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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften

Vom 21. Juni 2019
(BGBl. I Nr. 23 vom 27.06.2019 S.846; 20.11.2019 S. 1626 19)


BR-Drs Nr. 2018/604 (Gesetzentwurf)

Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 19
eIDKG - eID-Karte-Gesetz
Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Personalausweisgesetzes

Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "des Geltungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhält hoheitliche Berechtigungszertifikate zur Qualitätssicherung anhand von Testausweisen."

2. In § 7 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe " § 21 Abs. 5" durch die Angabe " § 21 Absatz 4" ersetzt.

3. § 10 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Erlangt die ausstellende Personalausweisbehörde Kenntnis vom
  1. Abhandenkommen eines Personalausweises mit elektronischem Identitätsnachweis oder
  2. Versterben eines Ausweisinhabers,

hat sie unverzüglich zum Zweck der Aktualisierung der Sperrliste die Sperrsumme dieses Personalausweises an den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 zu übermitteln.

"(5) Die zuständige Personalausweisbehörde hat unverzüglich zur Aktualisierung der Sperrliste die Sperrsumme des Personalausweises an den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Absatz 4 Satz 2 zu übermitteln, wenn sie Kenntnis erlangt von
  1. dem Abhandenkommen eines Personalausweises mit elektronischem Identitätsnachweis,
  2. dem Versterben eines Ausweisinhabers oder
  3. der Ungültigkeit eines nicht im Besitz der Behörde befindlichen Ausweises nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2."

4. In § 12 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Erfassung" ein Komma und das Wort "Echtheitsbewertung" eingefügt.

5. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Dies gilt auch dann, wenn er für eine andere Person, ein Unternehmen oder eine Behörde handelt."

b) In Absatz 3 Satz 2 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

"6a. Staatsangehörigkeit,".

6. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 6 bis 6b

6.entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erster Halbsatz, Abs. 2, 3 oder Abs. 4 Satz 1 ein Sperrmerkmal, ein Sperrkennwort oder Daten speichert,

6a. entgegen § 19a Absatz 1 Satz 1 Daten verwendet,

6b. entgegen § 19a Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht,"

werden aufgehoben.

bb) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6 und das Komma am Ende wird durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Die Nummern 7a bis 10

7a. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 3 Daten erhebt oder verarbeitet,

8. entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 eine Seriennummer, ein Sperrmerkmal oder ein Sperrkennwort verwendet,

9. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Daten ausliest oder verarbeitet,

10. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 3 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder

werden aufgehoben.

dd) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 7.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) Nummer 5

5. ohne Vor-Ort-Berechtigung nach § 21a Satz 1 Daten ausliest oder

wird aufgehoben.

cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6, 6a, 6b, 8, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5, 7 und 7a und des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

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