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Regelwerk

ZRHO - Allgemeine Einführung in die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen und des Allgemeinen Teils der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen

Vom 28. Oktober 2011
(BAnz. Nr. 38a vom 07.03.2012 ; 16.04.2018 B1 18,aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand der Regelung

(1) Die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen enthält die allgemeinen Richtlinien für den Rechtshilfeverkehr der deutschen Justizbehörden mit dem Ausland im Bereich der Verfahrensgegenstände des Zivil- oder Handelsrechts, wobei es unerheblich ist, ob es sich um Angelegenheiten der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt.

(2) Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils sind nicht anzuwenden, soweit nach dem Länderteil, nach europäischem Unionsrecht oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen anders zu verfahren ist.

§ 2 Begriff der Rechtshilfe

(1) Rechtshilfe ist jede gerichtliche oder behördliche Hilfe in einer bürgerlichen Rechtsangelegenheit, die entweder zur Förderung eines inländischen Verfahrens im Ausland oder zur Förderung eines ausländischen Verfahrens im Inland geleistet wird. Hierzu zählen auch Ersuchen, die die Erteilung von Auskünften über ausländisches Recht zum Gegenstand haben. Rechtshilfe kann auch durch Zustellung von Schriftstücken geleistet werden, die nicht oder noch nicht im Zusammenhang mit einem Verfahren stehen. Eine Rechtsangelegenheit ist als eine bürgerliche anzusehen, wenn der Gegenstand des Verfahrens seiner Natur nach das Bestehen oder Nichtbestehen privater Rechte oder Rechtsverhältnisse gleichgeordneter Parteien betrifft. Die Art der Gerichtsbarkeit, der das mit der Angelegenheit befasste Gericht angehört, ist nicht maßgebend.

(2) Rechtshilfe wird in der Regel gewährt auf Ersuchen von Gerichten oder Behörden, die mit der Rechtsangelegenheit befasst oder nach dem Recht des ersuchenden Staates für die Stellung des Ersuchens zuständig sind. Auf Antrag eines an dem Verfahren Beteiligten wird sie nur gewährt, wenn er auf Grund europäischen Unionsrechts oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung einen solchen Antrag stellen kann oder wenn ihm das Gericht oder die Behörde aufgegeben hat, einen solchen Antrag zu stellen.

§ 3 Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs

(1) Der Rechtshilfeverkehr wird durchgeführt:

  1. auf Grund europäischen Unionsrechts;
  2. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung (vertraglicher Rechtshilfeverkehr);
  3. im Übrigen auf Grund gegenseitigen Entgegenkommens (vertragloser Rechtshilfeverkehr).

(2) Für den auf europäischem Unionsrecht beruhenden und den vertraglichen Rechtshilfeverkehr sind insbesondere die nachstehenden EU-Rechtsakte und zwischenstaatlichen Vereinbarungen von Bedeutung:

    1. Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2007 S. 79);
    2. Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. Nr. L 174 vom 27.06.2001 S. 1);
    3. Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 12 vom 16.01.2001 S. 1);
    4. Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. Nr. L 338 vom 23.12.2003 S. 1);
    5. Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.06.2001 S. 25), geändert durch die Entscheidung Nr. 568/2009/EG vom 18. Juni 2009 (ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2009 S. 35);
    6. Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S. 15);
    7. Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006 S. 1);
    8. Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. Nr. L 199 vom 31.07.2007 S. 1);
    9. Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. Nr. L 7 vom 10.01.2009 S. 1).
    1. Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess (EiGBl. 1959 II S. 576; 1959 II S. 1388) und das Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939);
    2. Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453; 1979 II S. 779; 1991 II S. 1396; 1993 II S. 703, 704; 1995 II S. 755, 757); dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, an die Stelle der Artikel 1 bis 7 des Übereinkommens zu Nummer 2 Buchstabe a);
    3. Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl.,1977 II S. 1452, 1472; 1979 II S. 780; 1991 II S. 1396; 1993 II S. 739; 1995 II S. 77); dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, an die Stelle der Artikel 8 bis 16 des Übereinkommens zu Nummer 2 Buchstabe a).

    Zu Nummer 2 Buchstabe b und c: vergleiche auch Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Ziviloder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).

  1. Deutsch-britisches Abkommen vom 20. März 1928 über den Rechtsverkehr (RGBl. II S. 623; 1929 II S. 133, BGBl. 1953 II S. 116); Verordnung zur Ausführung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).
    1. Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1972 II S. 773, 1973 II S. 60);
    2. Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (BGBl. 1972 II S. 845, 1975 II S. 1138);
    3. Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (BGBl. 1983 II S. 802, 1986 II S. 1020, 1146, 1988 II S. 610);
    4. Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (BGBl. 1988 II S. 453, 1989 II S. 214, 752);
    5. Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (BGBl. 1994 II S. 518, 3707);
    6. Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof (BGBl. 1998 II S. 1411, 1999 II S. 419);
    7. Übereinkommen, vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658, 3772, 1995 II S. 221); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830);
    8. Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über gerichtliche Zuständigkeiten und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 339 vom 21.12.2007 S. 3, ABl. Nr. L 147 vom 10.06.2009 S. 1); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830).
    1. Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149, 1377, 1971 II S. 105), Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898);
    2. Haager Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl. 1961 II S. 1005, 1962 II S. 15); Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033);
    3. Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 198611 S. 825, 1987 II S. 220); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830), Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
  2. Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937, 1975 II S. 300); vergleiche auch Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls (Auslands-Rechtsauskunftgesetz) vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433, 1975 I S. 698) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Januar 1987 (BGBl. 1987 II S. 58).

(3) Für die in Absatz 2 genannten zwischenstaatlichen Vereinbarungen werden in der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen folgende Kurzbezeichnungen verwendet:

Zu Nummer 1:

  1. EG-Zustellungsverordnung
  2. EG-Beweisaufnahmeverordnung
  3. Brüssel 1-Verordnung
  4. Brüssel Ha-Verordnung
  5. Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen: EJN für Zivil- und Handelssachen
  6. EG-Vollstreckungstitel-Verordnung
  7. EG-Mahnverfahren-Verordnung
  8. EG-Verordnung für geringfügige Forderungen
  9. EG-Unterhaltsverordnung

Zu Nummer 2:

  1. Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 - Ausführungsgesetz hierzu vom 18. Dezember 1958
  2. Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 - Ausführungsgesetz hierzu vom 22. Dezember 1977
  3. Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 - Ausführungsgesetz hierzu vom 22. Dezember 1977

Zu Nummer 3:

Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 - Ausführungsverordnung hierzu vom 5. März 1929.

Zu Nummer 4:

  1. EWG-Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen vom 27. September 1968
  2. Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des EWG-Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens vom 27. September 1968 durch den Gerichtshof
  3. 1. Beitrittsübereinkommen vom 9. Oktober 1978
  4. 2. Beitrittsübereinkommen vom 25. Oktober 1982
  5. 3. Beitrittsübereinkommen vom 26. Mai 1989
  6. 4. Beitrittsübereinkommen vom 29. November 1996
  7. Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 - hierzu Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2009
  8. Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007- hierzu Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2009

Zu Nummer 5:

  1. VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956
  2. Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958- Ausführungsgesetz hierzu vom 18. Juli 1961
  3. Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 - hierzu Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2009

Zu Nummer 6:

Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 - Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Januar 1987.

(4) Auf weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen wird im Länderteil besonders hingewiesen. Da jedoch auch diese Angaben nicht erschöpfend sind, wird insoweit noch auf den als Beilage zum Bundesgesetzblatt Teil II herausgegebenen Fundstellennachweis B - Völkerrechtliche Vereinbarungen/Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands - Bezug genommen.

(5) Soweit Übereinkommen und Verträge Regelungen über Rechts- und Amtshilfe in Personenstands- und Nachlasssachen enthalten, wird hierauf hingewiesen. Nicht aufgenommen sind

  1. Übereinkommen und Verträge in Vormundschafts- und Betreuungssachen, die Fragen des internationalen Privatrechts betreffen (vergleiche hierzu die Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen - MiZi -);
  2. Übereinkünfte in Sorgerechtsangelegenheiten
    1. Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen - BGBl. 1971 II S. 217, 1150
    2. Europäisches Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses - BGBl. 1990 II S. 206, 220, 1991 II S. 392
    3. Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung - BGBl. 1990 II S. 206, 1991 II S. 329; vergleiche auch Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005, BGBl. I S. 162

§ 4 Begriffsbestimmungen, Gleichstellungsbestimmung

(1) In der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen werden bezeichnet:

  1. als ausgehende Ersuchen die Ersuchen, die eine deutsche Justizbehörde an eine deutsche Auslandsvertretung oder an eine ausländische Stelle richtet,
  2. als eingehende Ersuchen die Ersuchen, die eine ausländische Stelle oder Vertretung an eine deutsche Justizbehörde richtet,
  3. als ausländische Stellen die nichtdeutschen Behörden und Stellen im Ausland,
  4. als ausländische Vertretungen die ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Inland,
  5. als deutsche Auslandsvertretungen die deutschen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen im Ausland.

(2) In der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen gelten Status- und Funktionsbestimmungen jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 5 Arten der Ersuchen

Im Rechtshilfeverkehr werden folgende Ersuchen unterschieden:

  1. Zustellungsanträge sind im vertraglichen und im vertrag-losen Rechtshilfeverkehr auf die Übergabe eines Schriftstücks und die amtliche Feststellung der Übergabe gerichtet. Nach der Art der Durchführung kommen in Betracht:
    1. Anträge auf formlose Zustellung, mit denen die Zustellung durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden soll, wenn er zur Annahme bereit ist;
    2. Anträge auf förmliche Zustellung, mit denen die Zustellung entweder in der Form, die durch die innere Gesetzgebung des ersuchten Staates für gleichartige Zustellungen vorgeschrieben ist, oder in einer besonderen Form bewirkt werden soll, die der ersuchende Staat gewünscht hat.

    Die EG-Zustellungsverordnung unterscheidet nicht zwischen formloser und förmlicher Zustellung. Auf § 42 wird verwiesen.

  2. Rechtshilfeersuchen sind auf Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer anderen gerichtlichen Handlung gerichtet, insbesondere Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder Parteien, Einnahme eines Augenscheins, Aufnahme eines Urkundenbeweises oder Prüfung von Urkunden, Abnahme von Eiden, Vornahme eines Sühneversuchs.
  3. Ersuchen um Vollstreckungshilfe werden vornehmlich gestellt, wenn Kosten im ersuchten Staat einzuziehen sind.
  4. Ersuchen um Verfahrensüberleitung werden gestellt, wenn ein in einem Staat anhängiges Verfahren, beispielsweise in Vormundschafts- und Nachlasssachen, an die Behörden eines anderen Staates abgegeben oder von ihnen übernommen werden soll.
  5. Ersuchen um Verfahrenshilfe enthalten die Bitte, andere als gerichtliche Handlungen vorzunehmen, beispielsweise Akten oder Urkunden zu übersenden, behördliche Auskünfte zu erteilen oder Zeugen oder Berechtigte zu ermitteln.
  6. Ersuchen um Rechtsauskunft enthalten die Bitte um Auskunft über den Inhalt ausländischen Rechts, insbesondere nach dem Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968, sowie gegebenenfalls um Auskunft allgemeiner Art (außerhalb anhängiger Zivilsachen) im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen.

§ 6 Beförderungswege im Rechtshilfeverkehr

(1) Für den Verkehr der inländischen Stellen mit ausländischen Stellen in Angelegenheiten der Rechtshilfe kommen in der Regel in Betracht:

  1. der unmittelbare Verkehr zwischen den Stellen des ersuchenden und des ersuchten Staates;
  2. der konsularische Weg, bei dem der Konsul des ersuchenden Staates die Erledigung vermittelt;
  3. der ministerielle Weg, bei dem die Ersuchen über die Justizressorts des ersuchenden und des ersuchten Staates geleitet werden;
  4. der diplomatische Weg, bei dem die diplomatische Vertretung des ersuchenden Staates die Erledigung des Ersuchens vermittelt.

(2) Der diplomatische Weg ist zu wählen, wenn der konsularische Weg oder der unmittelbare Verkehr nicht zugelassen sind.

(3) Ist der konsularische Weg oder der unmittelbare Verkehr zugelassen, so ist gleichwohl der diplomatische Weg zu wählen, wenn tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder sonstige Gründe es angezeigt erscheinen lassen.

(4) Der ministerielle Weg ist in den aus dem Länderteil ersichtlichen Fällen maßgebend.

§ 7 Besondere Schriftstücke im Rechtshilfeverkehr

Im Rechtshilfeverkehr werden folgende besondere Schriftstücke verwendet:

  1. Das Begleitschreiben dient der Übermittlung eines Ersuchens um Rechtshilfe oder der Rückleitung eines erledigten Ersuchens an die ersuchende Stelle. Es wird gerichtet
    1. bei ausgehenden Ersuchen an eine deutsche Auslandsvertretung oder im unmittelbaren Verkehr an eine besondere ausländische Empfangsstelle, wenn die Auslandsvertretung oder die Empfangsstelle das Ersuchen an die ersuchte Stelle weitergeben soll;
    2. bei eingehenden Ersuchen an eine ausländische Stelle, der die Erledigungsstücke zu einem Ersuchen übermittelt werden.

    Bei Zustellungsanträgen und Zustellungszeugnissen nach der EG-Zustellungsverordnung und dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 sind Begleitschreiben nicht erforderlich. Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung.

  2. Mit demBegleitbericht werden Vorgänge aller Art der Prüfungsstelle oder der Landesjustizverwaltung vorgelegt.
  3. Die Denkschrift soll eine ausländische Stelle oder eine ausländische Vertretung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht näher unterrichten.

§ 8 Äußere Form des Schriftverkehrs

Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland ist auf die äußere Form aller Schriftstücke einschließlich der Anlagen besondere Sorgfalt zu verwenden. Die Schriftstücke müssen gut leserlich sein. Sie sollen keine Schreibfehler oder Durchstreichungen enthalten. Randbemerkungen sind unstatthaft. Die in den jeweiligen Rechtsvorschriften des europäischen Unionsrechts oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Vordrucke sind zu verwenden.

§ 9 Verwaltungsmäßige Prüfung und Überwachung des Schriftverkehrs

(1) Die verwaltungsmäßige Prüfung, ob ausgehende Ersuchen um Rechtshilfe zur Weiterleitung geeignet sind und ob bei eingehenden Ersuchen Rechtshilfe zu leisten ist, wird vorbehaltlich des Absatzes 4 und der Bestimmungen des § 29 Absatz 2 und des § 84 Absatz 2, 3 den Prüfungsstellen übertragen. Die Prüfungsstellen haben auch den Rechtshilfeverkehr allgemein zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, ob eingehende Ersuchen - mit Ausnahme von Zustellungsanträgen - im Inland vollständig und fristgerecht erledigt werden. Im Rahmen der EG-Zustellungsverordnung erteilen die Prüfungsgellen den deutschen Übermittlungs- und Empfangsstellen Auskunft.

(2) Prüfungsstellen sind für die Landgerichte und Amtsgerichte die Präsidenten der Landgerichte; an ihre Stelle treten für die Amtsgerichte die Präsidenten der Amtsgerichte, wenn sie die Dienstaufsicht über ein Amtsgericht ausüben. Für die Oberlandesgerichte nehmen die Präsidenten dieser Gerichte die Aufgaben der Prüfungsstelle wahr. Die Landesjustizverwaltungen können hiervon abweichende Regelungen treffen.

(3) Zur Beschleunigung des Verkehrs berichten die Prüfungsstellen unmittelbar an die Landesjustizverwaltung. Sind die Berichte von allgemeiner Bedeutung oder berühren sie auch andere Geschäftszweige der Landesjustizverwaltung, so ist ohne besondere Anordnung dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eine Mehrfertigung des Berichts zu übermitteln.

(4) Werden eingehende Ersuchen nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 oder nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 der Zentralen Behörde übermittelt, nimmt diese die verwaltungsmäßige Prüfung vor. Als Zentrale Behörde im Sinne des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 sind die jeweiligen Landesjustizverwaltungen bestimmt worden. Abweichend davon wird diese Aufgabe

wahrgenommen. Absatz 3 findet für die Zentralen Behörden in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen Anwendung.

§ 10 Unterrichtung der Landesjustizverwaltung

Den Landesjustizverwaltungen ist - abgesehen von den Fällen des § 29 Absatz 2, des § 30 Absatz 3 und des § 84 Absatz 3 Satz 3 und 4, Absatz 7 - zu berichten, wenn sich bei oder nach der Erledigung eines Ersuchens besondere Umstände ergeben, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sein können und deren Kenntnis wahrscheinlich im Interesse der Landesjustizverwaltung ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei der Anwendung oder Auslegung von europäischem Unionsrecht oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Schwierigkeiten bei der Kostenerstattung, wesentlichen Abweichungen von bestehenden Gepflogenheiten, besonderen Schwierigkeiten aus der Nichtverwendung vorgesehener Formblätter und Sprachen, wiederholten Mängeln sowie Besonderheiten, die den innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen widersprechen.

§ 11 Behandlung von Post- und Wertsendungen

(1) Alle ins Ausland gehende Postsendungen sind freigemacht aufzugeben. Sendungen, die für verschiedene ausländische Stellen bestimmt sind, dürfen nicht in einem Sammelbrief an eine ausländische Stelle übermittelt werden, es sei denn, dass diese Stelle für die Weiterleitung der an verschiedene Behörden gerichteten Sendungen zuständig ist, beispielsweise die Zentralen Behörden nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 und dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970. Um Fehlleitungen im Ausland zu vermeiden, soll aus der Anschrift die Bezeichnung der ausländischen Stelle in deren Sprache ersichtlich sein.

(2) Nicht oder nicht genügend freigemachte Sendungen ausländischer Stellen sind anzunehmen. Ein Antrag auf Erstattung der Postgebühren ist nicht zu stellen. Bei häufigeren Wiederholungen ist der Landesjustizverwaltung zu berichten.

(3) Ist die Versendung von Schriftstücken oder Gegenständen nach dem Ausland auf dem Postweg oder dem Kurierweg nach § 30 Absatz 2 nicht zulässig, unmöglich oder nicht empfehlenswert (beispielsweise wegen ihres besonderen Wertes oder ihrer besonderen Bedeutung), so sind sie der Landesjustizverwaltung zur Weiterleitung vorzulegen.

Abschnitt 2
Ausgehende Ersuchen

I. Erledigungsstellen

§ 12 Allgemeines

(1) Ausgehende Ersuchen ( § 5) werden grundsätzlich durch ausländische Stellen erledigt. In einigen Ländern (siehe Länderteil) können ausländische Stellen die Erledigung auf Beauftragte übertragen, etwa bei Beweisaufnahmen durch US-amerikanische "commissioners".

