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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung der Ergänzungszuweisungen des Bundes nach § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes und zur Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbezogenen Kosten der Länder

Vom 3. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 59 vom 09.12.2020 S. 2657)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "minus 11.481 407.683 Euro" durch die Wörter "minus 12.181 407.683 Euro" und die Angabe "7.806 407.683 Euro" durch die Angabe "8.506 407.683 Euro" ersetzt.

2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "minus 20.380 856.907 Euro" durch die Wörter "minus 20.533 717.472 Euro" und die Angabe "15.706 074.350 Euro" durch die Angabe "15.858 934.915 Euro" ersetzt.

3. § 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:
Berlin 43.460.000 Euro,
Brandenburg 66.220 000 Euro,
Bremen 60.332.000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 61.355.000 Euro,
Rheinland-Pfalz 46.016.000 Euro,
Saarland 63.400.000 Euro,
Sachsen 25.565.000 Euro,
Sachsen-Anhalt 52.663.000 Euro,
Schleswig-Holstein 53.174.000 Euro,
Thüringen 55.731.000 Euro.

Bund und Länder überprüfen gemeinsam die Voraussetzungen der Vergabe in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2023, im Hinblick auf die Vergabe im jeweils übernächsten Jahr.

"(4) Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:
Berlin 58.671 000 Euro,
Brandenburg 80.674 000 Euro,
Bremen 60.332 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 71.959 000 Euro,
Rheinland-Pfalz 48.337 000 Euro,
Saarland 66.309 000 Euro,
Sachsen 47.371 000 Euro,
Sachsen-Anhalt 70.993 000 Euro,
Schleswig-Holstein 66.308 000 Euro,
Thüringen 71.432 000 Euro."

Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Zukunftsinvestitionsgesetz vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 428), das zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, außer Kraft.

ID: 202367

ENDE

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(Stand: 09.12.2020)

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