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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften
Vom 27. Oktober 2025
(BGBl. I vom 29.10.2025 Nr. 256 EU)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104; 2025 I Nr. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 10 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 44a Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes" gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Passgesetzes
Das Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Für Passangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständig (Passbehörde). | "(2) Für Passangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständig (Passbehörde). Passangelegenheit im Sinne des Satzes 1 ist auch die Durchführung des Verfahrens nach Maßgabe von Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 als Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt." |
2. Nach § 21 Absatz 4 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Die zu den in Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/997 genannten Zwecken verarbeiteten, personenbezogenen Daten der Person, die bei einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen EU-Rückkehrausweis im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 beantragt hat, sind von der nach § 19 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Passbehörde nur so lange wie erforderlich, höchstens aber für zwei Jahre, im Passregister zu speichern. Die Daten sind im Anschluss zu löschen. Die Speicherung nach Satz 3 ist unzulässig, wenn die Person nicht die Voraussetzung des § 1 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz erfüllt."
Artikel 4
Änderung des EES-Durchführungsgesetzes
Das EES-Durchführungsgesetz vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106; 2025 I Nr. 202), wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 12 wird die Angabe "Länder." durch die Angabe "Länder," ersetzt.
2. Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 13 eingefügt:
"13. die mit der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten betrauten Dienststellen der Landespolizeibehörden, soweit sie nicht bereits von Nummer 3 erfasst sind."
Artikel 5
Änderung des ETIAS-Durchführungsgesetzes
Das ETIAS-Durchführungsgesetz vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106, S. 3) wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 12 wird die Angabe "Länder." durch die Angabe "Länder," ersetzt.
2. Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 13 eingefügt:
"13. die mit der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten betrauten Dienststellen der Landespolizeibehörden, soweit sie nicht bereits von Nummer 3 erfasst sind."
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung (30.10.20258) in Kraft.
(2) Artikel 5 tritt zum Datum der Inbetriebnahme des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems, das durch Beschluss der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.09.2018 S. 1; L 323 vom 19.12.2018 S. 37; L 193 vom 17.06.2020 S. 16; L 266 vom 13.10.2022 S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 15) geändert worden ist, festgelegt wird, in Kraft. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
EU-Rechtsakte:
Richtlinie (EU) 2019/997
(Stand: 29.10.2025)
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