(2) Ferner können Ersuchen durch deutsche Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit erledigt werden, soweit diese dazu im Ausland befugt sind und ihre Inanspruchnahme aus besonderen Gründen erforderlich wird ( § 14).

(3) Ohne Ersuchen an ausländische Stellen oder deutsche Auslandsvertretungen können Zustellungen im Ausland unmittelbar durch Postdienste erfolgen, soweit dies auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zulässig ist ( § 183 der Zivilprozessordnung). Im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung sind Zustellungen durch Postdienste grundsätzlich zugelassen (Artikel 14 der EG-Zustellungsverordnung). Näheres zur Zulässigkeit der Zustellung durch Postdienste ergibt sich aus dem Länderteil.

§ 13 Allgemeines zur Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

(1) Die Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretungen für Konsularsachen ergibt sich im Allgemeinen aus dem Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz) vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).

(2) Die konsularischen Amtsbezirke der deutschen Auslandsvertretungen sind im Bundesanzeiger veröffentlicht und auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes verzeichnet (siehe 6.9 der Einführung).

§ 14 Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen zur Erledigung in eigener Zuständigkeit

(1) Die deutschen Auslandsvertretungen sollen zur Erledigung in eigener Zuständigkeit nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden. Ausnahmefälle sind regelmäßig gegeben, wenn die zuständigen Stellen des betreffenden Staates zur Rechtshilfe nicht bereit sind, vorrangige Regelungen über die unionsrechtliche oder zwischenstaatliche Rechtshilfe nicht bestehen (vertragloser Zustand) oder im Einzelfall besondere Gründe die Inanspruchnahme der Auslandsvertretung rechtfertigen (beispielsweise in Eilsachen oder weil Erklärungen nach deutschem Recht beurkundet werden sollen).

(2) Ferner können die Auslandsvertretungen Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen nur dann selbst erledigen, wenn sie hierzu im Empfangsstaat befugt sind. Die Befugnisse ergeben sich aus dem jeweiligen Länderabschnitt. Hängt die Befugnis von der Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person ab, ist im Ersuchen alles anzugeben, was über die Staatsangehörigkeit dieser Person bekannt ist

(3) Im Übrigen ist zu prüfen, ob die Zustellung durch eine Auslandsvertretung im Einzelfall zweckmäßig erscheint. Hiervon wird zum Beispiel möglichst abzusehen sein, wenn eine den Rechtsstreit einleitende Ladung in einem Staat zugestellt werden soll, in dem mit der Anerkennung deutscher Entscheidungen in Zivilsachen gerechnet werden kann. In einem solchen Fall wird in der Regel zunächst die ausländische Stelle um Zustellung zu ersuchen sein.

(4) Soll ein Vernehmungsersuchen an eine deutsche Auslandsvertretung gerichtet werden, deren ständige Besetzung mit einem gemäß § 19 Absatz 1 des Konsulargesetzes befugten oder gemäß § 19 Absatz 2 des Konsulargesetzes ermächtigten Beamten nicht _gewährleistet ist, empfiehlt es sich, vorher Rückfrage beim Auswärtigen Amt (auch telefonisch) wegen der derzeitigen Besetzung zu halten.

§ 15 Rechtshilfe bei Beteiligung von Angehörigen der deutschen Auslandsvertretungen

(1) Soll an Deutsche, die das Recht der. Exterritorialität genießen oder an die Leiter der Konsulate der Bundesrepublik Deutschland zugestellt werden, so ist um die Vermittlung des Auswärtigen Amtes nachzusuchen ( § 183 Absatz 3 der Zivilprozessordnung). Die Ersuchen sind mit Begleitbericht der Landesjustizverwaltung vorzulegen. Ebenso ist bei Ersuchen um Vernehmung solcher Personen zu verfahren.

(2) Ist der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person ein Konsulatsbeamter, ein Konsulatsangestellter deutscher Staatsangehörigkeit, ein Familienmitglied oder ein deutscher Bediensteter dieser Personen, so soll das Ersuchen nicht an ausländische Behörden gerichtet werden. In diesem Falle ist ebenfalls die Vermittlung des Auswärtigen Amtes zu erbitten. Das Ersuchen ist mit Begleitbericht der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

(3) Die Vernehmung des diplomatischen Vertreters oder des Leiters des Konsulats wird häufig dadurch entbehrlich werden, dass diese Beamten im Einverständnis der Parteien um ihre dienstliche Äußerung ersucht werden. Die übrigen in Absatz 2 aufgeführten Personen wird regelmäßig das Konsulat vernehmen können.

§ 16 Allgemeines zur Zuständigkeit ausländischer Stellen

(1) Ausländische Stellen müssen in Anspruch genommen werden, wenn

  1. Zustellungen nicht unmittelbar durch Postdienste erfolgen und
  2. Ersuchen nicht durch deutsche Auslandsvertretungen selbst erledigt werden (vgl. § 14).

(2) Die örtliche und sachliche Zuständigkeit ausländischer Stellen richtet sich nach dem Recht des betreffenden Staates. Näheres zur Bezeichnung, Anschrift und Zuständigkeit ausländischer Stellen ergibt sich aus dem jeweiligen Länderabschnitt.

II. Allgemeine Bestimmungen für Ersuchen, die an ausländische Stellen oder deutsche Auslandsvertretungen gerichtet werden

1. Form und Inhalt der Ersuchen

§ 17 Fassung der Ersuchen

(1) Für Ersuchen an ausländische Stellen nach der EG-Zustellungsverordnung, der EG-Beweisaufnahmeverordnung und dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 sind sowohl die Vordrucke als auch die Sprachen, in denen sie auszufüllen sind, vorgeschrieben. Ferner bestehen mit einigen Staaten Zusatzvereinbarungen, die die Benutzung von Vordrucken und gegebenenfalls Sprachregelungen beinhalten. Sind keine Vordrucke vorgesehen, sind die Ersuchen grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Sie sollen auch für ausländische Stellen leicht verständlich sein. Abkürzungen, insbesondere auch abgekürzte Bezeichnungen deutscher Gesetze, sind nur zulässig, wenn sie bei ihrer erstmaligen Verwendung zusammen mit den ungekürzten Bezeichnungen verwendet werden. Zum Erfordernis von Übersetzungen wird auf die §§ 26, 27 verwiesen. Einzelheiten ergeben sich aus dem Länderteil.

(2) Das Ersuchen und seine Anlagen dürfen keine Ausdrücke oder Wendungen enthalten, die von dem ersuchten Staat als 'Herabsetzung seiner Behörden, Einrichtungen oder Angehörigen empfunden werden könnten.

(3) In dem Ersuchen ist die ersuchte Stelle genau zu bezeichnen. Steht ihre Zuständigkeit nicht fest, ist der Zusatz "oder an die zuständige Stelle" beizufügen. Ist die zu ersuchende Stelle unbekannt, ist das Ersuchen allgemein "An die zuständige Stelle für den Ort ..." zu richten.

(4) Für den fremden Staat und seine Behörden sind die amtlichen Bezeichnungen zu verwenden.

(5) Besonders eilig zu behandelnde Sachen sind auf dem Ersuchen in hervorgehobener Weise kenntlich zu machen, beispielsweise durch einen Vermerk "Eilsache, nächster Gerichtstermin am ...".

(6) Die Ersuchen sind stets von einem Richter unter Beifügung der Amtsbezeichnung zu unterschreiben. In Verfahren, die dem Rechtspfleger zur Erledigung übertragen sind, unterschreibt in gleicher Weise der Rechtspfleger. Ein Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels ist beizufügen.

§ 18 Anlagen

(1) Anlagen sind in Ersuchen nach Zahl und Art anzugeben und derart anzuschließen, dass ein Verlust oder eine Verwechslung nicht eintreten kann.

(2) Urkunden sind regelmäßig in beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Urschrift darf nur dann übersandt werden, wenn das Ersuchen sonst nicht sachgemäß erledigt werden kann. In diesem Falle ist eine Fotokopie der Urkunde zurückzubehalten.

(3) Auf Augenscheinsobjekten wie Lichtbildern, Abbildungen und Plänen ist zu vermerken, welche Person oder welchen Gegenstand sie darstellen.

§ 19 Legalisation

(1) Ob im Ausnahmefall eine Legalisation der Unterschriften auf ausgehenden Ersuchen und Anlagen durch die ausländische Vertretung im Inland erforderlich ist, ergibt sich aus dem Länderteil. Sofern erforderlich, hat die Prüfungsstelle für die Vorbeglaubigung und die Legalisation zu sorgen.

(2) Die Vorbeglaubigung ist regelmäßig in folgender Form vorzunehmen: "Die Echtheit vorstehender Unterschrift des ... (Amtsbezeichnung, Name) und die Echtheit des beigedrückten Dienststempels/ Dienstsiegels werden hiermit bestätigt. Zugleich wird bescheinigt, dass der Vorgenannte zur Vornahme der Amtshandlung befugt war."

§ 20 Inhalt der Ersuchen

(1) In den Ersuchen ist der Gegenstand des Rechtshilfebegehrens vollständig und deutlich zu bezeichnen. Form und Inhalt der Ersuchen können vom europäischen Unionsrecht vorgegeben oder besonders vertraglich vereinbart sein (beispielsweise Artikel 4 Absatz 3 der EG-Zustellungsverordnung, Artikel 4 Absatz 1 der EG-Beweisaufnahmeverordnung, Artikel 3, 5 Absatz 4 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965, Artikel 3 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970). Die Ersuchen müssen eine klare und leicht verständliche Darstellung des Sachverhalts enthalten, soweit es zu ihrer ordnungsmäßigen Erledigung erforderlich ist. Akten dürfen zur Erläuterung des Ersuchens nicht mit übersandt werden.

(2) Die Beschlüsse und Verfügungen, die den Anlass zu dem Ersuchen geben, sind nicht in Abschrift mitzuteilen, sondern inhaltlich in das Ersuchen aufzunehmen. Dabei darf in Ersuchen an ausländische Stellen auf Bestimmungen der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen oder auf Anordnungen der Justizverwaltungsbehörden (beispielsweise Erlasse oder Verfügungen) nicht Bezug genommen werden.

(3) Die Anschriften der Zustellungsempfänger oder zu vernehmenden Personen sind im Ersuchen genau anzugeben.

§ 21 Deutsche Formvorschriften

Da das deutsche Recht in der Regel nicht verlangt, dass die ersuchte ausländische Stelle bei der Erledigung deutsche Formvorschriften berücksichtigen muss, soll um deren Anwendung grundsätzlich nicht gebeten werden. Auf Vorschriften der deutschen Prozessgesetze ist nur zu verweisen, wenn es durch den Gegenstand des Ersuchens oder sonst im Einzelfall geboten erscheint (beispielsweise bei Belehrungen über das Zeugnisverweigerungsrecht).

§ 22 Ersuchen um mehrere Amtshandlungen

Sollen in derselben Sache mehrere Amtshandlungen im Ausland vorgenommen werden, so bedarf es nur eines Ersuchens, wenn dieselbe Stelle zuständig ist. Anderenfalls sind so viele Ersuchen zu stellen, als ausländische Stellen für die Erledigung in Anspruch genommen werden, wenn nicht ausnahmsweise ein anderes Verfahren angezeigt ist. In jedes Ersuchen ist nur der für dessen Erledigung notwendige Inhalt aufzunehmen.

§ 23 Begleitschreiben

(1) Soweit das Ersuchen nicht unmittelbar der ersuchten Stelle, sondern an eine die Erledigung vermittelnde Stelle im Ausland zu übersenden ist (beispielsweise deutsche Auslandsvertretung), muss dem Ersuchen ein Begleitschreiben ( § 7 Nummer 1 Buchstabe a) vorangestellt werden. Das Begleitschreiben ist an die vermittelnde Stelle zu richten. Bei Zustellungsanträgen nach der EG-Zustellungsverordnung und dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 sowie bei Ersuchen nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung sind Begleitschreiben grundsätzlich nicht erforderlich.

(2) In dem Begleitschreiben ist die Bitte auszusprechen, das Ersuchen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Gegebenenfalls können weitere Angaben aufgenommen werden, wenn dies zweckmäßig erscheint (beispielsweise zur Feststellung der zuständigen Stelle, soweit diese im Ersuchen selbst nicht genau bezeichnet werden konnte, sowie bei Eilbedürftigkeit oder Berücksichtigung von Sonderwünschen). Außerdem ist in dem Begleitschreiben an eine deutsche Auslandsvertretung anzugeben, was über die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person bekannt ist.

(3) Nur für den inländischen Geschäftsverkehr bestimmte Mitteilungen darf das Begleitschreiben nicht enthalten. Auf § 20 Absatz 2 Satz 2 wird verwiesen.

(4) Begleitschreiben an ausländische Stellen sind Mit einer Übersetzung in die dortige Amtssprache - sofern diese nicht Deutsch ist - zu versehen. Begleitschreiben an deutsche Auslandsvertretungen bedürfen keiner Übersetzung.

§ 24 Begleitbericht

(1) Der Begleitbericht ( § 7 Nummer 2) kann in abgekürzter Form auf einen Abdruck des Ersuchens oder des Begleitschreibens gesetzt werden. Ist dies ausnahmsweise untunlich, so ist in dem Bericht die Rechtsangelegenheit und der Grund der Vorlage kurz zu bezeichnen. Der Inhalt des Ersuchens braucht in dem Bericht nicht wiederholt zu werden.

(2) Ist die Landesjustizverwaltung schon früher mit der Sache befasst gewesen, so ist darauf hinzuweisen.

§ 25 Denkschrift

In der Denkschrift ( § 7 Nummer 3), der eine Übersetzung beizufügen ist, ist die Sach- und Rechtslage ausführlich darzustellen. Eine Anschrift ist nicht aufzunehmen.

2. Übersetzungen

§ 26 Ersuchen an ausländische Stellen

(1) Ersuchen an eine ausländische Stelle sind Übersetzungen beizufügen, einschließlich Übersetzungen der Anlagen. Näheres regelt der Länderteil. Die Übersetzungen sind von einem nach Landesrecht ermächtigten oder öffentlich bestellten oder einem solchen gleichgestellten Übersetzer zu fertigen und zu beglaubigen, sofern nicht im Länderteil etwas anderes bestimmt ist. Im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 brauchen die Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke nicht beglaubigt zu sein.

(2) Übersetzungen der Anlagen müssen nicht beigefügt werden, wenn im vertraglichen Rechtshilfeverkehr nur formlose Zustellung beantragt wird und nach der vertraglichen Regelung für diesen Fall Übersetzungen nicht erforderlich sind. Besteht Grund zu der Annahme, dass der Zustellungsempfänger der deutschen Sprache nicht mächtig ist und durch Übersetzungen seine Bereitschaft zur Annahme der Schriftstücke herbeigeführt werden kann, so sollen Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke beigefügt werden.

(3) Wird um Zustellung an einen fremden Staat oder ausländischen Diplomaten ersucht, sind dem Ersuchen und dessen Anlagen Übersetzungen beizufügen. Dies gilt auch im Bereich des vertraglichen Rechtshilfeverkehrs.

(4) Für Besonderheiten und Erleichterungen wird im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung auf die § § 38 bis 44 und im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung auf § 55 Absatz 6 verwiesen.

§ 27 Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen

Bei Ersuchen, die durch die deutsche Auslandsvertretung in eigener Zuständigkeit erledigt werden können, sind Übersetzungen des Ersuchens und der Anlagen nicht erforderlich. Falls jedoch bei Zustellungsanträgen Grund für die Annahme besteht, dass der Zustellungsempfänger der deutschen Sprache nicht mächtig ist und durch Übersetzungen seine Bereitschaft zur Annahme der Schriftstücke herbeigeführt werden kann, so empfiehlt es sich, Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke beizufügen. In Ländern mit mehreren Amtssprachen ist die Sprache zu wählen, die der Zustellungsempfänger vermutlich beherrscht.

3. Verwaltungsmäßige Prüfung der Ersuchen

§ 28 Allgemeines

Die an ausländische Stellen oder deutsche Auslandsvertretungen gerichteten Ersuchen ( § 5) sind den Prüfungsstellen (§ 9) mit Begleitbericht vorzulegen, auch wenn der unmittelbare Verkehr mit den ausländischen Stellen zugelassen ist. Beizufügen sind etwaige Begleitschreiben ( § 7 Nummer 1 Buchstabe a), § 23) und gegebenenfalls gefertigte 2. Denkschriften ( § 7 Nummer 3, § 25). Abweichend hiervon können die Landesjustizverwaltungen im Bereich der EG-Zustellungsverordnung sowie der EG-Beweisaufnahmeverordnung von einer Beteiligung der Prüfungsstelle absehen.

§ 29 Aufgaben der Prüfungsstelle

(1) Die Prüfungsstelle hat festzustellen, ob die Bestimmungen des maßgeblichen europäischen Unionsrechts, der einschlägigen Staatsverträge sowie der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen beachtet sind. Ferner ist zu prüfen, ob das Ersuchen und seine Anlagen vollständig und so gehalten sind, dass auch eine mit den Einrichtungen des deutschen Rechts nicht vertraute Stelle das Ersuchen unschwer erledigen kann.

(2) Bestehen gegen die Absendung des Ersuchens wegen Gefährdung der staatlichen Sicherheit oder Hoheitsrechte Bedenken, ist zunächst der Landesjustizverwaltung zu berichten. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung.

(3) Die besonderen Regelungen für Zustellungen an Angehörige deutscher Auslandsvertretungen oder an fremde Staaten sowie ausländische Diplomaten sind zu beachten (§ § 15, 54).

§ 30 Verfahren der Prüfungsstelle

(1) Die Prüfungsstelle leitet das Ersuchen nach Prüfung und gegebenenfalls nach Behebung von Mängeln weiter, wenn

  1. der unmittelbare Verkehr zugelassen ist, je nach den für das betreffende Land geltenden Bestimmungen (siehe Länderteil) unmittelbar an die für die Erledigung zuständige ausländische Stelle oder ausländische besondere Empfangsstelle;
  2. der konsularische Weg vorgeschrieben ist, unmittelbar an das örtlich zuständige Konsulat der Bundesrepublik Deutschland oder die zuständige Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung (Amtsbezirke vergleiche § 13 Absatz 2);
  3. die Übermittlung auf dem diplomatischen Wege zu erfolgen hat, unmittelbar an die zuständige diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, wenn nicht im Länderteil etwas anderes bestimmt ist;
  4. das Ersuchen durch eine deutsche Auslandsvertretung in eigener Zuständigkeit erledigt werden soll ( § 14 und Länderteil), unmittelbar an das örtlich zuständige Konsulat der Bundesrepublik Deutschland oder die zuständige Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung (Amtsbezirke vergleiche § 13 Absatz 2).

