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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

Vom 11. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 45 vom 14.12.2018 S. 2424, ber. 09.01.2019 S. 15 19)



Auf Grund des § 40 Absatz 1 des AZR-Gesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 19 nach Maßgabe des Artikels 13 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

Artikel 1
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. August 2017 (BGBl. I S. 3066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 3 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Zusammenführung von Datensätzen erfolgt im Einvernehmen mit den Stellen, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt haben. "Über eine Zusammenführung von Datensätzen werden die aktenführenden Behörden unterrichtet."

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Soweit anlässlich der Zusammenführung eine Berichtigung übermittelter Daten vorgenommen wird, werden auch diejenigen Stellen unterrichtet, die diese Daten übermittelt haben (§ 38 Absatz 1 Satz 2 AZRG)."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.

5. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" und wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.

c) In Absatz 5 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.

d) In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 2 werden jeweils die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.

e) In Absatz 8 Satz 4 werden jeweils die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Verwendungszweck" durch das Wort "Verarbeitungszweck" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird nach Nummer 2 die folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. Aufgabe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,".

c) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

d) 19 In Absatz 5 wird das Wort "Verwendungszwecks" durch das Wort "Verarbeitungszwecks" ersetzt."

8. In § 9 Absatz 4 wird das Wort "Verwendungszweck" durch das Wort "Verarbeitungszweck" ersetzt.

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.

10. In der Überschrift zu Abschnitt 4 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.

11. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Betroffene kann nach § 34 des AZR-Gesetzes jederzeit einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen. "Die betroffene Person kann nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) jederzeit einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen."

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" und die Wörter "den Bundesbeauftragten für den Datenschutz" durch die Wörter "die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" ersetzt.

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