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Anordnung zum Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit
Vom 17. Juni 2024
(BAnz. AT 15.10.2024 B2)
Vorbemerkung:
Die nachstehende Anordnung gilt einheitlich im Bund und in den Ländern auf Grund von Erlassen der jeweils zuständigen obersten Landesbehörden sowie des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Gemeinsame Anordnung
Für die Erledigung ausgehender Rechtshilfeersuchen im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit ist die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen ( ZRHO) in der jeweils geltenden Fassung mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Für die Erledigung eingehender Rechtshilfeersuchen ( Abschnitt 3 - Eingehende Ersuchen) sind auch im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit die ordentlichen Gerichte zuständig.
Diese Anordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft. Sie löst die gemeinsame Anordnung vom 4. Juli 2018 ab.
Berlin, den 17. Juni 2024
I a 7 934105#00001#0014
| Bekanntmachung der Anordnung zum Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit
Vom 17. Juni 2024 Nach Herstellung des Einvernehmens zwischen den zuständigen Bundesressorts und den Landesjustizverwaltungen machen das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Zweck der einheitlichen Verwaltungspraxis der mit der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) vom 19. Oktober 1956 befassten Behörden die vom 1. Oktober 2024 an geltende Fassung der Anordnung zum Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit bekannt. |
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ENDE |
(Stand: 10.12.2024)
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