(2) Für die Übermittlung der Ersuchen an die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland ist, sofern in dem Staatenverzeichnis nichts anderes vermerkt ist, der Kurierweg des Auswärtigen Amtes zu benutzen. Diese Sendungen sind mit folgender Anschrift zu versehen:

Auswärtiges Amt
für Botschaft ... /für Generalkonsulat ...
11013 Berlin

Eine Liste der deutschen Auslandsvertretungen und ihrer Amtsbezirke befindet sich auf der Homepage des Auswärtigen Amtes im Internet und kann unter www.auswaertiges-amt.de abgerufen werden. Ist nach dem Staatenverzeichnis für die Übermittlung der Ersuchen der "Postweg" vorgesehen, soll der Kurierweg nur ausnahmsweise benutzt werden (etwa bei besonderem Geheimhaltungsbedürfnis, zur Sicherung von Personen, wegen Unsicherheit der Postverhältnisse im ersuchten Staat). Statt des normalen Postweges ist insbesondere im Postverkehr mit dem außereuropäischen Bereich der "Luftpostweg" zu wählen, wenn hierdurch eine nicht unwesentliche Beschleunigung zu erwarten ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Ersuchen der Landesjustizverwaltung vorzulegen, wenn

  1. eine Vermittlung der Zentralbehörden, insbesondere des Auswärtigen Amtes, aus besonderen Gründen angezeigt erscheint (beispielsweise, wenn der Inhalt des Ersuchens aus politischen oder rechtlichen Gesichtspunkten dazu Anlass bietet oder Zweifel über die Verpflichtung zur Leistung der erbetenen Rechtshilfe oder über die Art, in der um diese nachzusuchen ist, bestehen). In diesen Fällen sind die Gründe für die Vorlage näher darzulegen. Im Übrigen ist das Ersuchen zur Weiterleitung vorbereitet mit dem etwa erforderlichen Begleitschreiben vorzulegen;
  2. ohnehin eine Mitwirkung der Landesjustizverwaltung oder des Auswärtigen Amtes erforderlich ist (beispielsweise, wenn für einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eine Bescheinigung des höchsten Justizverwaltungsbeamten gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 erforderlich ist);
  3. für ein ausgehendes Ersuchen eine Vorlage bei der Landesjustizverwaltung in diesem Abschnitt oder im Länderteil besonders angeordnet ist.

4. Änderung oder Zurücknahme von Ersuchen

§ 31 Benachrichtigung der ersuchten Stelle

(1) Ein Ersuchen ist zurückzunehmen, wenn die erbetene Rechtshilfe nicht mehr benötigt wird.

(2) Soll ein Ersuchen geändert oder zurückgenommen werden, so ist die ersuchte Stelle hiervon auf dem gleichen Weg, auf dem das Ersuchen übermittelt wurde, unverzüglich zu benachrichtigen.

5. Überwachung der Erledigung der Ersuchen

§ 32 Maßnahmen der ersuchenden Stelle

(1) Ob Ersuchen in angemessener Zeit erledigt werden und die Mitteilungen im Rahmen der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung fristgerecht erfolgen, hat diejenige Stelle zu überwachen, die das Ersuchen gestellt hat. Erforderlichenfalls ist bei der ausländischen Stelle in jeder geeigneten Form (beispielsweise per Post, Fax, E-Mail) an die Erledigung zu erinnern. Bleiben die Bemühungen fruchtlos, besteht die Möglichkeit, wie folgt zu verfahren:

  1. Im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung nach Artikel 19 Absatz 2 in Verbindung mit der hierzu von Deutschland abgegebenen Erklärung;
  2. im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 nach der von Deutschland zu Artikel 15, 16 des Übereinkommens abgegebenen Erklärung (Bekanntmachung vom 11. März 1993, BGBl. II S. 704).

(2) Bei Ersuchen sollen Nachfragen grundsätzlich nur schriftlich erfolgen. Für die Übermittlung ist der gleiche Weg zu benutzen, auf dem das Ersuchen weitergeleitet wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in einigen Ländern mit einer Erledigung von Ersuchen erst nach mehreren Monaten zu rechnen ist.

(3) Begegnet die Erledigung eines Ersuchens anderen Schwierigkeiten oder wird sie abgelehnt, so ist der Prüfungsstelle (§ 9) zu berichten. War diese bisher mit der Angelegenheit nicht befasst, so sind zwei Ablichtungen des Ersuchens nebst Anlagen sowie des nachfolgend mit dem Ausland geführten Schriftverkehrs beizufügen. In Fällen grundsätzlicher Bedeutung berichtet die Prüfungsstelle der Landesjustizverwaltung.

III. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Arten der ausgehenden Ersuchen

1. Zustellungsanträge

a) Zustellungsanträge im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung

§ 33 Verhältnis zu bilateralen und multilateralen Übereinkommen oder Vereinbarungen

Die EG-Zustellungsverordnung geht in ihrem Anwendungsbereich - soweit nichts anderes vereinbart ist - allen bisher bestehenden bilateralen oder multilateralen Übereinkommen zum Rechtshilfeverkehr in Zustellungssachen vor, insbesondere dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965. Abweichungen ergeben sich aus dem jeweiligen Länderabschnitt.

§ 34 Zustellungsarten

Die EG-Zustellungsverordnung kennt folgende Zustellungsarten:

§ 35 Allgemeines

(1) Bei Zustellungen durch ausländische Empfangsstellen findet der unmittelbare Geschäftsverkehr statt. Übermittlungsstellen sind die von jedem teilnehmenden Mitgliedstaat der Europäischen Union benannten Amtspersonen, Behörden oder sonstigen Personen, die für die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke, die in einem anderen Mitgliedstaat zuzustellen sind, zuständig sind (Artikel 2 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung).

Empfangsstellen sind die von jedem teilnehmenden Mitgliedstaat der Europäischen Union benannten Amtspersonen, Behörden oder sonstigen Personen, die für die Entgegennahme gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke aus einem anderen Mitgliedstaat zuständig sind (Artikel 2 Absatz 2 der EG-Zustellungsverordnung).

Die Zustellung erfolgt unabhängig von der Sprache des zuzustellenden Schriftstücks; allerdings hat der Zustellungsempfänger unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die Annahme zu verweigern oder das Schriftstück binnen einer Woche zurückzusenden (§ § 41, 48). Das Formblatt in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung ist zu verwenden.

(2) Zustellungen durch deutsche diplomatische oder konsularische Vertretungen sind für gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke in Ausnahmefallen möglich (Artikel 13 der EG-Zustellungsverordnung). Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zustellung stattfinden soll, kann diese Möglichkeit auf Zustellungen an deutsche Staatsangehörige beschränken (siehe im Einzelnen die von den Mitgliedstaaten abgegebenen Erklärungen zu Artikel 13 der EG-Zustellungsverordnung, abrufbar im Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen).

(3) Gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke können unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit internationalem Rückschein oder gleichwertigem Beleg zugestellt werden. Gerichtliche Behörden im Zustellungsstaat müssen nicht beteiligt werden.

(4) Jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte kann gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats zustellen lassen, wenn eine solche unmittelbare Zustellung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zulässig ist (siehe im Einzelnen die von den Mitgliedstaaten abgegebenen Erklärungen zu Artikel 15 der EG-Zustellungsverordnung, abrufbar im Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen).

aa) Einzelheiten zur Zustellung durch ausländische Empfangsstellen (Artikel 4 bis 11 der EG-Zustellungsverordnung)

§ 36 Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

(1) Die Übermittlungsstellen erstellen das Ersuchen und übermitteln es an die zuständige Empfangsstelle des Zustellungsstaats.

(2) Übermittlungsstelle ist gemäß § 1069 der Zivilprozessordnung für gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung betreibende Gericht und für außergerichtliche Schriftstücke das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welche die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes der Sitz.

(3) Empfangsstelle für die Zustellung ist die vom jeweiligen Zustellungsstaat benannte Stelle. Die Angaben der Mitgliedstaaten zu den jeweiligen Empfangsstellen sind im Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar.

§ 37 Zentralstelle

Jeder Mitgliedstaat hat mindestens eine Zentralstelle eingerichtet (Artikel 3 Satz 1 der EG-Zustellungsverordnung). Die Zentralstellen haben lediglich eine unterstützende Funktion Ihre Aufgabe besteht darin, den Übermittlungsstellen Auskünfte zu erteilen und nach Lösungswegen zu suchen, wenn es bei der Übermittlung von Schriftstücken zu Schwierigkeiten gekommen ist, sowie nur in Ausnahmefällen Zustellungsanträge auf Ersuchen der Übermittlungsstelle an die zuständige Empfangsstelle weiterzuleiten.

§ 38 Übersetzungs- und Benachrichtigungserfordernisse; Annahmeverweigerung

(1) Die EG-Zustellungsverordnung verlangt keine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks. Der Empfänger hat jedoch gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung das Recht, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bei der Zustellung zu verweigern oder das Schriftstück der Empfangsstelle binnen einer Woche zurückzusenden, wenn es nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst ist oder wenn keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist:

  1. Eine Sprache, welche der Empfänger versteht, oder
  2. die Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll.

Über das Annahmeverweigerungsrecht setzt die Empfangsstelle den Empfänger unter Verwendung des Formblatts in Anhang II der EG-Zustellungsverordnung in Kenntnis.

(2) Die antragstellende Person, in deren Interesse die Zustellung erfolgt, entscheidet darüber, ob eine Übersetzung anzufertigen ist (Artikel 5 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung). Die antragstellende Person ist zuvor von dem Gericht als Übermittlungsstelle mündlich oder schriftlich darauf hinzuweisen, dass

  1. der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn es nicht in einer der in Artikel 8 der EG-Zustellungsverordnung genannten Sprachen abgefasst ist, und
  2. sie anfallende Übersetzungskosten zu tragen hat, unbeschadet einer etwaigen späteren Kostenentscheidung.

(3) Gibt die antragstellende Person keine Erklärung zur Frage der Übersetzung ab, sind keine Übersetzungen anzufertigen. Bei mehreren antragstellenden Personen ist eine Übersetzung beizufügen, wenn eine oder mehrere Personen entsprechende Erklärungen abgeben.

§ 39 Zustellungsantrag

(1) Für den Antrag ist das Formblatt in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden.

(2) Die Übermittlungsstelle kann eine Frist setzen oder ein Datum bestimmen, nach der/dem die Zustellung nicht mehr erforderlich ist (Nummer 6.2. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung).

§ 40 Ausfüllen des Antrags

Die Eintragungen sind in einer der Amtssprachen des Empfangsmitgliedstaats oder in einer sonstigen Sprache, die der Empfangsmitgliedstaat zugelassen hat, vorzunehmen. Welche Sprachen für das Ausfüllen des Formblatts zugelassen sind, ist den Angaben der Mitgliedstaaten nach Artikel 23 der EG-Zustellungsverordnung zu entnehmen. Auf den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen wird hingewiesen. Als Hilfe beim Ausfüllen des Formblatts kann das Glossar der Europäischen Kommission herangezogen werden. Übersetzte Eintragungen müssen nicht beglaubigt werden.

§ 41 Annahmeverweigerungsrecht; Belehrung des Zustellungsempfängers

(1) Der Empfänger kann gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern oder darf das Schriftstück der Empfangsstelle binnen einer Woche zurücksenden, wenn dieses nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst oder keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist:

  1. In einer Sprache, welche der Empfänger versteht, oder
  2. der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll.

Über das Annahmeverweigerungsrecht wird der Empfänger durch die Empfangsstelle unter Verwendung des Formblatts in Anhang II der EG-Zustellungsverordnung in Kenntnis gesetzt.

(2) Hat der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung verweigert, kann die Zustellung dadurch bewirkt werden, dass dem Empfänger im Einklang mit der EG-Zustellungsverordnung das Dokument zusammen mit einer Übersetzung des Schriftstücks, die von der Übermittlungsstelle zu veranlassen ist, in eine der in Artikel 8 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung vorgesehenen Sprachen zugestellt wird. In diesem Fall ist das Datum der Zustellung des Schriftstücks das Datum, an dem die Zustellung des Dokuments zusammen mit der Übersetzung nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats bewirkt wird. Muss jedoch nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung der nach Artikel 9 Absatz 2 der EG-Zustellungsverordnung ermittelte Tag maßgeblich, an dem das erste Schriftstück zugestellt worden ist.

§ 42 Zustellungsform

Im Ersuchen ist anzuführen, ob die Zustellung nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats oder in einer besonderen mitzuteilenden Form gewünscht wird, sofern dieses Verfahren mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats vereinbar ist. Die im Rechtshilfeverkehr außerhalb der EG-Zustellungsverordnung übliche Unterscheidung zwischen förmlicher und formloser Zustellung findet nicht statt. Die Zustellung erfolgt unabhängig von der Sprache des zuzustellenden Schriftstücks. Dem Empfänger steht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ein Annahmeverweigerungsrecht zu ( § 41).

§ 43 Zuzustellende Schriftstücke

Das zuzustellende Schriftstück kann dem Zustellungsantrag in einem Exemplar beigefügt werden. Wird die Rücksendung einer Fertigung des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit dem Zustellungsnachweis gewünscht, so ist das zuzustellende Schriftstück in zwei Exemplaren zu übersenden und der Wunsch der Rücksendung der Zweitfertigungen in Ziffer 7. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung anzugeben. Im Übrigen gilt § 52 entsprechend.

§ 44 Beglaubigung

Alle übermittelten Dokumente bedürfen weder der Beglaubigung noch einer anderen gleichwertigen Formalität. Innerstaatliche Beglaubigungsvorschriften bleiben jedoch unberührt.

§ 45 Übermittlung

Die Übermittlung kann auf jedem geeigneten Weg erfolgen. Ein Weg ist geeignet, wenn das empfangene Dokument mit dem versandten Dokument inhaltlich genau übereinstimmt und alle darin enthaltenen Angaben mühelos lesbar sind (Artikel 4 Absatz 2 der EG-Zustellungsverordnung). In Betracht kommen etwa Übermittlung per Post (beispielsweise Luftpost, einfacher Brief, Einschreiben), Einschaltung privater Kurierdienste, Telefax, E-Mail. Die tatsächlichen Empfangsmöglichkeiten der Empfangsstelle sind im Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar. Wenn es nach deutschem Verfahrensrecht für die Wirksamkeit einer Zustellung erforderlich ist, dass den Empfänger das Original oder eine Ausfertigung des Schriftstückes tatsächlich erreicht, ist der Übermittlungsweg per Telefax oder E-Mail nicht geeignet.

§ 46 Kosten

Bei der Erledigung durch ausländische Stellen können Kosten anfallen, siehe die § § 79, 81.

bb) Einzelheiten zur Zustellung durch Auslandsvertretungen (Artikel 13 der EG-Zustellungsverordnung), Zustellung durch die Post (Artikel 14 der EG-Zustellungsverordnung)

§ 47 Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen

(1) Eine Zustellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken durch deutsche Auslandsvertretungen ohne Anwendung von Zwang ist möglich, wenn der Zustellungsempfänger deutscher Staatsangehöriger ist. Die Auslandsvertretung soll jedoch nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden (§ 14).

(2) Sofern der Zustellungsempfänger nicht deutscher Staatsangehöriger ist, ist eine solche Zustellung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nicht zulässig, wenn der Mitgliedstaat erklärt hat, dass er eine solche Zustellung nicht zulässt. Ob ein Mitgliedstaat eine solche Erklärung abgegeben hat, ergibt sich aus dem jeweiligen Länderabschnitt.

(3) Die Auslandsvertretung kann zwar nur ohne Zwang zustellen (§ 14 Absatz 1), jedoch ist auch diese Zustellung eine gültige Zustellung im Sinne der Zivilprozessordnung. Die Zustellung wird gemäß § 183 Absatz 4 Satz 2 zweite Alternative der Zivilprozessordnung durch das Zustellungszeugnis der ersuchten Auslandsvertretung (§ 16 des Konsulargesetzes) nachgewiesen.

(4) Über das Annahmeverweigerungsrecht ist der Empfänger durch die Auslandsvertretung zu belehren. Die Übermittlungsstelle soll zu diesem Zweck dem Zustellungsantrag das Formblatt in Anhang II der EG-Zustellungsverordnung beifügen.

(5) Die § § 52 und 53 finden Anwendung.

§ 48 Zustellung durch die Post

(1) Die Möglichkeit der Postzustellung besteht für gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke. Eine Zustellung durch die Post ist gemäß § 183 Absatz 5, § 1068 Absatz 1 der Zivilprozessordnung per Einschreiben mit internationalem Rückschein oder gleichwertigem Beleg vorzunehmen.

(2) Der Empfänger hat ein Annahmeverweigerungsrecht von einer Woche, wenn die verwendete Sprache nicht den in Artikel 8 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung angeführten Sprachen entspricht. Über das Annahmeverweigerungsrecht ist der Empfänger durch die Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts in Anhang II der EG-Zustellungsverordnung gemäß Artikel 8 der EG-Zustellungsverordnung zu belehren.

(3) Die Aushändigung des Schriftstücks an eine andere Person als den Adressaten ist ausgeschlossen, wenn der eingeschriebene Brief den Zusatz "eigenhändig" trägt.

(4) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.

(5) Die § § 52 und 53 finden Anwendung.

§ 49 Zustellung an fremde Staaten oder ausländische Diplomaten

Für Zustellungen an einen fremden Staat oder ausländische Diplomaten findet § 54 Anwendung.

b) Zustellungsanträge außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Zustellungsverordnung

§ 50 Zustellung durch Postdienste

(1) Soweit auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, kann die Zustellung durch Einschreiben mit internationalem Rückschein (§ 183 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) erfolgen. Soweit im Anwendungsbereich das Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 gemäß Artikel 10 eine Zustellung durch Postdienste mangels Widerspruchs des betreffenden Empfangsstaats grundsätzlich zulässig ist, hat das Gericht zu beurteilen, ob dem wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland ein Gegenseitigkeitserfordernis entgegensteht. Aussagen zur Zulässigkeit der Zustellung durch Postdienste, zu Erklärungen einzelner Staaten zur Postzustellung und zum Gegenseitigkeitserfordernis ergeben sich aus dem Länderteil.

(2) Vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelfall sind den zuzustellenden Schriftstücken Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen. Eine Übersetzung kann beispielsweise entbehrlich sein, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zustellungsempfänger die deutsche Sprache beherrscht. Im Rahmen des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 brauchen Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke nicht beglaubigt zu sein.

(3) Im Falle einer Postzustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 sollte den zuzustellenden Schriftstücken das Formblatt ZRH 6 beigefügt werden. Dieses ist in englischer, französischer oder der Amtsprache des Empfangsstaats auszufüllen (Artikel 7 Absatz 2 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965).

(4) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Beleg.

(5) Die § § 52 und 53 finden Anwendung.

