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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus und zur Änderung statistikrechtlicher Vorschriften

Vom 9. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 31 vom 14.06.2021 S. 1649)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
RegZensErpG - Registerzensuserprobungsgesetz
Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Bundesstatistikgesetzes

§ 13 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für die Vorbereitung und Durchführung von Befragungen auf Stichprobenbasis dürfen zusätzlich die für die Schichtenklassifizierung notwendige Gesamtzahl der Personen je Anschrift sowie die Wohnraumeigenschaft gespeichert werden. "Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:
  1. die Wohnraumeigenschaft,
  2. die Anzahl der Personen an der Anschrift,
  3. die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
  4. die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist."

2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand "Georeferenzierte Adressdaten", soweit vorhanden."

Artikel 3
Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes

Das Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 3 Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:
(Gültig ab 01.05.2022 siehe =>)

"4. bei einem Zuzug aus dem Inland: das Datum des Auszugs aus der bisherigen Wohnung,

5. bei einem Wegzug in das Ausland oder nach unbekannt: das Datum des Zuzugs in die Gemeinde."

2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Übermittlung von Tabellen an oberste Bundes- und Landesbehörden

Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen."

Artikel 4
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

In § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Bundesstatistikgesetzes" die Wörter "sowie nach § 7 des Registerzensuserprobungsgesetzes zum Zwecke der Entwicklung von Verfahren für die zuverlässige Zuordnung von Personendatensätzen aus ihren Datenbeständen und von Verfahren der Qualitätssicherung eines Registerzensus" eingefügt.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Volkszählungsgesetz 1987 vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2078) außer Kraft. Artikel 3 Nummer 1 tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.

ID: 211257

ENDE

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(Stand: 02.07.2021)

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