach der Angabe zu § 17a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 17b Studienbezogenes Praktikum EU".

d) Nach der Angabe zu § 18c wird folgende Angabe eingefügt:

" § 18d Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst".

e) Nach der Angabe zu § 19a werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 19b ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

§ 19c Kurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

§ 19d Mobiler-ICT-Karte".

f) Nach der Angabe zu § 20 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 20a Kurzfristige Mobilität für Forscher

§ 20b Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher

§ 20c Ablehnungsgründe bei Forschern, Studenten, Schülern, Praktikanten, Teilnehmern an Sprachkursen und Teilnehmern am europäischen Freiwilligendienst".

g) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

" § 41 Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis".

h) Die Angabe zu § 91d wird wie folgt gefasst:

" § 91d Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2016/801 ".

i) Nach der Angabe zu § 91f wird folgende Angabe eingefügt:

" § 91g Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2014/66/EU".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "und" durch ein Komma und der Punkt am Ende durch die Wörter "und die Tätigkeit als Beamter." ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 6

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 gilt ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln der Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als ausreichend zur Deckung der Kosten der Lebenshaltung.

wird aufgehoben.

bb) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter "den Sätzen 5 und 6" durch die Angabe "Satz 5" und die Angabe "31. Dezember" durch die Angabe "31. August" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach Nummer 2a die folgenden Nummern 2b und 2c eingefügt:

"2b. ICT-Karte (§ 19b),

2c. Mobiler-ICT-Karte (§ 19d),".

bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern "Blaue Karte EU" ein Komma und die Wörter "die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern "Dies gilt nicht" die Wörter "für Saisonbeschäftigungen, wenn der Ausländer eine Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung besitzt, oder für andere Erwerbstätigkeiten" eingefügt.

bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern "eine Kopie des Aufenthaltstitels" ein Komma und die Wörter "der Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung" eingefügt.

4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Aufenthaltserlaubnis," die Wörter "einer ICT-Karte," eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte."

5. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "Blaue Karte EU," die Wörter "die ICT-Karte," eingefügt.

6. § 16 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch

(1) Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend. Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereits berücksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.

(1a) Einem Ausländer kann auch zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthalt als Studienbewerber darf höchstens neun Monate betragen.

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