§ 51 Antrag an ausländische Stellen oder deutsche Auslandsvertretungen

(1) Soll eine Zustellung nicht nach § 184 der Zivilprozessordnung, sondern durch eine ausländische Stelle oder eine deutsche Auslandsvertretung bewirkt werden, so bedarf es eines Zustellungsantrags im Sinne der Rechtshilfeordnung fiür Zivilsachen. Gegebenenfalls sind die in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Muster oder Vordrucke zu verwenden, beispielsweise für Zustellungsanträge nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 der Vordruck ZRH 1.

(2) In dem Zustellungsantrag ist außer dem zuzustellenden Schriftstück, der Person, der zugestellt werden soll (Zustellungsempfänger), und ihrer Anschrift auch die Rechtssache sowie Name und Stellung der Parteien anzugeben. Dabei ist das zuzustellende Schriftstück nach seiner Art (beispielsweise Klage, Widerklage, Ladung, Urteil) so zu kennzeichnen, dass bei der erledigenden Stelle keine Zweifel darüber aufkommen können, ob die Zustellung in einer bürgerlichen Rechtsangelegenheit erbeten wird.

(3) In dem Zustellungsantrag ist ferner anzugeben, ob die formlose und hilfsweise die förmliche oder sogleich die förmliche Zustellung beantragt wird. Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr mit ausländischen Stellen ist lediglich um "Zustellung" ohne nähere Bezeichnung der Zustellungsform zu bitten.

(4) Soll eine Zustellung durch die deutsche Auslandsvertretung in eigener Zuständigkeit bewirkt werden ( § 14), kann diese nur formlos zustellen.

Die formlose Zustellung ist jedoch eine vollgültige Zustellung im Sinne der Zivilprozessordnung.

Die Zustellung wird gemäß § 183 Absatz 4 Satz 2 zweite Alternative der Zivilprozessordnung durch das Zustellungszeugnis der ersuchten Auslandsvertretung (§ 16 des Konsulargesetzes) nachgewiesen.

(5) Die in einzelnen zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen doppelsprachigen Vordrucke für Zustellungsanträge sind - sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist - durch das ersuchende Gericht nur in deutscher Sprache auszufüllen. Einzelne Wörter im deutschen Text des Vordrucks sind erforderlichenfalls so sorgfältig zu streichen, dass die ausländische Stelle den Antrag an Hand des fremdsprachigen Textes, der sich unter dem stehengebliebenen deutschen Wortlaut befindet, ohne zusätzliche Übersetzung erledigen kann. Nach Artikel 7 Absatz 2 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 sind die Eintragungen in dem Vordruck des Zustellungsantrags, der dem Übereinkommen als Muster beigefügt ist, in der Sprache des ersuchten Staates oder in englischer oder französischer Sprache zu machen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, so ist der Antrag in deutscher Sprache auszufüllen. Die Eintragungen sind sodann in eine der in Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Sprachen zu übersetzen.

§ 52 Zuzustellenden Schriftstücke

(1) Bei Anträgen auf Zustellung von Klage- und Antragsschriften sowie Versäumnisurteilen und Vollstreckungsbescheiden muss die Einlassungs- oder Einspruchsfrist oder die Frist nach § 276 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung besonders bestimmt sein ( § 274 Absatz 3 Satz 2, § 276 Absatz 1 Satz 3, § 622 Absatz 1, 2, § 495, § 339 Absatz 2 und § 700 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

(2) Die Termine sind so anzuberaumen, dass bei Berücksichtigung der Einlassungsfrist die rechtzeitige Zustellung und der Eingang des Zustellungsnachweises vor dem Termin gesichert erscheinen. Dabei ist zu bedenken, dass die Erledigung durch ausländische Stellen häufig bis zu sechs Monate, im Einzelfall länger, in Anspruch nimmt

(3) In Ladungen können zwar die prozessualen Nachteile hervorgehoben werden, die durch Ausbleiben im Termin unter Umständen entstehen; Strafen dürfen jedoch nicht angedroht werden.

§ 53 Zahl der zuzustellenden Schriftstücke

(1) Sofern in der für die Zustellung maßgebenden zwischenstaatlichen Vereinbarung oder im Länderteil nichts anderes vorgesehen ist, genügt es, wenn dem Zustellungsantrag jeweils ein Exemplar der zuzustellenden Schriftstücke beigefügt wird.

(2) Bei Zustellungen an mehrere Personen sind dem Antrag stets so viele Ausfertigungen oder Abschriften der zuzustellenden Schriftstücke beizufügen, wie Zustellungsempfänger in Betracht kommen Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 54 Zustellung an einen fremden Staat oder einen ausländischen Diplomaten

(1) Ein Antrag auf Zustellung an einen fremden Staat oder ausländischen Diplomaten ist über die Landesjustizverwaltung dem Bundesamt für Justiz vorzulegen.

(2) Die zuzustellenden Schriftstücke sind zur Übermittlung auf dem diplomatischen Weg (über die zuständige deutsche Auslandsvertretung) vorzubereiten. Auf ein Begleitschreiben (§ 23) kann verzichtet werden; eine Denkschrift (§ 25) ist in jedem Fall beizufügen. Die Zustellung wird vom Auswärtigen Amt veranlasst, wenn dem nicht, unter Beachtung insbesondere der EG-Zustellungsverordnung oder des Haager Zustellungsübereinkommens, auswärtige Interessen entgegenstehen.

(3) Schriftstücke dürfen einer ausländischen Vertretung (beispielsweise Botschaft, Konsulat) in der Bundesrepublik Deutschland nicht unmittelbar durch das Gericht zugestellt werden. Die ausländische Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland ist nicht befugt, Schriftstücke für den Entsendestaat entgegenzunehmen, vielmehr ist nach Absatz 1 zu verfahren.

2. Rechtshilfeersuchen

§ 55 Anwendungsbereich und Zuständigkeit

(1) Für Rechtshilfeersuchen gelten insbesondere die EG-Beweisaufnahmeverordnung, das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970, das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 und bilaterale Vereinbarungen; siehe Länderteil. Ferner werden Rechtshilfeersuchen vertraglos durchgeführt.

(2) Die EG-Beweisaufnahmeverordnung geht in ihrem Anwendungsbereich - soweit nichts anderes vereinbart ist - allen bisher bestehenden bilateralen und multilateralen Übereinkünften bei Rechtshilfeersuchen vor. Sofern solche abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, ergibt sich dies aus dem Länderteil.

(3) Der Übermittlungsweg ergibt sich aus dem Länderteil.

(4) Im Geltungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung findet zwischen dem ersuchenden Gericht und dem ersuchten Gericht der unmittelbare Geschäftsverkehr statt. Das zuständige Gericht kann dem Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen entnommen werden.

(5) Die nach Artikel 3 der EG-Beweisaufnahmeverordnung in den ausländischen Mitgliedstaaten eingerichteten Zentralstellen haben lediglich unterstützende Funktion. Ihr Aufgabengebiet ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und b der EG-Beweisaufnahmeverordnung. Nur in Ausnahmefällen sollen die Zentralstellen für die Weiterleitung von Ersuchen in Anspruch genommen werden. Können etwaige Schwierigkeiten bei der Abwicklung eines Ersuchens durch die ausländische Zentralstelle auch nach wiederholter Erinnerung nicht behoben werden, ist der Prüfungsstelle zu berichten. § 32 Absatz 3 findet Anwendung.

(6) Die Eintragungen in die Formblätter nebst Anlagen, die für Rechtshilfeersuchen und formgebundene Mitteilungen sowie für die Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung vorgesehen sind, sind in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die beantragte Beweisaufnahme durchgeführt werden soll, oder in einer anderen Sprache, die der ersuchte Mitgliedstaat zugelassen hat, abzufassen oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen (Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 der EG-Beweisaufnahmeverordnung und Länderteil). Die Formularblätter brauchen nicht übersetzt zu werden. Der Beglaubigung einer Übersetzung bedarf es nicht (Artikel 4 Absatz 2 der EG-Beweisaufnahmeverordnung).

§ 56 Mitwirkung der Beteiligten

In vielen ausländischen Staaten stößt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen auf Schwierigkeiten, wenn sie gemäß § 364 Absatz 1 der Zivilprozessordnung unmittelbar von der Partei bei den ausländischen Stellen betrieben wird. Es empfiehlt sich daher, diesen Weg nur dann zu wählen, wenn auf Grund früherer Erfahrungen oder anderer Umstände damit gerechnet werden kann, dass die Beweisaufnahme auf Betreiben der Partei vorgenommen wird.

a) Rechtshilfeersuchen an das ersuchte Gericht

§ 57 Ersuchen um Vernehmung oder Beeidigung

(1) Bei Ersuchen um Vernehmung ist stets anzugeben, ob die Vernehmung nicht eidlich oder eidlich erfolgen soll.

(2) Bei Ersuchen um Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die einschlägigen deutschen Gesetzesbestimmungen über das Aussageverweigerungsrecht wörtlich anzuführen. Auf ein Aussageverweigerungsrecht ist hinzuweisen. Zugleich ist die Bitte auszusprechen, die zu vernehmende Person über dieses Recht zu belehren. Bei Ersuchen nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung sind die vorgenannten Angaben in einer Anlage zu Ziffer 12.2.7. des Formblatts a aufzunehmen.

(3) Bei Ersuchen um eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist ferner anzugeben, dass nach deutschem Recht das Aussageverweigerungsrecht ein Eidesverweigerungsrecht einschließt, und zu bitten, die zu vernehmende Person auch über dieses Recht zu belehren. Bei Ersuchen nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung sind die vorgenannten Angaben in einer Anlage zu Ziffer 12.2.9. des Formblatts a aufzunehmen.

(4) Bei Ersuchen um Vernehmung oder Beeidigung einer Partei ist darauf hinzuweisen, dass die Partei berechtigt ist, die Aussage oder den Eid zu verweigern. Zugleich ist die Bitte auszusprechen, die Partei nach den § § 446, 453 Absatz 2 der Zivilprozessordnung zu belehren. Der wesentliche Inhalt dieser Bestimmung ist in das Ersuchen aufzunehmen.

(5) Bei Ersuchen nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung sind darüber hinaus die Formerfordernisse des Artikel 4 Absatz 1 zu beachten.

§ 58 Ersuchen um Erledigung in besonderer Form

(1) Das ausländische Gericht kann um Erledigung der Beweisaufnahme in besonderer Form gebeten werden.

(2) Im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung ist der Antrag unter Verwendung des Formblatts a und unter Beachtung von Artikel 10 Absatz 3 an das zuständige Gericht des Mitgliedstaats zu richten.

(3) Mit der Erhebung von Kosten muss gerechnet werden.

§ 59 Video- oder Telefonkonferenzen

(1) Eine Beweisaufnahme im Wege der Video- oder Telefonkonferenz kann beantragt werden ( § 128a der Zivilprozessordnung). Im Hinblick auf mögliche technische oder rechtliche Schwierigkeiten empfiehlt sich eine Vorabanfrage bei der zuständigen Stelle des ersuchten Staates. Die Anfrage ist über die Landesjustizverwaltung zu leiten.

(2) Im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung ist der Antrag unter Verwendung des Formblatts a und unter Beachtung von Artikel 10 Absatz 4 an das zuständige Gericht des Mitgliedstaats zu richten. Für praktische Hinweise wird auf den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen sowie auf das Justizportal des Bundes und der Länder www.justiz.de/verzeichnis/index.php verwiesen.

(3) Mit dem Anfall von Kosten muss gerechnet werden.

§ 60 Teilnahme von Verfahrensbeteiligten an Beweisaufnahmen im Ausland

(1) Soweit das deutsche Zivilprozessrecht nicht entgegensteht, können im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung Parteien und gegebenenfalls ihre Vertreter bei der Beweisaufnahme des ausländischen Gerichts anwesend und beteiligt sein, eine Beteiligung an der Beweisaufnahme kann das ersuchte Gericht jedoch an Bedingungen knüpfen. Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung bleibt die Teilnahme der Beteiligten grundsätzlich der Entscheidung des ersuchten Gerichts vorbehalten.

(2) Bei der Vorbereitung des Ersuchens ist zu klären, ob die Beteiligten, die nach den deutschen Vorschriften das Recht haben, der Beweisaufnahme beizuwohnen, hiervon Gebrauch machen wollen und deshalb auf die Benachrichtigung von dem Beweistermin Wert legen. Hierbei empfiehlt es sich, die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass die Benachrichtigung von dem Termin die Erledigung des Ersuchens in der Regel erheblich verzögert und dass es daher zweckmäßig ist, die Benachrichtigung nur dann zu verlangen, wenn die Absicht besteht, den Termin wahrzunehmen. Die Beteiligten sind um Erklärung zu ersuchen, ob sie und gegebenenfalls ihre Vertreter unter diesen Umständen auf eine Terminsnachricht verzichten oder, sofern die EG-Beweisaufnahmeverordnung Anwendung findet, ob sie bei der Beweisaufnahme anwesend sein wollen und eine Beteiligung an dem ausländischen Verfahren gewünscht wird.

(3) Haben die Beteiligten auf eine Terminsnachricht verzichtet, so ist dies in dem Ersuchen zu vermerken und anzugeben, dass eine Mitteilung über den Termin zur Beweisaufnahme nicht erforderlich ist. Im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung erübrigen sich bei einem Anwesenheits- und Beteiligungsverzicht der Beteiligten weitere Angaben im Formblatt A.

(4) Wenn die Beteiligten auf eine Terminsnachricht nicht verzichtet haben, muss das Ersuchen die Bitte enthalten, das ersuchende Gericht von dem anberaumten Termin so zeitig zu benachrichtigen, dass die Beteiligten noch rechtzeitig verständigt werden können.

(5) Haben die Beteiligten und gegebenenfalls ihre Vertreter im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung ihre Anwesenheit bei der Beweisaufnahme im Ausland angekündigt beziehungsweise ihre Beteiligung gewünscht, ist dies im Formblatt a gemäß Artikel 11 entsprechend zu vermerken.

(6) Das ersuchende Gericht hat nach Eingang der Benachrichtigung die Beteiligten von dem Termin sofort in Kenntnis zu setzen. Halten die Beteiligten sich im ersuchten Staat auf, so ist die ersuchte Stelle zu bitten, die Beteiligten unmittelbar zu benachrichtigen; zu diesem Zweck ist die genaue Anschrift der Beteiligten in dem Ersuchen anzugeben. Ebenso ist zu verfahren, wenn die unmittelbare Benachrichtigung der Beteiligten aus anderen Gründen zweckmäßig erscheint (siehe hierzu auch Artikel 7 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).

(7) Im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung ist eine Benachrichtigung der Beteiligten von dem Termin durch das ersuchende Gericht nicht vorgesehen.

§ 61 Teilnahme von Richtern und Sachverständigen an Beweisaufnahmen im Ausland sowie Gutachtertätigkeit im Ausland

(1) Im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung können deutsche Richter und vom deutschen Gericht bestimmte Sachverständige an der Beweisaufnahme im Ausland anwesend und an ihr beteiligt sein. Hierfür bedarf es keiner Genehmigung. Für die Beteiligung kann das ersuchte Gericht Bedingungen festlegen. Die beabsichtigte Anwesenheit ist anzuzeigen und die Beteiligung zu beantragen (Formblatt A).

(2) Im Übrigen bedarf die Teilnahme deutscher Richter an einer Beweisaufnahme im Ausland der Genehmigung der Bundesregierung und des Staates, in dem die Beweisaufnahme stattfinden soll. Einer Genehmigung des ausländischen Staates bedarf es nicht, wenn dieser Staat gemäß Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erklärt hat, dass für die Teilnahme von ausländischen Richtern an der Beweisaufnahme keine Genehmigung erforderlich ist.

(3) In das Ersuchen ist der Antrag auf Durchführung der Beweisaufnahme und, soweit erforderlich, die Bitte um Genehmigung der Teilnahme von deutschen Richtern oder Sachverständigen an der Beweisaufnahme beziehungsweise um Einholung dieser Genehmigung von der dafür zuständigen Stelle aufzunehmen. Weiterhin ist die Bitte an den ersuchten Staat anzuführen, den Termin, an dem die Beweisaufnahme stattfinden soll, und, falls es der Genehmigung der ausländischen Stelle bedarf, die Erteilung dieser Genehmigung an das ersuchende Gericht so rechtzeitig mitzuteilen, dass die beantragte Teilnahme durchgeführt werden kann.

(4) Ist die Genehmigung der Bundesregierung erforderlich, ist diese über die Landesjustizverwaltung einzuholen. In dem Antrag auf Genehmigung ist die Notwendigkeit der Teilnahme darzulegen. Ein Exemplar des Ersuchens ist beizufügen. Nach Erteilung der Genehmigung der Bundesregierung ist das Rechtshilfeersuchen auf dem üblichen Weg zu übermitteln. Ist die Genehmigung der Bundesregierung nicht erforderlich, kann das Ersuchen auf üblichem Weg ins Ausland übermittelt werden. Ob das Ersuchen vorab der Landesjustizverwaltung vorzulegen ist (beispielsweise zur Genehmigung der Auslandsdienstreise), bestimmt sich nach den Anordnungen der jeweiligen Landesjustizverwaltung.

(5) Für eine Gutachtertätigkeit im Ausland durch einen von einem deutschen Gericht beauftragten Sachverständigen ist die Genehmigung des ausländischen Staates einzuholen. Für Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung wird auf § 64 verwiesen.

§ 62 Schriftliche Befragung

Durch die Erledigung von Vernehmungsersuchen entstehen den Parteien vielfach erhebliche Kosten. Sie lassen sich vermindern, wenn nach § 377 Absatz 3 der Zivilprozessordnung die schriftliche Beantwortung der Beweisfrage angeordnet wird. Das deutsche Gericht darf jedoch die zu vernehmende Person nicht unmittelbar befragen, da der ausländische Staat darin einen unzulässigen Eingriff in seine Hoheitsrechte erblicken kann. Das erleichterte Verfahren wird vornehmlich für Rechtshilfeersuchen in Betracht kommen, die von deutschen Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit erledigt werden können.

§ 63 Einholung von Gutachten oder dergleichen

(1) Ausländische Stellen oder ausländische Privatpersonen (beispielsweise Gutachter) dürfen von einem deutschen Gericht nicht unmittelbar um die Erstattung eines Gutachtens ersucht werden, da der ausländische Staat hierin einen Eingriff in seine Hoheitsrechte sehen kann. Vielmehr sind die Gutachten im Wege der Rechtshilfe einzuholen. Im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung sind hiervon abweichend unmittelbare Beweisaufnahmen zulässig ( § 64).

