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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Vereinfachung von Inhaberkontrollverfahren und bestimmter Personenanzeigen

Vom 19. November 2025
(BGBl. I vom 24.11.2025 Nr. 277)


Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet aufgrund

Artikel 1
Änderung der Inhaberkontrollverordnung

Die Inhaberkontrollverordnung vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 562, 688), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

"(4) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank sind Anzeigen und Unterlagen elektronisch einzureichen. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank informieren jeweils auf ihren Internetseiten über die elektronischen Einreichungswege."

2. Nach § 8 Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:

"10. Für sonstige Anzeigepflichtige bzw. Anzeigepflichtige, die keine natürlichen Personen sind, mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, entfällt die Verpflichtung, die Kopie eines Dokuments amtlich oder öffentlich beglaubigen zu lassen, wenn das Dokument aus dem von den Landesjustizverwaltungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Handelsregistern abrufbar sind, zugänglich ist; eine Kopie des Dokuments aus dem Handelsregister ist ausreichend."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:

alt neu
(8) Anzeigepflichtige natürliche Personen, Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 und natürliche Personen, die als Anteilsinhaber auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben können, haben bei der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen. Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum. Personen, die einem Staat angehören oder ihren Wohnsitz in einem Staat haben, der keine Dokumente nach Satz 1 ausstellt, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die den Dokumenten nach Satz 1 entsprechen. Werden dort auch derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde im Einzelfall abzustimmen. Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten beibringen. "(8) Anzeigepflichtige natürliche Personen, Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 und natürliche Personen, die als Anteilsinhaber auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben können, haben bei der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen. Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum. Personen, die einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland angehören oder deren Wohnsitz in einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland liegt, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die den Dokumenten nach Satz 1 entsprechen oder zumindest gleichwertig sind. Satz 4 gilt nicht, soweit etwaige Eintragungen in den Strafregistern dieser Staaten bereits aus einem Führungszeugnis nach § 30b des Bundeszentralregistergesetzes hervorgehen würden. Werden im Herkunfts- oder Wohnsitzstaat Dokumente nach Satz 4 nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde abzustimmen. Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten beibringen. In Fällen des Satzes 7 gilt Satz 5 im Hinblick auf den jeweiligen Staat entsprechend."

b) Absatz 9 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Anzeigepflichtige natürliche Personen, Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 und natürliche Personen, die als Anteilsinhaber auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben können, haben, wenn sie einen Wohnsitz in Deutschland innehaben oder hatten oder eine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausüben oder ausgeübt haben, bei der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 der Gewerbeordnung einzureichen.

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(Stand: 24.11.2025)

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