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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen

Vom 3. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 60 vom 11.12.2020 S. 2744)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Artikel 1
Änderung des Passgesetzes

Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt den Passhersteller und macht seinen Namen im Bundesanzeiger bekannt. "(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt den Passhersteller sowie den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese durch die Passbehörde gefertigt werden, und von Fingerabdrücken und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt. Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, die im Rahmen einer Antragstellung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Ist dort das Geschlecht nicht mit weiblich oder männlich angegeben, wird im Pass das Geschlecht mit "X" bezeichnet."

bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe "Satz 3" durch die Wörter "den Sätzen 3 und 4" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Passbewerbern, deren Angabe zum Geschlecht nach § 45b des Personenstandsgesetzes geändert wurde, kann auf Antrag abweichend von den Sätzen 3 und 4 auch ein Pass mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war."

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
8. die Abkürzung "F" für Paßinhaber weiblichen Geschlechts und "M" für Paßinhaber männlichen Geschlechts, "8. die Abkürzung "F" für Passinhaber weiblichen Geschlechts, die Abkürzung "M" für Passinhaber männlichen Geschlechts und das Zeichen " < " für Passinhaber anderen Geschlechts,"

bb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

"9a. Versionsnummer des Passmusters,".

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "sechs Jahre" durch die Wörter "ein Jahr" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Lebensjahres" die Wörter "um jeweils ein Jahr" eingefügt.

4. In § 6 Absatz 2a wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Der Eintragung des von dem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts im Pass kommt keine Rechtswirkung zu. "Beantragt ein Passbewerber nach § 4 Absatz 1 Satz 6 die Eintragung eines von seinem Personenstandseintrag abweichenden Geschlechts, hat er die von dem Standesbeamten beurkundete Erklärung nach § 45b des Personenstandsgesetzes vorzulegen. Eintragungen des Geschlechts im Pass, die nach den Sätzen 1 und 2 von Eintragungen im Personenstandsregister abweichen, kommt keine weitere Rechtswirkung zu."

5. § 6a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6a Form und Verfahren der Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung " § 6a Form und Verfahren der Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung; Verordnungsermächtigung".

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zu treffen über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe sowie die Form und die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von den Passbehörden an den Passhersteller. Die Rechtsverordnung regelt auch die Einzelheiten über das Prüfverfahren nach Absatz 2 Satz 2. "(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zu treffen
  1. über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, die elektronische Erfassung, die Echtheitsbewertung und die Qualitätssicherung des Lichtbilds,

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