(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch für andere Rechtshilfeersuchen, die nicht auf eine Vernehmung oder Beeidigung gerichtet sind.

b) Unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht nach Artikel 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung

§ 64 Voraussetzungen, Übermittlungsweg, Form

(1) Eine unmittelbare Beweisaufnahme durch ein Mitglied des ersuchenden Gerichts oder einen Sachverständigen im ausländischen Staat ist nur zulässig, wenn sie freiwillig und ohne Zwang erfolgt (Artikel 17 Absatz 2 der EG-Beweisaufnahmeverordnung).

(2) Soll eine Person vernommen werden, teilt ihr das ersuchende Gericht mit, dass die Vernehmung nur auf freiwilliger Grundlage erfolgt.

(3) Das Ersuchen ist mit den Angaben nach Artikel 4 der EG-Beweisaufnahmeverordnung unter Verwendung des Formblatts I an die von dem Mitgliedstaat nach Artikel 3 Absatz 3 der EG-Beweisaufnahmeverordnung benannte zuständige Behörde oder Zentralstelle (siehe Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen) zu richten. Die zuständige Behörde kann Bedingungen für die Beweisaufnahme festlegen. Eine Video- oder Telefonkonferenz kann gleichfalls mit diesem Formblatt beantragt werden. Hinsichtlich der Übersetzungserfordernisse wird auf § 55 Absatz 6 verwiesen.

3. Ersuchen um Vollstreckungshilfe

§ 65 Allgemeines

(1) Ausländische Behörden sind um die Zwangsvollstreckung aus einem deutschen vollstreckbaren Titel regelmäßig nicht zu ersuchen, da Vereinbarungen allgemeiner Art über eine Vollstreckungshilfe nicht bestehen. In der Regel kann die Vollstreckung nur von der Partei selbst in einem von ihr im Ausland zu betreibenden Verfahren erwirkt werden.

(2) Durch Absatz 1 wird nicht ausgeschlossen, dass in einem deutschen Vollstreckungsverfahren Ersuchen um Rechtshilfe anderer Art, die nicht auf die Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Ausland gerichtet sind, nach den für sie geltenden Vorschriften gestellt werden.

§ 66 Vollstreckungshilfe bei Prozesskosten

(1) Die in den Artikeln 18, 19 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 bezeichneten Kostenentscheidungen, durch die ein Kläger zur Kostentragung verurteilt worden ist, werden innerhalb des Vertragsgebiets von Amts wegen kostenfrei für vollstreckbar erklärt. Für Kostenentscheidungen, denen ein nur vorläufig vollstreckbarer Titel zugrunde liegt, gilt dies nicht.

(2) Geht bei Gericht ein Gesuch einer Partei um Herbeiführung der Vollstreckbarerklärung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ein, so bereitet das Gericht erster Instanz den von der zuständigen diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu stellenden Antrag im Wortlaut vor. Die Beträge, für die die Vollstreckbarerklärung beantragt wird, sind einzeln aufzuführen. Die Anschrift der zuständigen ausländischen Stelle kann offen bleiben.

(3) Das Gericht hat eine Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses (§ § 104, 105 der Zivilprozessordnung; § 8 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zum Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954) und eine Ausfertigung des entscheidenden Teils der zugrunde liegenden rechtskräftigen Entscheidung herstellen zu lassen. Für die Ausfertigungen dürfen Vordrucke nicht verwendet werden. Die Ausfertigungen sind mit dem Zeugnis der Rechtskraft zu versehen. Die für das Ausland belanglose inländische Vollstreckungsklausel ist wegzulassen. Die erforderlichen Übersetzungen werden in den Fällen, in denen eine anderweitige Vereinbarung im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Nummer 3 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 vorliegt, bereits von der ersuchenden Stelle beschafft. In allen anderen Fällen wird die erforderliche Übersetzung von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung gegen Kostenübernahmezusage beschafft.

(4) Das Gericht hat das Gesuch der Partei um Herbeiführung der Vollstreckbarerklärung, die in Absatz 2 genannten Unterlagen, die in Absatz 3 erwähnten Ausfertigungen und ein Begleitschreiben der Landesjustizverwaltung vorzulegen. Im Begleitbericht sind der Name und die Amtsbezeichnung des Beamten der Geschäftsstelle anzugeben, der das Rechtskraftzeugnis erteilt hat, damit der höchste Justizverwaltungsbeamte im Sinne des Artikels 19 Absatz 3 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 die dort vorgesehene Zuständigkeitsbescheinigung erteilen kann. Der Begleitbericht muss ferner Angaben über die Staatsangehörigkeit des Klägers, seinen Wohnsitz zur Zeit des Erlasses der Sachentscheidung und über seinen jetzigen Wohnsitz enthalten.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, soweit nach Sonderverträgen und den zu ihrer Ausführung erlassenen Verordnungen ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung deutscher Kostenentscheidungen gegen einen Kläger auf diplomatischem Wege gestellt werden kann.

(6) Im Verhältnis zu einzelnen Staaten ist vereinbart, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der bezeichneten Kostenentscheidungen auch durch die beteiligte Partei unmittelbar bei der zuständigen ausländischen Behörde gestellt werden kann. Auf den Länderteil wird Bezug genommen. Die Absätze 2 bis 4 gelten für die Formerfordernisse auch hier, soweit nicht im Länderteil ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(7) Geht bei der Geschäftsstelle des Prozessgerichts ein Gesuch auf Herbeiführung der Vollstreckbarerklärung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ein, dem ein rechtskräftiger Schuldtitel zugrunde liegt, so ist der Gerichtskasse alsbald unter Beifügung der Akten davon Kenntnis zu geben und ihr anheimzustellen zu prüfen, ob wegen etwa rückständiger Gerichtskosten gleichfalls die Vollstreckbarerklärung zu Gunsten der Staatskasse herbeigeführt werden soll ( § 67 Absatz 3). Die Gerichtskasse hat ihre Äußerung binnen einer Woche einzureichen. Im Übrigen ist die Gerichtskasse unabhängig von Satz 1 jederzeit befugt, wegen der in einem anderen Vertragsstaat einzuziehenden Gerichtskosten die Vollstreckbarerklärung des nach § 8 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zum Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 zu erwirkenden Festsetzungsbeschlusses herbeizuführen.

(8) Ist die Vollstreckbarerklärung erwirkt, so ist es Aufgabe des Gläubigers, die Zwangsvollstreckung selbst zu betreiben. Wegen hierfür bestehender Sondervereinbarungen wird auf den Länderteil verwiesen.

§ 67 Einziehung von Gerichtskosten

(1) Die für die Übersendung der Kostenrechnung zuständige Behörde kann einen im Ausland wohnhaften Kostenschuldner unmittelbar auffordern, die Gerichtskosten zu bezahlen. Bleibt diese Aufforderung ohne Erfolg, so kann die die Gerichtskosten einziehende Behörde die Hilfe der zuständigen Auslandsvertretung. der Bundesrepublik Deutschland zur gütlichen Herbeiführung der Zahlung (Absatz 2) oder zur zwangsweisen Einziehung (Absatz 3) in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vermittlung der Auslandsvertretung in Anspruch genommen, um den Kostenschuldner zur freiwilligen Begleichung seiner Schuld zu bestimmen, so ist dem Ersuchen der die Gerichtskosten einziehenden Behörde eine besondere Kostenrechnung beizufügen. In der Rechnung ist zu vermerken, dass der Kostenbetrag sich um die Gebühren und Auslagen der Auslandsvertretung erhöht. Zugleich ist die Auslandsvertretung um Mitteilung etwaiger Erkenntnisse über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kostenschuldners zu bitten. Ob die Auslandsvertretung um Vermittlung ersucht werden soll, entscheidet die Prüfungsstelle. Diese leitet das Ersuchen unmittelbar an die zuständige Auslandsvertretung weiter.

(3) Sobald in den Fällen der Artikel 18, 19 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 die Entscheidung über die Gerichtskosten (§ 8 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zu diesem Übereinkommen) für vollstreckbar erklärt ist ( § 66), können die Gerichtskosten im Ausland beigetrieben werden. Dasselbe gilt nach den Bestimmungen einiger Sonderverträge. Um die Vermittlung der Beitreibung ist stets die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland zu ersuchen. Bevor die für die Gerichtskosteneinziehung zuständige Behörde einen solchen Antrag stellt, hat sie sorgfältig zu prüfen, ob die mit der Beitreibung verbundenen, im Allgemeinen recht hohen Aufwendungen im richtigen Verhältnis zu dem geschuldeten Betrag stehen. Das Ersuchen ist der Prüfungsstelle vorzulegen. Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung ist beizufügen. Wegen eines vereinfachten Beitreibungsverfahrens in einigen Staaten wird auf den Länderteil Bezug genommen.

4. Ersuchen um Verfahrensüberleitung

§ 68 Ersuchen um Abgabe eines ausländischen Verfahrens

(1) Ersuchen um Abgabe eines bei einer ausländischen Behörde anhängigen Verfahrens sind, soweit nicht ausnahmsweise auch dafür der unmittelbare Verkehr zugelassen ist, in Form einer Denkschrift (§ 25) mit einem Begleitbericht der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

(2) Mit einer Abgabe der von der ausländischen Behörde bisher geführten Akten ist im Allgemeinen nicht zu rechnen. In dem Ersuchen ist daher die Bitte auszusprechen, dem deutschen 'Gericht beglaubigte Abschriften aller wesentlichen Aktenvorgänge zu übersenden und eine ergänzende Sachdarstellung beizufügen, falls die ersuchte Behörde es nicht vorziehe, die Akten abzugeben.

§ 69 Ersuchen um Übernahme eines inländischen Verfahrens

(1) Ersuchen um Übernahme eines bei einem deutschen Gericht anhängigen Verfahrens sind immer, auch soweit der unmittelbare Geschäftsverkehr mit den ausländischen Behörden zugelassen ist, über die Landesjustizverwaltung zu leiten.

(2) Eine Abgabe von Akten an ausländische Behörden oder ausländische Vertretungen ist nur mit Erlaubnis der Landesjustizverwaltung zulässig. Diese Erlaubnis wird im Rechtshilfeverkehr mit Österreich und der Schweiz regelmäßig, im Verkehr mit anderen Ländern nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erteilt werden. Die abzugebenden Akten sind mit dem für die zuständige ausländische Behörde bestimmten Schreiben der Landesjustizverwaltung vorzulegen. Falls diese gegen die Abgabe keine Bedenken hat, leitet sie die Vorgänge selbst weiter.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Vormundschaftsgericht, Betreuungsgericht oder Nachlassgericht Akten an österreichische oder schweizerische Behörden zur weiteren Behandlung abgibt und sich die Tätigkeit des deutschen Gerichts auf die Prüfung seiner Zuständigkeit beschränkt hat.

(4) Wenn nach den vorstehenden Bestimmungen eine Aktenabgabe in Betracht kommt, sind beglaubigte Abschriften, Ausfertigungen oder Fotokopien von wichtigen Vorgängen zurückzubehalten. Erforderlichenfalls ist eine ergänzende Aufzeichnung über den Akteninhalt zu fertigen.

(5) Können die Akten nicht abgegeben werden, so sind die für die übernehmende Behörde wesentlichen Aktenvorgänge in beglaubigter Abschrift oder, soweit es sich um rechtserhebliche Erklärungen handelt, in Ausfertigung dem Ersuchen beizulegen und bei größerem Umfang zu einem Abgabeband zusammenzufassen.

5. Ersuchen um Verfahrenshilfe

§ 70 Allgemeines

Bei Ersuchen um Verfahrenshilfe liegt es regelmäßig im Ermessen des ersuchten Staates, ob er die erbetene Handlung vornehmen will. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass Hilfeleistungen, die keine höheren Kosten oder besondere Mühewaltung erfordern, gewährt werden. Solche Ersuchen können in der Form und auf dem Weg gestellt werden, die für Rechtshilfeersuchen nach den betreffenden Staaten vorgeschrieben sind. In anderen Fällen sind Ersuchen um Verfahrenshilfe in Form einer Denkschrift ( § 25), der ein Begleitschreiben beizufügen ist, der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

§ 71 Ersuchen um behördliche Auskunft

(1) Bei Ersuchen um eine behördliche Auskunft sind die Punkte, über die Auskunft erbeten wird, einzeln zu bezeichnen. Ferner ist regelmäßig anzugeben, zu welchem Zweck die Auskunft benötigt wird.

(2) An ausländische Konsularbehörden im Inland können Ersuchen um Auskunft unmittelbar gerichtet werden, soweit sie nicht Angelegenheiten von grundsätzlicher oder politischer Bedeutung betreffen und sich im Rahmen der den Konsularbehörden nach völkerrechtlicher Übung oder auf Grund von Staatsverträgen eingeräumten Befugnisse halten. Hiernach werden insbesondere Anfragen in Vormundschafts-, Betreuungs-, Nachlass- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zulässig sein.

(3) Absatz 2 gilt auch für den Verkehr in Konsularangelegenheiten mit einer ausländischen diplomatischen Vertretung im Inland, soweit sie zugleich konsularische Aufgaben wahrnimmt.

(4) Im Übrigen sind Anfragen an ausländische Vertretungen im Inland grundsätzlich unzulässig. Soweit sie ausnahmsweise nötig werden, beispielsweise weil sie sich auf den Geschäftsverkehr dieser Behörden oder auf bei ihnen beschäftigte Personen beziehen, sind die Ersuchen in Form einer Denkschrift ( § 25) mit einem Begleitbericht der Landesjustizverwaltung einzureichen.

§ 72 Ersuchen um Rechtsauskunft

(1) Ersuchen um Auskunft über ausländisches Recht, die in einem Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (vergleiche auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974) nach diesem Übereinkommen zu erledigen sind, sind der Landesjustizverwaltung als Übermittlungsstelle nach dem Übereinkommen vorzulegen. Ob auf vertraglicher Grundlage Ersuchen um Rechtsauskunft gestellt werden können, ergibt sich aus dem Länderteil.

(2) Kann im Übrigen eine Auskunft über ausländisches Recht im Inland nicht erlangt werden oder soll eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland oder eine ausländische Vertretung im Inland um die Beschaffung einer solchen ersucht werden, so ist der Landesjustizverwaltung zu berichten. Werden ausländische Behörden oder Sachverständige in Anspruch genommen, ist möglicherweise mit hohen Kosten zu rechnen.

§ 73 Europäisches Justizielles Netz in Zivil- und Handelssachen

(1) Das Europäische Justizielle Netz in Zivil- und Handelssachen erteilt Auskünfte zu allgemeinen Fragen des Rechts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie über den Stand im Ausland anhängiger Rechtssachen. Hierzu sind Kontaktstellen eingerichtet. Die gerichtliche Praxis kann entsprechende Anfragen den deutschen Kontaktstellen übermitteln. Auf § 16a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) wird verwiesen. Zudem stellt die Europäische Kommission im Internet Informationen bereit (siehe 6.3 der Einführung).

(2) Deutsche Kontaktstellen sind auf Bundesebene das Bundesamt für Justiz, auf Landesebene die Landesjustizverwaltungen. Abweichend davon sind als Kontaktstellen auf Landesebene bestimmt:

(3) Als Kommunikationsmittel ist das Medium zu nutzen, das eine effiziente und rasche Erledigung der Anfragen verspricht. Hierzu zählt insbesondere die elektronische Übermittlung.

§ 74 Ersuchen um Aktenübersendung

(1) Ersuchen um zeitweilige Überlassung von Akten zur Einsichtnahme, sind grundsätzlich zu vermeiden, es sei denn, Auskünfte oder Abschriften aus den Akten unterrichten nicht ausreichend.

(2) Das Ersuchen muss die Angabe enthalten, zu welchem Zweck die Aktenübersendung gewünscht wird und wie lange die Akten voraussichtlich benötigt werden. Die Fristen für die Rückgabe der Akten sind genau einzuhalten.

IV. Kosten der Rechtshilfe

1. Gebühren der Prüfungsstellen

§ 75 Festsetzung und Einziehung der Gebühren

(1) Nach Nummer 200 der Anlage zur Justizverwaltungskostenordnung wird in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Prüfungstätigkeit der Prüfungsstellen (§ 9) eine Gebühr erhoben.

(2) Die im Einzelfall zu erhebende Prüfungsgebühr wird von der Prüfungsstelle festgesetzt und der ersuchenden Behörde mitgeteilt. In der Regel sind zu erheben:

  1. bei Zustellungsanträgen ........................ 20 Euro,
  2. bei sonstigen Ersuchen ......................... 30 Euro.

Diese Regelgebührensätze sollen nur überschritten werden, wenn es sich um eine Sache von außergewöhnlichem Umfang, mit hohem Streitwert oder von besonderer Bedeutung handelt. In Fällen dieser Art sind der Prüfungsstelle auch die Akten vorzulegen.

(3) Falls das Verfahren nicht bei einem Gericht anhängig ist, sondern beispielsweise bei einem Notar, zieht die Prüfungsstelle die von ihr festgesetzte Gebühr selbst ein.

2. Kosten der deutschen Auslandsvertretungen

§ 76 Allgemeines

Das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen erheben für ihre Tätigkeit bei der Erledigung von Zustellungsanträgen und Rechtshilfeersuchen Gebühren und Auslagen nach dem Auslandskostengesetz und nach der Auslandskostenverordnung.

§ 77 Gebührenfreiheit

Wird persönliche Gebührenfreiheit nach § 9 des Auslandskostengesetzes in Anspruch genommen, so ist in dem an die Auslandsvertretung gerichteten Ersuchen oder in dem Begleitschreiben hierauf hinzuweisen.

§ 78 Zahlung der Gebühren und Auslagen

(1) Nach Eingang der Kostenrechnung der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland sind die Gebühren und Auslagen unverzüglich unter Angabe der Kostenrechnungsnummer auf das in der Kostenrechnung angegebene Konto zu überweisen. Die Zahlung hat grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob ein Kostenschuldner vorhanden oder der eingeforderte Vorschuss eingegangen ist.

(2) Ist in dem Verfahren einem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt, so ist dies nach Eingang der Kostenrechnung unverzüglich der Auslandsgebührenstelle des Bundesverwaltungsamtes in Köln unter Angabe der Kostenrechnungsnummer unmittelbar mitzuteilen. Die Gebühren und Auslagen sind in diesem Fall vorerst nicht zu überweisen. Können nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Kosten von keinem Beteiligten eingezogen werden, so ist die Auslandsgebührenstelle des Bundesverwaltungsamtes in Köln hiervon unmittelbar zu benachrichtigen. Gleichzeitig sind die in der Kostenrechnung der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten Auslagen auf das in der Kostenrechnung angegebene Konto zu überweisen. Die Gebühren der Auslandsvertretung sind nicht zu erstatten.

