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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52b der Finanzgerichtsordnung

Vom 27. März 2020
(BGBl. I Nr. 16 vom 01.04.2020 S. 745)



Auf Grund

verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
BGAktFV - Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung
Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes in der Zivilgerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung der Bundesgerichte-Aktenführungsverordnu ng

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

§ 2 der Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 745) wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Einführung der elektronischen Akte

Die Akten können ab dem 2. April 2020 elektronisch geführt werden. Die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Gerichts bestimmt durch Verwaltungsanordnung die Verfahren, in denen die Akten elektronisch geführt werden. Die Verwaltungsanordnung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen sowie auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts zu veröffentlichen.

" § 2 In Papierform angelegte Akten

Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden."

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

ID: 200549

ENDE

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(Stand: 19.08.2020)

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