Regelwerk, Allgemeines, Finanzwesen

InhKontrollV - Inhaberkontrollverordnung
Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Vom 20. März 2009
(BGBl. I Nr.15 vom 24.03.2009 S. 562; 25.05.2012 S. 1239 12; 04.07.2013 S. 1981 13; 20.09.2013 S. 3672; 06.11.2015 S. 1947 15; 23.06.2017 S. 1693 17; 19.12.2022 S. 2645 22; 11.12.2023 Nr. 354 23)
Gl.-Nr.: 7610-2-36



Überschrift geändert 22

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zielunternehmen 15 22

Zielunternehmen im Sinne dieser Verordnung ist

  1. das Kreditinstitut,
  2. das Finanzdienstleistungsinstitut,
  3. das Versicherungsunternehmen,
  4. der Pensionsfonds oder
  5. das Unternehmen mit Sitz im Inland, dessen Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten direkter oder indirekter Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist,

an dem eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 7 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erworben, eine bestehende bedeutende Beteiligung verändert oder eine bedeutende Beteiligung aufgegeben werden soll oder eine bedeutende Beteiligung unabsichtlich erworben, verändert oder aufgegeben wurde.

§ 2 Anzeigenexemplare, Einreichungsweg und Übersetzungen 15 22 23

(1) Ist das Zielunternehmen ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, sind die Anzeigen nach § 2c Absatz 1, 1b Satz 10 und Absatz 3 des Kreditwesengesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach den § § 7, 18 und 19 jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der für das betroffene Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. Dies gilt für nachgeforderte Unterlagen und Erklärungen entsprechend.

(2) Ist das Zielunternehmen ein VUnternehmen nach § 1 Nummer 3 bis 5, sind die Anzeigen nach § 17 Absatz 1 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach den § § 7, 18 und 19 jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde einzureichen.

(3) Anzeigen, Unterlagen, Mitteilungen und Erklärungen können auch ganz oder teilweise in englischer Sprache eingereicht werden. Die Bundesanstalt kann jederzeit bei Bedarf die Vorlage einer Übersetzung oder in begründeten Fällen einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangen. § 23 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Sofern die Bundesanstalt eine Übersetzung verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich. Soweit die Bundesanstalt vor Bestätigung des Eingangs der vollständigen Anzeige eine Übersetzung verlangt, ist die Anzeige erst vollständig im Sinne des § 2c Absatz 1 Satz 9 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn die Übersetzung bei der Bundesanstalt oder der für das betroffene Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank eingereicht ist. Sofern die Bundesanstalt in Bezug auf weitere Informationen im Sinne des § 2c Absatz 1a Satz 3 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 4 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes eine Übersetzung verlangt, gelten diese Informationen erst als bei der Bundesanstalt eingegangen, wenn die Übersetzung bei der Bundesanstalt eingegangen ist.

§ 3 Angaben zum Empfangsbevollmächtigten im Inland 22

Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland müssen im Formular nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 den Namen und die Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten im Inland angeben. Die Bevollmächtigung ist durch Vorlage der entsprechenden Urkunde im Original oder als amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie nachzuweisen.

§ 4 Angaben zu Personen, Personenhandelsgesellschaften, Gesellschaften anderer Rechtsform und Zweckvermögen 22

(1) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden natürlichen Personen sind mit

  1. vollständigem Namen,
  2. Geburtsdatum,
  3. Geburtsort und
  4. Anschrift des ersten Wohnsitzes zu benennen.

(2) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 17

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