3. Kosten ausländischer Stellen

§ 79 Unionsrechtlicher und vertraglicher Rechtshilfeverkehr

(1) Nach Artikel 11 Absatz 2 der EG-Zustellungsverordnung können insbesondere ausländische Gerichtsvollzieher für die Erledigung von Zustellungsanträgen Kostenvorschüsse beziehungsweise Erstattung ihrer Kosten verlangen. Nach Artikel 18 der EG-Beweisaufnahmeverordnung sind Aufwendungen für Sachverständige und Dolmetscher sowie Auslagen, die durch Erledigung in besonderer Form oder durch Bild- oder Tonübertragung (Video- und Telefonkonferenzen) entstehen, zu erstatten. Eine Kaution oder ein Vorschuss kann nur verlangt werden, wenn ein Sachverständiger beauftragt wird. Im Übrigen darf die Erstattung von Gebühren und Auslagen nicht verlangt werden.

(2) Inwieweit im Verhältnis zu einzelnen Staaten weitere Kosten verlangt werden, ergibt sich aus dem Länderteil.

(3) Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beizufügen, wenn

  1. infolge der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei einem Ersuchen nach einem Vertragsstaat des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 die Vergünstigungen des Artikels 24 in Anspruch genommen werden können oder
  2. die Vergünstigung auf Grund entsprechender Bestimmungen der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften über die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. Nr. L 26 vom 31.01.2003 S. 41, berichtigt in ABl. Nr. L 32 vom 07.02.2003 S. 15) oder Sonderverträgen zu gewähren ist.

§ 80 Vertragloser Rechtshilfeverkehr

Für den vertraglosen Rechtshilfeverkehr ergibt sich aus dem Länderteil, inwieweit die ausländischen Stellen die Erstattung von Kosten verlangen. Ist in dem Länderteil nichts Besonderes vermerkt, so liegen keine Erkenntnisse vor. In solchen Fällen ist eine Anforderung von Kosten nicht ausgeschlossen.

4. Kostenvorschuss

§ 81 Einforderung eines Kostenvorschusses

(1) Zur Deckung der Kosten der Rechtshilfe ist die Vornahme der Ersuchen, soweit es gesetzlich zulässig ist (§§ 379, 402 der Zivilprozessordnung, § 17 des Gerichtskostengesetzes, § 8 der Kostenordnung), von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen. Als Auslagen im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmungen sind auch die Kosten der ausländischen Stellen und der deutschen Auslandsvertretung anzusehen.

(2) Wird eine richterliche Anordnung im Sinne des Absatzes 1 nicht getroffen, so ist unverzüglich, spätestens bei der Absendung des Ersuchens, ein angemessener Vorschuss anzufordern.

Abschnitt 3
Eingehende Ersuchen

I. Allgemeines

§ 82 Entgegennahme der Ersuchen

(1) Für die Entgegennahme ausländischer Ersuchen um Rechtshilfe ist zuständig

  1. die Empfangsstelle im Geltungsbereich der EG-Zustellungsverordnung (Artikel 2 Absatz 2 und 3), das ersuchte Gericht im Geltungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung (Artikel 2 Absatz 1 und 2),
  2. die Zentrale Behörde im Geltungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 - soweit in § 2 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977 hierzu nichts anderes bestimmt ist -, und des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 ( § 9 Absatz 4), wenn nicht durch bilaterale Abkommen oder die dazu ergangenen Ausführungsgesetze ein anderes bestimmt ist,
  3. das Amtsgericht für Ersuchen im Rechtshilfeverkehr mit der Schweiz und Liechtenstein,
  4. im Übrigen die Prüfungsstelle ( § 9).

(2) Geht bei einem Gericht ein Ersuchen unmittelbar ein, für dessen Entgegennahme eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht besteht, so ist es der Prüfungsstelle vorzulegen.

(3) Die Zentralstelle nach der EG-Zustellungsverordnung sowie der EG-Beweisaufnahmeverordnung leitet an sie gerichtete Ersuchen an die zuständige Empfangsstelle oder das zuständige Gericht weiter, sofern ein Ausnahmefall besteht.

(4) Die Zentrale Behörde ( § 9 Absatz 4) leitet die Ersuchen an das für die Erledigung zuständige Amtsgericht weiter, soweit sie die Erledigung nicht selbst vornimmt (§ 4 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977).

§ 83 Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit

(1) Ist das ersuchte Gericht örtlich nicht zuständig und besteht keine Vorlagepflicht nach § 82 Absatz 2, so gibt es das Ersuchen unmittelbar an das zuständige Gericht ab und erteilt der ersuchenden Stelle Abgabenachricht.

(2) Geht das Ersuchen bei einer örtlich unzuständigen Prüfungsstelle ein, so gibt diese es unmittelbar an die zuständige Prüfungsstelle ab. Der ersuchenden Stelle ist Abgabenachricht zu erteilen.

(3) Für die Abgabe nach der EG-Zustellungsverordnung wird auf deren Artikel 6 Absatz 4, nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung auf deren Artikel 7 Absatz 2 verwiesen.

§ 84 Prüfung der Zulässigkeit der Rechtshilfe

(1) Vor der Erledigung des Ersuchens ist zu prüfen, ob gegen die Leistung der Rechtshilfe Bedenken bestehen.

(2) Soweit die Ersuchen über die Landesjustizverwaltung eingehen, prüft diese die Zulässigkeit der Rechtshilfe. Die zur Leistung der Rechtshilfe berufenen Gerichte können daher, wenn ihnen ein Ersuchen von der Landesjustizverwaltung zugeleitet wird und die Zuleitungsverfügung im Einzelnen keine besonderen Anordnungen enthält, voraussetzen, dass grundsätzliche Bedenken gegen die Leistung der Rechtshilfe nicht bestehen.

(3) Soweit die Ersuchen unmittelbar von (nicht mit der Landesjustizverwaltung identischen) Zentralen Behörden, von der Prüfungsstelle oder dem Amtsgericht in Empfang genommen werden, haben diese die Zulässigkeit der Rechtshilfe zu prüfen. Bei Ersuchen nach der EG-Zustellungsverordnung erfolgt diese Prüfung durch die Empfangsstelle, bei Ersuchen nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung durch das ersuchte Gericht. Bestehen Zweifel, ob dem Ersuchen entsprochen werden kann, so ist es der Landesjustizerwaltung zur Beurteilung vorzulegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Angelegenheit nicht zum Geschäftsbereich der Justizbehörden gehört oder nach dem Inhalt des Ersuchens Bedenken gegen seine Ausführung bestehen (beispielsweise bei Antrag auf Zustellung einer Klage, eines Mahnbescheids, einer Streitverkündung gegen die Bundesrepublik Deutschland oder ein Bundesland). Im Begleitbericht sind die Gründe darzulegen, die gegen eine Erledigung des Ersuchens sprechen.

(4) Der Erledigung des Ersuchens (beispielsweise um Zustellung einer Ladung oder um Benachrichtigung von einem Termin) steht nicht entgegen, dass es wegen seines verspäteten Eingangs nicht mehr rechtzeitig ausgeführt werden kann. Der Empfänger ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Auswirkungen der Verspätung auf das ausländische Verfahren nach europäischem Unionsrecht oder einer zwischenstaatlichen Rechtsvorschrift, die der Zustellung zugrunde liegt (beispielsweise Artikel 19 der EG-Zustellungsverordnung, Artikel 15 des Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965) oder nach dem Recht des ersuchenden Staates beurteilen. Ein Zustellungsantrag, mit dem um Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen ersucht wird, ist unerledigt zurückzugeben, wenn die Ladung auch bei unverzüglicher Bearbeitung des Antrags nicht mehr rechtzeitig zugestellt werden kann, insbesondere wenn der Termin bereits verstrichen ist. Werden in einer Ladung auf die prozessualen Nachteile hingewiesen, die durch Ausbleiben im Termin unter Umständen entstehen, oder werden in der Ladung Zwangsmaßnahmen oder Strafen angedroht, steht dies einer Erledigung des Ersuchens nicht entgegen. Der Empfänger ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Androhung der Zwangsmaßnahmen oder Strafen in der Bundesrepublik Deutschland nicht wirksam ist. Ein Antrag auf Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einen Drittschuldner in Deutschland steht der Erledigung des Ersuchens nicht entgegen. Der Empfänger ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Zustellung keine Aussage darüber beinhaltet, ob und im welchem Umfang eine ausländische Entscheidung Rechtswirkungen im Inland entfaltet oder ob der Empfänger berechtigt oder verpflichtet ist, der Zahlungsaufforderung nachzukommen und ob ihm durch die Befolgung oder Nichtbefolgung der Zahlungsaufforderung im Inland oder im Ausland rechtliche Nachteile entstehen. Ist dem Drittschuldner auch eine Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung zuzustellen, ist der Empfänger darauf hinzuweisen, dass die zugestellte Aufforderung in der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Verpflichtung begründet, allerdings etwaige nachteilige Rechtsfolgen im Vollstreckungsstaat nicht ausgeschlossen sind.

(5) Soweit nur Formvorschriften, deren Nichteinhaltung die Erledigung an sich nicht hindert, nicht beachtet sind (beispielsweise wenn an Stelle des diplomatischen oder konsularischen Weges der unmittelbare Verkehr gewählt ist), kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die Erledigung genehmigt wird. In dem Begleitbericht, mit dem die Erledigungsstücke der Zentralen Behörde, der Prüfungsstelle oder der Zentralstelle vorgelegt werden, ist auf die Mängel hinzuweisen, damit auf deren Abstellung hingewirkt werden kann.

(6) Durch die vorausgegangene Prüfung (Absätze 2 und 3) wird das ersuchte Gericht in keinem Falle der Verpflichtung enthoben, seinerseits zu prüfen, ob die Erledigung des Ersuchens noch zulässig ist. Ergeben sich während der Erledigung Bedenken, so ist von der weiteren Durchführung des Ersuchens einstweilen abzusehen und die Entscheidung der Zentralen Behörde oder der Prüfungsstelle über die Zulässigkeit der Rechtshilfe einzuholen.

(7) Muss die Gewährung der Rechtshilfe abgelehnt werden, so sind die Ersuchen der Landesjustizverwaltung vorzulegen, auch wenn der unmittelbare Verkehr mit der ersuchenden Behörde zugelassen ist. Dies gilt nicht, wenn

  1. Zustellungsanträge nach der EG-Zustellungsverordnung aus Gründen des Artikels 6 Absatz 2 oder 3 nicht erledigt werden können und mit dem Formblatt in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung an die Übermittlungsstelle zurückzusenden sind;
  2. bei Ersuchen nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung Ablehnungsgründe nach Artikel 14 vorliegen, von denen das ersuchende Gericht unter Verwendung des Formblatts H innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens in Kenntnis zu setzen ist.

§ 85 Übersetzungen

(1) Den eingehenden Ersuchen und ihren Anlagen müssen deutsche Übersetzungen beigefügt sein, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5, den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Arten der Ersuchen oder aus dem Länderteil etwas anderes ergibt. Dies gilt mit Ausnahme der vorgedruckten Teile des Formblatts auch für Rechtshilfeersuchen und Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung ( § 1075 der Zivilprozessordnung).

(2) Bei Ersuchen nach der EG-Zustellungsverordnung können die vorgedruckten Teile des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung in jeder im Anwendungsbereich der Verordnung existierenden Amtssprache abgefasst sein.

Die Eintragungen in das Formblatt müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein (Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit der hierzu von der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Erklärung nach Artikel 23 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung).

Die nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 zu verwendenden Vordrucke für den Zustellungsantrag (Artikel 3) müssen in englischer oder französischer Sprache und können außerdem in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchenden Staates abgefasst sein.

Die Eintragungen können in deutscher, englischer oder in französischer Sprache vorgenommen werden.

Soweit im Übrigen für Zustellungsanträge doppelsprachige Vordrucke eingeführt sind, kann eine Übersetzung zum fremdsprachigen Vordrucktext nicht verlangt werden. Die Sprachregelung für die Eintragungen ergibt sich aus dem Länderteil.

(3) Soweit bei Rechtshilfeersuchen oder Ersuchen um Vollstreckungshilfe, Verfahrensüberleitung oder Verfahrenshilfe eine nach den maßgebenden Vorschriften beizufügende Übersetzung fehlt, ist das Ersuchen mit der Bitte um Beifügung einer deutschsprachigen Übersetzung zurückzusenden. Bei Ersuchen nach der EGBeweisaufnahmeverordnung ist nach deren Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 zu verfahren.

(4) Werden in Fällen, in denen zu einem fremdsprachigen Ersuchen Übersetzungen weder von der ersuchenden Behörde beizufügen noch auf deren Kosten zu beschaffen sind, für die verwaltungsmäßige Prüfung des Ersuchens oder für seine sachgemäße Erledigung Übersetzungen benötigt, so sind sie von der Prüfungsstelle oder der ersuchten Stelle zu beschaffen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind als eigene Verwaltungskosten, nicht etwa als erstattungsfähige, an Sachverständige gezahlte Entschädigungen zu behandeln. Liegt bei einem Zustellungsantrag dem zuzustellenden Schriftstück eine Übersetzung nicht bei, so rechtfertigt das Interesse des Empfängers am Inhalt des Schriftstücks in der Regel nicht die Beschaffung einer Übersetzung.

Will der Empfänger erst nach Vorliegen einer Übersetzung über die Annahme des Schriftstücks entscheiden, so ist ihm, wenn nicht deshalb auf Grund besonderer Bestimmungen von Amts wegen eine Übersetzung beizubringen ist, in geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, sich innerhalb angemessener Frist auf seine Kosten eine Übersetzung zu beschaffen.

(5) Nach der EG-Zustellungsverordnung ist keine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks notwendig. Im Einzelnen wird auf die § § 94, 104 verwiesen.

§ 86 Legalisation

Eine Legalisation eingehender Ersuchen wird grundsätzlich nicht gefordert. Sollten im Einzelfall Bedenken gegen die Echtheit des Ersuchens oder die sachliche Zuständigkeit des Unterzeichners der Urkunde bestehen, so ist der Landesjustizverwaltung zu berichten.

§ 87 Form und Inhalt der Erledigungsstücke

(1) Die Erledigungsstücke sind in entsprechender Anwendung des § 17 Absatz 1 abzufassen. Sie sind, soweit nicht für die einzelnen Arten der Ersuchen etwas anderes angeordnet ist, von einem Richter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und eines Abdrucks des Dienststempels oder Dienstsiegels zu unterschreiben. In Verfahren, die dem Rechtspfleger zur Erledigung übertragen sind, unterschreibt in gleicher Weise der Rechtspfleger.

(2) Die Erledigungsstücke dürfen Mitteilungen, die nur für den inländischen Geschäftsverkehr bestimmt sind, nicht enthalten. Insbesondere ist es nicht zulässig, auf den Zustellungsnachweisen, Vernehmungsniederschriften und ähnlichen Schriftstücken Rückleitungsverfügungen oder ähnliche Vermerke anzubringen. Ferner ist darauf zu achten, dass Zusätze, die nicht die Erledigung des Ersuchens selbst betreffen (beispielsweise Ordnungsmittel gegen Zeugen) oder die für das Ausland bedeutungslos sind, weggelassen werden. Gegebenenfalls ist nur eine auszugsweise Ausfertigung des Protokolls zu übersenden.

(3) Auf Lichtbildern, Abbildungen, Plänen und sonstigen Anlagen ist zu vermerken, welche Person oder welchen Gegenstand sie darstellen oder zu welchem Erledigungsstück sie gehören.

§ 88 Form und Inhalt des Begleitschreibens

(1) Die Erledigungsstücke sind der ersuchenden Stelle mit einem Begleitschreiben zu übersenden ( § 7 Nummer 1 Buchstabe b). Dieses ist in deutscher Sprache abzufassen. Übersetzungen sind nicht beizufügen. Zahl und Art der beiliegenden Erledigungsstücke sind anzugeben. Soweit bei der Rückleitung von Zustellungszeugnissen Vordrucke nach der EG-Zustellungsverordnung, nach Artikel 6 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 oder nach bilateralen Zusatzvereinbarungen (siehe Länderteil) benutzt werden, sind Begleitschreiben nicht erforderlich. Im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung erfolgt die Übersendung unter Beifügung einer Erledigungsbestätigung unter Verwendung des vorgesehenen Formblatts. Die Sprachregelung für die Ausfüllung dieser Vordrucke ergibt sich aus dem Länderteil.

(2) In das Begleitschreiben sind gegebenenfalls nähere Angaben aufzunehmen, die dem ersuchenden Gericht die rechtliche Beurteilung der Art der Erledigung erleichtern. Dies ist insbesondere dann geboten, wenn auf Grund der deutschen Verfahrensvorschriften von den Wünschen der ausländischen Stelle abgewichen werden musste. In dem Begleitschreiben ist ferner anzugeben, aus welchen Gründen ein Ersuchen nicht oder nicht in vollem Umfang erledigt werden konnte. Konnte das Ersuchen wegen seines verspäteten Eingangs nicht mehr rechtzeitig erledigt werden ( § 84 Absatz 4), so ist hierauf besonders hinzuweisen. Sofern eine Ladung zugestellt worden ist, in der Zwangsmaßnahmen oder Strafen angedroht worden sind, ist der ersuchenden ausländischen Stelle mitzuteilen, dass diese Androhung in der Bundesrepublik Deutschland nicht wirksam und der Empfänger hierauf hingewiesen worden ist.

(3) Ist wegen des bevorstehenden Ablaufs einer von der ersuchenden Stelle gesetzten Frist oder aus sonstigen Gründen eine besonders beschleunigte Rücksendung angezeigt, so ist auf den Grund in dem Begleitschreiben hinzuweisen und dieses selbst als Eilsache zu bezeichnen.

(4) Das Begleitschreiben ist stets durch einen Richter unter Beifügung seiner Amtsbezeichnung zu unterschreiben. In Verfahren, die dem Rechtspfleger zur Erledigung übertragen sind, unterschreibt in gleicher Weise der Rechtspfleger. Ein Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels ist beizufügen.

§ 89 Verwaltungsmäßige Prüfung der Erledigung und Rückleitung der Erledigungsstücke

(1) Die Erledigungsstücke sind als Anlagen dem für die ersuchende Stelle bestimmten Begleitschreiben ( § 88) derart anzuschließen, dass ein Verlust oder eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Die Urschrift des Ersuchens ist beizufügen.

(2) Die Erledigungsstücke sind, soweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Begleitschreiben zur Weiterleitung vorbereitet der Prüfungsstelle ( § 9) zuzuleiten, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Verkehr mit der ersuchenden Stelle zugelassen ist. Die Prüfung erstreckt sich auf die vollständige und ordnungsmäßige Erledigung der Ersuchen.

(3) Das Begleitschreiben mit den Erledigungsstücken und dem Ersuchen wird von der Prüfungsstelle bei unmittelbarem Verkehr der ersuchenden Stelle übersandt. Im Übrigen wird es auf dem Wege weitergeleitet, auf dem das Ersuchen übermittelt wurde.

