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Änderungstext
GEAS-Anpassungsfolgegesetz
Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes und weiterer Gesetze infolge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem
Vom 23. April 2026
(BGBl. I vom 28.04.2026 Nr. 112 EU)
In Bearbeitung
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des AZR-Gesetzes
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. ein Asylgesuch geäußert hat, | "1. einen Asylantrag gestellt hat," |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "gestellt haben" durch die Angabe "eingereicht haben" und die Angabe "Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft" durch die Angabe "Rechtsvorschriften der Europäischen Union" ersetzt.
bb) In Nummer 13 wird die Angabe "Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes, die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes" durch die Angabe "internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1347" ersetzt.
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. für die ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 21 Absatz 1 oder ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31) von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland gestellt wurde, | "1. für die ein Aufnahmegesuch nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder eine Wiederaufnahmemitteilung nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland gestellt wurde," |
bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. die für ein Umverteilungsverfahren aufgrund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden. | "3. die für ein Übernahmeverfahren nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder ein Umverteilungsverfahren auf Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Bestätigung einer Übernahme oder über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden." |
d) Absatz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. die ein Asylgesuch oder einen Asylantrag gestellt haben, | "2. die einen Asylantrag gestellt oder eingereicht haben," |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Nummer 5d wird die folgende Nummer 5e eingefügt:
"5e. Angaben zur Unterbringung zum Zweck der Übermittlung an die Asylagentur der Europäischen Union nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2303,".
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. die von deutschen Behörden erzeugten Kennnummern nach Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 (Eurodac-Nummern)".
bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes, | "3. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes," |
cc) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a. Angaben zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne der §§ 68 und 68a des Asylgesetzes,".
dd) In Nummer 7 wird die Angabe "freiwillig gemachte" gestrichen.
ee) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
| alt | neu |
(Stand: 04.05.2026)
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