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Allgemeine Einführung in die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen und Allgemeiner Teil der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen
Vom 17. Juni 2024
(BAnz. AT 15.10.2024 B1)
siehe auch => Anordnung zum Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit
Allgemeine Einführung in die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen
1 Begriff der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen
Die internationale Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen ist ein Instrument zur gerichtlichen Regelung von Ansprüchen aus internationalen Rechtsbeziehungen. Völkerrechtlich endet die Staatsgewalt und damit auch die Gerichtsgewalt an den jeweiligen Staatsgrenzen. Kein Staat ist befugt, gerichtliche Handlungen jedweder Art auf fremdem Hoheitsgebiet vorzunehmen.
Unter dem Begriff der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen ist jede gerichtliche beziehungsweise behördliche Handlung zu verstehen, die auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens zur Einleitung, Durchführung oder Förderung eines inländischen Verfahrens im Ausland oder eines ausländischen Verfahrens im Inland durchgeführt wird.
Durch die Leistung von Rechtshilfe wird die fremde Staatsgewalt auf das eigene Staatsgebiet ausgedehnt. Die Gewährung von Rechtshilfe ist deshalb nur zulässig
In diesem Rahmen dulden die am internationalen Rechtshilfeverkehr beteiligten Staaten den Eingriff in ihre Hoheitsrechte. Aufgabe der Gerichte und der zuständigen Bundes- und obersten Landesbehörden ist es, sicherzustellen, dass bei der Erledigung ausgehender und eingehender Rechtshilfeersuchen die jeweiligen unions- beziehungsweise völkerrechtlichen Vorgaben (vertraglicher Rechtshilfeverkehr) oder vertraglosen Vorgaben (vertragloser Rechtshilfeverkehr) - insbesondere auch in förmlicher Hinsicht - beachtet werden. Die wichtigsten Regelungen zum Rechtshilfeverkehr in Zivil- oder Handelssachen sind in der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) zusammengefasst. Die ZRHO ist eine vom Bund und den Ländern erlassene Verwaltungsvorschrift. Sie ist für die Abwicklung des Rechtshilfeverkehrs bindend und verletzt - als Verwaltungshandeln - auch nicht die richterliche Unabhängigkeit (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 1983 - RiZ (R) 2/83 -, NJW 1983, 2769).
2 Gegenstand der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen
Ob eine Angelegenheit eine Zivil- oder Handelssache betrifft, richtet sich nach dem Gegenstand des jeweiligen Verfahrens. Maßgebend ist dabei nicht allein, bei welchem Gericht oder bei welcher Behörde das Verfahren anhängig ist. Entscheidend ist vor allem, ob die Angelegenheit das Bestehen oder Nichtbestehen privater Rechte und Rechtsverhältnisse gleichgeordneter Parteien zum Gegenstand hat und deshalb dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten umfasst somit nicht nur die streitige, sondern auch die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Arbeitsgerichtsbarkeit. In arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten wird Rechtshilfe nach Maßgabe der gemeinsamen Anordnung für den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit geleistet. Nicht als Zivil- oder Handelssache anzusehen sind regelmäßig straf-, verwaltungs-, sozial- und finanzrechtliche Angelegenheiten.
3 Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs
3.1 Vertraglicher Rechtshilfeverkehr
Zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der Rechtshilfeverkehr weitgehend durch das Recht der Europäischen Union geregelt, das in aller Regel völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgeht. Die in der Praxis wichtigsten Unionsrechtsakte und völkerrechtlichen Vereinbarungen sind in § 3 Absatz 2 aufgeführt.
3.2 Vertragloser Rechtshilfeverkehr
Für die Frage der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens auf vertragloser Grundlage ist in der Regel der Grundsatz der Gegenseitigkeit maßgebend. Dieser Grundsatz besagt, dass in vergleichbaren Fällen auch der ersuchende Staat dem ersuchten Staat gegenüber zur Leistung von Rechtshilfe bereit ist. Die Erledigung solcher Rechtshilfeersuchen richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates (siehe Länderteil).
4 Arten von Ersuchen
Unterschieden werden nach § 5 folgende Arten von Ersuchen:
Für eine Zustellung in einen anderen Staat bedarf es dann keines Zustellungsantrags, wenn eine Postzustellung zulässig ist.
5 Übermittlungswege im Rechtshilfeverkehr
Für die Übermittlung von Ersuchen kommt der unmittelbare Verkehr, der konsularische Weg, in besonderen Fällen der ministerielle Beförderungsweg und der diplomatische Weg in Betracht ( § 6). Auf welchem Weg die Ersuchen im Einzelfall zu übermitteln sind, ergibt sich aus dem Länderteil.
6 Zuständigkeiten in Rechtshilfeangelegenheiten
Die Gerichte sowie die zuständigen Bundes- und obersten Landesbehörden leisten zur Förderung eines inländischen Verfahrens im Ausland oder zur Förderung eines ausländischen Verfahrens im Inland entsprechend den Anordnungen dieser Verwaltungsvorschrift Rechtshilfe, soweit nicht durch andere rechtliche Grundlagen Abweichendes bestimmt ist.
(Stand: 18.10.2024)
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