(4) Im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung sowie im Anwendungsbereich des Artikel 6 Absatz 4 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 werden die Erledigungsstücke - vorbehaltlich einer anderen Regelung der Landesjustizverwaltung - unmittelbar der ersuchenden Stelle zugesandt.

§ 90 Begleitbericht

Für den Begleitbericht, mit dem die Erledigungsstücke vorgelegt werden, findet § 24 Anwendung.

II. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Arten der eingehenden Ersuchen

1. Zustellungsanträge

a) Zustellungsanträge im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung

§ 91 Zustellungsanträge

(1) Die Verordnung hat in ihrem Anwendungsbereich Vorrang (§ 33). Sofern abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, ergibt sich dies aus dem Länderteil.

(2) Für die Zustellungsarten gelten die §§ 34 bis 49 entsprechend. Die unmittelbare Zustellung nach Deutschland im Parteibetrieb ist jedoch nur für solche Schriftstücke zugelassen, für die auch das deutsche Zivilverfahrensrecht eine solche unmittelbare Zustellung ausdrücklich zulässt ( § 166 Absatz 2 der Zivilprozessordnung). Einzelheiten der zulässigen unmittelbaren Zustellung regeln die § § 191 bis 195 der Zivilprozessordnung.

§ 92 Zuständige Empfangs- und Übermittlungsstellen

Die nach § 1069 Absatz 2 der Zivilprozessordnung zuständigen deutschen Empfangsstellen nehmen Ersuchen unmittelbar von den ausländischen Übermittlungsstellen entgegen.

Angaben zu den Übermittlungsstellen der Mitgliedstaaten ergeben sich aus dem Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen.

§ 93 Übermittlungsweg

Die Übermittlung kann auf jedem geeigneten Übermittlungsweg erfolgen.

Das Ersuchen kann gemäß den Ziffern 9.2.1. und 9.2.3. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung zurückgegeben werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das empfangene Dokument mit dem übersandten Dokument inhaltlich nicht genau übereinstimmt oder die darin enthaltenen Angaben nicht mühelos lesbar sind.

§ 94 Form und Sprache des Ersuchens

Das Ersuchen muss unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung erstellt sein. Die vorgedruckten Teile können in jeder im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung existierenden Amtssprache abgefasst sein. Die Eintragungen in das Formblatt müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Sind die Eintragungen in einer anderen Sprache vorgenommen worden, kann das Ersuchen gemäß Ziffer 9.2.2. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung unerledigt an die Übermittlungsstelle zurückgesandt werden (Artikel 6 Absatz 3 der EG-Zustellungsverordnung).

§ 95 Formblattverwendung für die Erledigungsstücke

Für Mitteilungen und Erledigungsstücke der Empfangsstelle an die Übermittlungsstelle ist das Formblatt in Anhang I (Ziffer 8. bis 15.) der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Ist in dem Zustellungsersuchen eine Referenznummer der Übermittlungsstelle nicht angegeben, so ist sicherzustellen, dass eine Zuordnung der Mitteilung der Empfangsstelle zu dem Zustellungsantrag möglich ist. Zu diesem Zweck kann die Mitteilung der Empfangsstelle mit Ablichtungen des Zustellungsantrags verbunden werden.

§ 96 Sprache des Formblatts für Erledigungsstücke

Das Formblatt in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung ist zu verwenden. Die Eintragungen können für die Ziffern 8. bis 11. in deutscher Sprache erfolgen. Eintragungen unter den Ziffern 12. bis 15. (Bescheinigung über die Zustellung oder Nichtzustellung gemäß Artikel 10 der EG-Zustellungsverordnung) sind in einer der Amtssprachen des Übermittlungsstaats oder in einer sonstigen Sprache, die der Übermittlungsstaat zugelassen hat, abzufassen. Diese Sprachen ergeben sich aus dem jeweiligen Länderabschnitt und dem Europäischen Gerichtsatlas.

§ 97 Empfangsbestätigung

Die Empfangsstelle hat der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Zustellungsantrags eine Empfangsbestätigung unter Verwendung von Ziffer 8. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung zu übermitteln (Artikel 6 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung). Sie ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.

§ 98 Nachforderung fehlender Angaben oder Schriftstücke

Kann der Zustellungsantrag nicht erledigt werden auf Grund von Schwierigkeiten, die durch einfache Einholung von Auskünften oder Anforderungen behoben werden können, sind der Zustellungsantrag und das Schriftstück nicht an die Übermittlungsstelle zurückzusenden (Artikel 6 Absatz 2 der EG-Zustellungsverordnung). Die Nachforderung der zu ergänzenden Angaben erfolgt formlos.

§ 99 Rücksendung des Ersuchens wegen Nichtbeachtung von Formvorschriften oder fehlendem Anwendungsbereich

(1) Der Zustellungsantrag und die zuzustellenden Schriftstücke sind unter Verwendung der Ziffer 9. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung an die Übermittlungsstelle zurückzusenden, wenn der Zustellungsantrag offenkundig nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt oder die Zustellung wegen Nichtbeachtung der erforderlichen Formvorschriften nicht möglich ist (Artikel 6 Absatz 3 der EG-Zustellungsverordnung).

(2) Der entsprechende Formblattabschnitt ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.

§ 100 Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit

(1) Ist die ersuchte Empfangsstelle örtlich nicht zuständig, so gibt sie - falls das Ersuchen den Formvorschriften entspricht (Artikel 4 Absatz 3 der EG-Zustellungsverordnung) - das Ersuchen unmittelbar an die zuständige Empfangsstelle ab und erteilt der Übermittlungsstelle unter Verwendung der Ziffer 10. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung Abgabenachricht (Artikel 6 Absatz 4 der EG-Zustellungsverordnung).

(2) Die Abgabenachricht ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.

(3) Die örtlich zuständige Empfangsstelle bestätigt der Übermittlungsstelle unter Verwendung der Ziffer 11. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung innerhalb von sieben Tagen den Erhalt des Ersuchens (Artikel 6 Absatz 4 der EG-Zustellungsverordnung).

(4) Die Empfangsbestätigung ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.

§ 101 Arten der Zustellung

(1) Die Zustellung wird bewirkt

  1. durch Anwendung der für Zustellungen geltenden inländischen Vorschriften;
  2. in einer besonderen, die Wünsche der Übermittlungsstelle beachtenden Form, sofern dies mit den geltenden Vorschriften vereinbar ist.

(2) Die Art der Zustellung bestimmt sich nach dem Zustellungsantrag.

(3) Die im sonstigen Rechtshilfeverkehr übliche Unterscheidung zwischen formloser und förmlicher Zustellung ( § 111) findet nicht statt.

§ 102 Annahmeverweigerungsrecht des Empfängers

(1) Dem Zustellungsempfänger steht es gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung frei, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern oder das Schriftstück der Empfangsstelle binnen einer Woche zurückzusenden, wenn das Schriftstück nicht in deutscher oder einer anderen Sprache, die der Empfänger versteht, abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt wurde.

(2) Die Annahme kann nicht verweigert werden, wenn

  1. die Schriftstücke in deutscher Sprache abgefasst sind oder ins Deutsche übersetzt wurden oder
  2. die Schriftstücke in einer für den Empfänger verständlichen Sprache abgefasst sind oder in eine solche Sprache übersetzt wurden.

(3) Die Annahme darf aus anderen Gründen nicht verweigert werden.

(4) Ob die Annahmeverweigerung berechtigt ist und rechtzeitig erfolgte, entscheidet die ausländische Stelle.

(5) Auf § 107 wird ergänzend verwiesen.

§ 103 Belehrung des Zustellungsempfängers über das Annahmeverweigerungsrecht

Die Empfangsstelle setzt den Zustellungsempfänger bei der Zustellung über das Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts in Anhang II der EG-Zustellungsverordnung in Kenntnis (Artikel 8 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung). Die Belehrung ist in jedem Fall vorzunehmen, unabhängig von der Sprache des zuzustellenden Schriftstücks. Bei Ersuchen aus Österreich ist die Belehrung nicht erforderlich.

§ 104 Durchführung der Zustellung

(1) Die Zustellung ist unabhängig von der verwendeten Sprache des zuzustellenden Schriftstücks durchzuführen.

(2) Ist der Wunsch ausgesprochen, die Zustellung in der nach den geltenden inländischen Vorschriften vorgeschriebenen Form zu erledigen (Ziffer 5.1. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung), so ist nach den Vorschriften der § § 166 bis 182 der Zivilprozessordnung zu verfahren.

Ist der Wunsch ausgesprochen, die Zustellung in einer besonderen Form zu erledigen (Ziffer 5.2. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung), so ist die Zustellung in der beantragten Form zu bewirken, sofern dies mit den geltenden inländischen Vorschriften vereinbar ist. Ist die Form der Zustellung mit den geltenden inländischen Vorschriften nicht vereinbar und ist auch nicht hilfsweise eine Zustellung nach deutschem Recht beantragt, so sind der Antrag und das Schriftstück gemäß Ziffer 9.3. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung zurückzusenden.

§ 105 Rasche Durchführung

Die Empfangsstelle unternimmt alle erforderlichen Schritte, um die Zustellung des Schriftstücks so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch binnen eines Monats nach Eingang auszuführen. Kann die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks vorgenommen werden, so verfährt die Empfangsstelle wie folgt:

  1. sie teilt dies der Übermittlungsstelle unverzüglich unter Verwendung des Formblatts in Anhang I Ziffer 13. der EG-Zustellungsverordnung mit,
  2. sie unternimmt weiterhin, sofern die Übermittlungsstelle unter Ziffer 6.2. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung nichts anderes angibt, alle für die Zustellung des Schriftstücks erforderlichen Schritte, falls die Zustellung innerhalb einer angemessenen Frist möglich scheint.

§ 106 Nachweis der Zustellung oder Nichtzustellung

(1) Für die Bescheinigung über die Zustellung oder Nichtzustellung von Schriftstücken sind die Ziffern 12. bis 15. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Das Formblatt ist in einer der Amtssprachen des Übermittlungsmitgliedstaats oder einer sonstigen Sprache, die der Übermittlungsmitgliedstaat zugelassen hat, auszufüllen. Die Sprachen, in denen das Formblatt ausgefüllt werden kann, ergeben sich aus den Länderabschnitten und dem Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen. § 125 Absatz 2 findet Anwendung. Der entsprechende Formblattabschnitt ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen. Zuständig ist der Rechtspfleger, soweit die Landesjustizverwaltung keine abweichende Regelung trifft.

(2) Die Bescheinigung über die Zustellung wird unter Ziffer 12. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung dokumentiert. Sofern die tatsächlich zugestellten Schriftstücke nicht mit den im Antrag unter Ziffer 6. genannten zuzustellenden Schriftstücken übereinstimmen, sind die zugestellten Schriftstücke entweder in der Bescheinigung über die Zustellung konkret anzuführen, oder Ablichtungen der zugestellten Schriftstücke sind mit der Zustellungsbescheinigung zu verbinden. Zur Bezeichnung der zugestellten Schriftstücke ist dann auf diese Ablichtungen zu verweisen. Sind Zweitfertigungen der zuzustellenden Schriftstücke dem Antrag beigefügt, so kann zur Bezeichnung der zugestellten Schriftstücke auch auf diese Zweitfertigungen verwiesen werden und die Zweitfertigungen können mit der Zustellungsbescheinigung verbunden werden.

(3) Wird auf dem Postweg zugestellt, ist die Zustellungsurkunde nicht der Übermittlungsstelle zu übersenden. Erfolgt die Zustellung an den Empfänger persönlich oder erfolgt eine Ersatzzustellung gemäß § 178 der Zivilprozessordnung, ist dies unter Ziffer 12.2.1.2. mit "auf dem Postweg zugestellt" zu dokumentieren. Hierbei ist Ziffer 12.2.1.2.1. "ohne Empfangsbestätigung" auszuwählen. Obgleich die Gliederung des Formblatts für diesen Fall keine weitere Angabe vorsieht, sind die jeweiligen Angaben zu Empfänger, Ersatzempfänger, Anschrift des Empfängers und gegebenenfalls dessen Beziehung zum Adressaten unter Ziffer 12.2.1.2.2. anzuführen. Erfolgt eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 der Zivilprozessordnung oder durch Niederlegung gemäß § 181 der Zivilprozessordnung, ist dies unter Ziffer 12.2.1.3. "auf andere Weise zugestellt" zu dokumentieren. Soweit das zuzustellende Schriftstück als Fax oder ausgedruckte E-Mail vorlag, ist dies im Zustellungsnachweis anzugeben. Ist gemäß Ziffer 7.1. des Antrags die Rücksendung der Zweitfertigungen der zuzustellenden Schriftstücke beantragt, sind diese dem Zustellungsnachweis beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung).

(4) Konnte die Zustellung nicht erfolgen, sind die Gründe hierfür unter Ziffer 15. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung anzuführen und die Schriftstücke der Bescheinigung beizufügen.

(5) Eine Ablichtung der Bescheinigung über die Zustellung oder Nichtzustellung von Schriftstücken ist zum Vorgang zu nehmen für eventuell später erforderliche weitere Mitteilungen.

§ 107 Annahmeverweigerung

(1) Erklärt der Empfänger bei versuchter Zustellung der Schriftstücke sogleich auf Grund der verwendeten Sprache gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung die Annahmeverweigerung, ist dies unter Ziffer 14. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung zu dokumentieren. Die Bescheinigung über die Nichtzustellung ist mit den zuzustellenden Schriftstücken der Übermittlungsstelle zurückzusenden.

(2) Ist die Zustellung durchgeführt worden und erklärt der Empfänger zu einem späteren Zeitpunkt, dass er die Annahme des Schriftstücks verweigere, sind der Übermittlungsstelle sowohl die durchgeführte Zustellung als auch die Annahmeverweigerung mitzuteilen. Der Antrag und die zuzustellenden Schriftstücke sind zurückzusenden. Wird die Annahmeverweigerung mitgeteilt, bevor eine Zustellungsbescheinigung erteilt ist, sind die Zustellung unter Ziffer 12. und die Verweigerung der Entgegennahme des Schriftstücks unter Ziffer 14. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung zu dokumentieren. Wird die Annahmeverweigerung mitgeteilt, nachdem die Zustellung bereits der Übermittlungsstelle mitgeteilt wurde, ist die Kopie des Zustellungsnachweises zu verwenden und unter Ziffer 14. zu ergänzen, dass der Empfänger die Annahme der Schriftstücke auf Grund der verwendeten Sprache verweigert. Die Erklärung der Annahmeverweigerung muss nicht der Übermittlungsstelle übersandt werden. Der Antrag ist bei den Akten zu behalten und Ablichtungen der Schlussverfügung sind zu den Akten zu nehmen. Wird der Antrag in Original zurückgesandt, ist eine Ablichtung davon zu den Akten zu nehmen.

§ 108 Zustellung durch ausländische Vertretungen

Eine Zustellung nach Artikel 13 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung durch ausländische Vertretungen ist in der Bundesrepublik Deutschland nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Angehöriger des Übermittlungsmitgliedstaats ist (§ 1067 der Zivilprozessordnung).

§ 109 Eingehende Postzustellungen

In der Bundesrepublik Deutschland sind Zustellungen unmittelbar durch Postdienste im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung zugelassen.

b) Zustellungsanträge außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Zustellungsverordnung

aa) Allgemeines

§ 110 Zuständigkeit

(1) Die Zustellung hat - vorbehaltlich der Bestimmung in Absatz 3 - das Amtsgericht auszuführen, in dessen Bezirk der Zustellungsempfänger seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Dies ergibt sich für den Geltungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 aus § 4 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977 zu diesem Übereinkommen, für den Geltungsbereich des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 aus § 2 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zu diesem Übereinkommen und für den Geltungsbereich der besonderen Rechtshilfeverträge aus den zu diesen ergangenen Ausführungsverordnungen. Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr gilt das Gleiche kraft Verwaltungsauftrags.

(2) Die Zustellung ist durch den Rechtspfleger zu besorgen, soweit sie nicht im vertraglosen Rechtshilfeverkehr durch Rechtsvorschriften eines Bundeslandes dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen ist. Der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auch den Nachweis über die Zustellung oder über die Undurchführbarkeit der Zustellung zu erteilen.

(3) Nach § 4 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977 zu dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 und dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 ist auch die Zentrale Behörde befugt, Zustellungsanträge unmittelbar durch die Post erledigen zu lassen.

§ 111 Arten der Zustellung

(1) Die Zustellung wird bewirkt

  1. formlos durch einfache Übergabe, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist (formlose Zustellung), oder
  2. förmlich entweder unter Anwendung der dafür geltenden inländischen Vorschriften oder in einer besonderen, die Wünsche der ersuchenden Behörde beachtenden Form (förmliche Zustellung).

(2) Die Art der Zustellung bestimmt sich nach dem Zustellungsantrag. Ist in Fällen, in denen eine förmliche Zustellung zulässig ist, eine solche nicht ausdrücklich beantragt, so soll zunächst die formlose Zustellung versucht werden. Erscheint dies im Einzelfall nicht zweckmäßig, ist sogleich die förmliche Zustellung durchzuführen. Ist bei einem Zustellungsantrag nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 die Durchführung der förmlichen Zustellung nach den deutschen Rechtsvorschriften zulässig und die Zustellungsalternative a (Zustellung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Haager Zustellungsübereinkommens) nicht ausgeschlossen, soll auch bei Antrag auf formlose Zustellung sogleich die förmliche Zustellung durchgeführt werden, falls dies zweckmäßig erscheint.

bb) Formlose Zustellung

§ 112 Zulässigkeit

(1) Auf die formlose Zustellung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung nicht anzuwenden.

(2) Die formlose Zustellung ist nur statthaft, wenn der Empfänger zur Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bereit ist. Eine Zustellung gegen den Willen des Empfängers (§ 179 der Zivilprozessordnung) ist unzulässig, selbst wenn das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet ist. Eine Ersatzzustellung nach den §§ 178, 180 und 181 der Zivilprozessordnung ist nicht zulässig.

§ 113 Durchführung der formlosen Zustellung

(1) Das zuzustellende Schriftstück ist durch den nach § 110 Absatz 2 zuständigen Beamten oder durch einen Gerichtswachtmeister oder Gerichtsvollzieher zu übergeben.

(2) Die Übergabe ist an den im Zustellungsantrag genannten Empfänger selbst oder an die in den § § 170 und 171 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen zu bewirken.

