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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung

Vom 19. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 55 vom 27.12.2022 S. 2645)



Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet

Artikel 1
Änderung der Inhaberkontrollverordnung

Die Inhaberkontrollverordnung vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 562, 688), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 31 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe " § 104" durch die Angabe " § 17" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. die Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b des Versicherungsaufsichtsgesetzes, "5. das Unternehmen mit Sitz im Inland, dessen Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten direkter oder indirekter Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist,"

b) Der Satzteil nach Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
an dem oder an der eine bedeutende Beteiligung erworben, eine bestehende bedeutende Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 7a Absatz 2 Satz 3 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes verändert oder eine bedeutende Beteiligung aufgegeben werden soll. "an dem eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 7 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erworben, eine bestehende bedeutende Beteiligung verändert oder eine bedeutende Beteiligung aufgegeben werden soll oder eine bedeutende Beteiligung unabsichtlich erworben, verändert oder aufgegeben wurde."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Satz 8" durch die Angabe "Satz 10" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Versicherungsunternehmen, ein Pensionsfonds oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft" durch die Wörter "Unternehmen nach § 1 Nummer 3 bis 5" und die Wörter " § 104 Absatz 1, 1b Satz 7 und Absatz 3" durch die Wörter " § 17 Absatz 1 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 4" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "amtlich" gestrichen.

4. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Bevollmächtigung ist durch die Beifügung einer amtlich beglaubigten Kopie der entsprechenden Urkunde nachzuweisen. "Die Bevollmächtigung ist durch Vorlage der entsprechenden Urkunde im Original oder als amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie nachzuweisen."

5. In § 4 Absatz 1 und 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 jeweils die Wörter " § 104 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz" durch die Wörter " § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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