(3) Dem Empfänger ist zunächst Gelegenheit zu geben, sich das Schriftstück anzusehen und über die Annahme zu entscheiden. Ist nur die formlose Zustellung zulässig, so ist er darüber aufzuklären, dass er zur Annahme nicht verpflichtet sei, dass aber unter Umständen das ausländische Verfahren ohne Rücksicht auf die Annahmeverweigerung durchgeführt werden und er auch sonst Nachteile erleiden könne. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen und im Begleitbericht ( § 24) zu vermerken.

cc) Förmliche Zustellung

§ 114 Zulässigkeit

(1) Eine förmliche Zustellung ist nur im Geltungsbereich des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954, des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 sowie der besonderen Verträge zulässig, soweit in letzteren nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr ist eine förmliche Zustellung unzulässig.

§ 115 Übersetzungen

(1) Voraussetzung für die förmliche Zustellung ist, sofern sich aus dem Länderteil nicht etwas anderes ergibt, dass das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache abgefasst oder von einer gehörig beglaubigten Übersetzung begleitet ist. Dies gilt auch für Zustellungen im Rahmen des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965; jedoch kann nach dem Übereinkommen eine Beglaubigung der Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke nicht verlangt werden. Der nach Artikel 5 Absatz 4 dieses Übereinkommens dem Zustellungsempfänger auszuhändigende Teil des Zustellungsantrags ersetzt die erforderlichen Übersetzungen nicht.

(2) Eine Ausnahme besteht insbesondere, wenn mit dem betreffenden Land vereinbart ist, dass die Übersetzung auf Kosten der ersuchenden Behörde von der ersuchten Behörde zu beschaffen ist (siehe Länderteil). Hat in solchen Fällen die ersuchende Behörde ausdrücklich um förmliche Zustellung gebeten, so ist die Übersetzung zu beschaffen. Die Kosten der Übersetzung sind bei der Rückleitung der Erledigungsstücke in Rechnung zu stellen.

§ 116 Durchführung der förmlichen Zustellung

(1) Ist der Wunsch ausgesprochen, die Zustellung in der durch die deutsche Gesetzgebung vorgeschriebenen Form zu erledigen, so ist nach den Vorschriften der § § 166 bis 182 der Zivilprozessordnung zu verfahren.

(2) Ist der Wunsch ausgesprochen, die Zustellung in einer besonderen Form zu erledigen, beispielsweise durch Übergabe in Gegenwart von Zeugen, so ist die Zustellung in der beantragten Form zu bewirken, sofern dem zwingende Vorschriften der deutschen Gesetzgebung nicht entgegenstehen.

dd) Kosten des Zustellungsempfängers

§ 117 Keine Auslagenerstattung

Fahrtkosten oder sonstige Auslagen werden einem Zustellungsempfänger, der auf Vorladung erscheint, nicht ersetzt.

ee) Nachweis der Zustellung

§ 118 Allgemeines

(1) Die Zustellungsurkunde (Anlage 1 zu § 1 Nummer 1 der Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002, BGBl. I S. 671, 1019) ist im internationalen Rechtshilfeverkehr nicht als Zustellungsnachweis zu verwenden.

(2) Ausländische Empfangsbekenntnisse, die einem Zustellungsantrag beiliegen, dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden, weil sie vielfach Vermerke enthalten, die nach ausländischem Recht durch die Unterschrift des Empfängers auch als anerkannt gelten und zu Rechtsnachteilen für den Zustellungsempfänger führen können. Die Empfangsbekenntnisse können ausnahmsweise benutzt werden, wenn ihre Verwendung ausdrücklich aus Gründen des ausländischen Rechts erbeten ist (beispielsweise weil Stempelpapier des betreffenden Staates zu benutzen ist). Dies gilt nicht, wenn der Vordruck unzulässige Vermerke enthält.

(3) Der Zustellungsnachweis ist daher, von den in Absatz 2 zugelassenen Ausnahmen abgesehen und vorbehaltlich des § 124, ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen zu fertigen.

§ 119 Nachweis der formlosen Zustellung

(1) Nimmt der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Zustellung durch einfache Übergabe selbst vor, so hat er ein datiertes Empfangsbekenntnis nach dem Vordruck ZRH 2 aufzunehmen.

(2) Wird die Zustellung durch einfache Übergabe von einem Gerichtsvollzieher oder Gerichtswachtmeister ausgeführt, so hat er sich eine datierte Bescheinigung über den Empfang des zuzustellenden Schriftstücks von dem Empfänger ausstellen zu lassen. Auf Grund dieser Bescheinigung erteilt der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ein Zustellungszeugnis nach dem Vordruck ZRH 3.

§ 120 Nachweis der förmlichen Zustellung nach der Zivilprozessordnung

Erfolgt die Zustellung in der durch die deutsche Gesetzgebung vorgeschriebenen Form, so hat der Rechtspfleger auf Grund der Zustellungsurkunde ein Zustellungszeugnis nach dem Vordruck ZRH 4 zu erteilen.

§ 121 Nachweis der Zustellung in besonderer Form

Ist die Zustellung in einer besonderen Form nach den Wünschen der ersuchenden Behörde bewirkt, so ist ein Empfangsbekenntnis oder ein Zustellungszeugnis unter sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen je nach den Umständen des Falles zu fertigen.

§ 122 Zustellungsnachweis auf einer Zweitausfertigung

Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden.

§ 123 Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung

(1) Ist eine Zustellung nicht möglich, so ist ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung auszustellen, aus dem sich die versuchte Art der Zustellung und der ihre Ausführung hindernde Umstand ergeben. Der Unterschrift sind die Amtsbezeichnung und ein Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels beizufügen. Kommt nur eine formlose Zustellung in Betracht und lehnt der Empfänger die Annahme ab, so ist in dem Zeugnis lediglich zum Ausdruck zubringen, dass die Zustellung mangels Annahmebereitschaft des Empfängers nicht möglich ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Zustellungsantrag deshalb nicht ausgeführt werden kann, weil die Gewährung der Rechtshilfe unzulässig und daher abzulehnen ist. In diesem Falle ist nach § 84 Absatz 7 zu verfahren.

§ 124 Zustellungszeugnisse im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965

Im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 ist das Zustellungszeugnis ausschließlich nach dem Muster ZRH 1 zu erteilen. Die Eintragungen in dem Zustellungszeugnis können in deutscher, englischer oder französischer Sprache gemacht werden. Im Übrigen ist nach § 122 zu verfahren. Soweit die EG-Zustellungsverordnung Vorrang hat, wird für die Zustellungsbescheinigung auf § 106 verwiesen.

ff) Rückleitung

§ 125 Erledigungsstücke

(1) Der Zustellungsnachweis oder das Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung sowie Erklärungen des Zustellungsempfängers, die bei der Zustellung aufgenommen und für das ausländische Gericht bestimmt sind, werden der ersuchenden Stelle übersandt. Der Zustellungsantrag ist beizufügen.

(2) Alle übrigen in Ausführung der Zustellung entstandenen Schriftstücke, insbesondere die Unterlagen, auf Grund deren der Zustellungsnachweis ausgestellt wird, verbleiben bei dem ersuchten Gericht.

gg) Zustellungsaufträge an Gerichtsvollzieher

§ 126 Verfahren bei unmittelbar eingehenden Aufträgen

(1) Unmittelbare Zustellungen im Parteibetrieb durch Amtspersonen, Beamte oder sonst zuständige Personen an Empfänger im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Zustellungsverordnung (Artikel 15; § 91) sind unzulässig. Ausnahmen gelten, soweit das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 anwendbar ist.

(2) Geht bei einem Gerichtsvollzieher ein Auftrag zur Zustellung für ein ausländisches Verfahren ein, dessen Ausführung unzulässig ist, so ist der Auftrag dem aufsichtführenden Richter des Amtsgerichts vorzulegen. Näheres regelt die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher.

Der aufsichtführende Richter legt den Auftrag folgenden Stellen vor:

  1. der Prüfungsstelle,
  2. im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung der zuständigen Empfangsstelle oder
  3. im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 der Zentralen Behörde.

2. Rechtshilfeersuchen

a) Beteiligung deutscher Gerichte

§ 127 Zuständigkeit, Mitteilungen

(1) Für die Erledigung ausländischer Rechtshilfeersuchen ist nach § 1074 Absatz 1 der Zivilprozessordnung, nach § 8 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977 zum Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 und zum Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970, nach § 2 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zum Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 und den entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsverordnungen zu den besonderen Verträgen das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Rechtshilfe vorgenommen werden soll. Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr gilt das Gleiche kraft Verwaltungsauftrags.

(2) Die nach Artikel 3 Absatz 1 der EG-Beweisaufnahmeverordnung in Verbindung mit § 1074 Absatz 3 der Zivilprozessordnung in jedem Bundesland eingerichtete Zentralstelle hat lediglich unterstützende Funktion. Ihr Aufgabengebiet ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und b der EG-Beweisaufnahmeverordnung. Nur in begründeten Ausnahmefällen leiten diese etwaige Ersuchen an das zuständige Gericht ihres Geschäftsbereichs oder an die zuständige Zentralstelle weiter.

(3) Die Vernehmungen hat stets ein Richter vorzunehmen. Ein Referendar soll mit der Vernehmung nicht beauftragt werden.

(4) Im Geltungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung übersendet das ersuchte zuständige Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Ersuchens eine Empfangsbestätigung nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 1 und Formblatt B an das ersuchende Gericht. Bei fehlenden Übersetzungen und Nichtlesbarkeit der Unterlagen ist das Ersuchen mit Formblatt B und entsprechenden Vermerken an das ersuchende Gericht zurückzusenden. Bei örtlicher Unzuständigkeit gilt Artikel 7 Absatz 2 der EG-Beweisaufnahmeverordnung.

§ 128 Form und Fristen der Erledigung

(1) Die Rechtshilfeersuchen sind unter Beachtung der deutschen Formvorschriften zu erledigen, soweit nicht eine besondere Form beantragt wird und ihrer Erfüllung nicht zwingende deutsche Vorschriften entgegenstehen oder eine Berücksichtigung wegen erheblicher tatsächlicher Schwierigkeiten unmöglich ist.

(2) Die Beweisaufnahme kann auch im Wege der Video- oder Telefonkonferenz erfolgen ( § 128a der Zivilprozessordnung). Muss ein solcher Antrag aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen abgelehnt werden, unterrichtet das ersuchte Gericht darüber unverzüglich das ersuchende Gericht. Im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung ist hierzu das Formblatt E zu verwenden.

(3) Im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung können die zu verwendenden Formblätter in deutscher Sprache abgefasst und ausgefüllt werden. Ebenso können weitere Erledigungsstücke in Deutsch abgefasst werden.

(4) Soweit im Rahmen der EG-Beweisaufnahmeverordnung Kostenvorschüsse verlangt werden, sind diese spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens unter Verwendung des Formblatts C unter Angabe der Bankverbindung der Gerichtskasse und des Verwendungszwecks oder der Buchungsstelle anzufordern. Der Eingang des Vorschusses ist innerhalb von zehn Tagen unter Verwendung des Formblatts D zu bestätigen (Artikel 8 der EG-Beweisaufnahmeverordnung). Im Übrigen wird auf § 146 Absatz 1 verwiesen.

(5) Im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung hat das ersuchte Gericht das Rechtshilfeersuchen spätestens innerhalb von 90 Tagen nach Eingang zu erledigen. Die Frist beginnt nach Maßgabe des Artikels 9 der EG-Beweisaufnahmeverordnung mit dem Eingang eines ordnungsgemäßen Ersuchens. Kann das ersuchte Gericht diese Frist nicht einhalten, setzt es das ersuchende Gericht nach Maßgabe von Artikel 15 der EG-Beweisaufnahmeverordnung und Formblatt G unter Angabe der Gründe und des voraussichtlichen Erledigungstermins in Kenntnis. Kann das Ersuchen wegen Unvollständigkeit nicht erledigt werden, ist das ersuchende Gericht spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Hinderungsgründe nach Maßgabe von Artikel 8 der EG-Beweisaufnahmeverordnung und Formblatt C zu unterrichten. Die Erledigung des Ersuchens kann abgelehnt werden (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c und d), wenn das ausländische Gericht der Aufforderung des ersuchten Gerichts nicht innerhalb folgender Fristen nachkommt:

  1. bei Aufforderung um entsprechende Ergänzung des Ersuchens 30 Tage nach Abgang des Formblatts C,
  2. bei Aufforderung um Zahlung eines angeforderten Vorschusses 60 Tage nach Abgang des Formblatts C.

(6) Zwangsmaßnahmen nach deutschen Vorschriften sind zulässig, es sei denn, es wird vertraglos Rechtshilfe geleistet.

(7) Im Hinblick auf die vielfach sehr strengen Formvorschriften der ausländischen Verfahrensordnungen können Protokolle mit Durchstreichungen oder Radierungen regelmäßig nicht als Beweisurkunden im Ausland verwendet werden. Ist im Einzelfall eine Durchstreichung unvermeidlich, so muss sie auf der Urkunde ausdrücklich bescheinigt werden. Der ersuchenden Behörde sollten in diesen Fällen statt der Urschriften Protokollausfertigungen übersandt werden.

(8) Mehrfertigungen von Vernehmungsprotokollen sind beizufügen, wenn es besonders beantragt ist oder wenn es sich um Ersuchen handelt, die von Behörden mit deutscher Amtssprache ausgehen.

§ 129 Schriftliche Befragung

Eine Vernehmung ist in der erleichterten Form der schriftlichen Befragung nur dann vorzunehmen, wenn die ersuchende Behörde dies ausdrücklich in dem Ersuchen gewünscht oder für zulässig erklärt hat.

§ 130 Übergabe von schriftlichen Aufzeichnungen

Falls die zu vernehmende Person bei ihrer Vernehmung eine Aufzeichnung überreicht, muss das Protokoll erkennen lassen, dass sie über die in ihr Wissen gestellten Tatsachen befragt ist und sich darauf wie in dem überreichten Schriftstück geäußert hat, dass ihr dann das Schriftstück vorgelesen wurde und sie erklärt hat, der Inhalt entspreche ihrer soeben abgegebenen Aussage. Nach Möglichkeit ist jedoch von diesem Verfahren bei Zeugen nur in besonderen Ausnahmefällen Gebrauch zu machen, da diese Erledigung unter Umständen nach den ausländischen Gesetzen nicht als eine ordnungsmäßige Vernehmung anerkannt wird und so zu Rechtsnachteilen für die beweisführende Partei führen kann.

§ 131 Eidesabnahme

(1) Wird um die Vernehmung von Zeugen und um ihre Beeidigung oder andere Bekräftigung "soweit zulässig" oder "sofern ein gesetzlicher Hinderungsgrund nicht vorliegt" ersucht, so hat die Beeidung in den Fällen des § 393 der Zivilprozessordnung zu unterbleiben. In dem Begleitschreiben (§ 88) ist zum Ausdruck zu bringen, dass und aus welchem Grund die Beeidigung nicht erfolgt ist. Die Anführung deutscher Gesetzesbestimmungen allein genügt nicht.

(2) Das Gleiche gilt, wenn ohne jede Einschränkung um eidliche Vernehmung ersucht wird.

(3) Ersuchen um eidliche Vernehmung werden in der Regel in der beantragten Form auch dann zu erledigen sein, wenn die erbetene Prozesshandlung für den gleichen Fall dem deutschen Recht unbekannt ist (beispielsweise zugeschobener Eid).

§ 132 Aussagegenehmigung

Etwa erforderliche Aussagegenehmigungen sind von Amis wegen einzuholen.

§ 133 Teilnahme der Parteien des ausländischen Verfahrens an Beweisaufnahmen im Inland

(1) Beantragen die Parteien oder ihre Vertreter ihre Teilnahme an dem Beweisaufnahmetermin, so ist dem Antrag zu entsprechen, sofern nicht deutsche Vorschriften dem entgegenstehen.

(2) Im Geltungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung haben die Parteien und ihre Vertreter das Recht, bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht anwesend zu sein. Darüber hinaus kann das ersuchende Gericht eine Beteiligung der Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreter an der Beweisaufnahme beantragen. Das ersuchte Gericht teilt den Parteien und gegebenenfalls ihren Vertretern unter Verwendung des Formblatts F Ort, Zeitpunkt der Verhandlung und gegebenenfalls die Bedingungen mit, unter denen sie nach Artikel 11 Absatz 3 und 10 der EG-Beweisaufnahmeverordnung teilnehmen können.

§ 134 Teilnahme ausländischer Richter und Sachverständiger an Beweisaufnahmen im Inland

(1) Im Geltungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung haben Mitglieder des ausländischen Gerichts (Beauftragte) das Recht, bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht anwesend zu sein, soweit deutsches Recht dem nicht entgegensteht. Das Gleiche gilt auch für von dem ersuchenden Gericht bestimmte Sachverständige. Genehmigungen durch deutsche Regierungsstellen bedarf es nicht. Wird die Beteiligung eines Beauftragten oder eines Sachverständigen beantragt, teilt das ersuchte Gericht dem ersuchenden Gericht, unter Verwendung des Formblatts F Ort, Zeitpunkt der Verhandlung und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen sie nach Artikel 12 Absatz 4 und 10 teilnehmen können, mit.

(2) Im Geltungsbereich des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 können Mitglieder des ersuchenden Gerichts eines anderen Vertragsstaats bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (§ 10 des Ausführungsgesetzes zu diesem Übereinkommen vom 22. Dezember 1977).

(3) Im Übrigen können Mitglieder des ersuchenden ausländischen Gerichts und vom ausländischen Gericht bestimmte Sachverständige bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens durch das Amtsgericht anwesend sein, sofern die Bundesregierung und die Landesjustizverwaltung die hierzu erforderliche Genehmigung erteilt haben und das ersuchte deutsche Gericht keine Bedenken hat.

(4) Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen. Dies gilt nicht für Ersuchen nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung.

§ 135 Rückleitung

Der ersuchenden Behörde werden die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen übersandt; das Ersuchen ist beizufügen. Außerdem ist im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung die Erledigung durch Verwendung des Formblatts H zu bestätigen. Die bei der Erledigung entstandenen sonstigen Schriftstücke, die für das Ausland ohne Bedeutung sind (beispielsweise Ladungen, Terminsverlegungen), verbleiben beim ersuchten Gericht. Im Geltungsbereich des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 werden die Erledigungsstücke über die Zentrale Behörde geleitet (Artikel 13 dieses Übereinkommens).

b) Unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht nach Artikel 17 der EG-Beweisaufnahmeverordnung

§ 136 Voraussetzungen, Zuständigkeit, Form der Erledigung, Ablehnungsgründe

(1) Eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen in Deutschland ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 der EG-Beweisaufnahmeverordnung). Für das Ersuchen ist das Formblatt I zu verwenden. Hinsichtlich der zu benutzenden Sprache wird auf § 85 Absatz 1 Satz 2 verwiesen.

(2) Die nach Artikel 3 Absatz 3 der EG-Beweisaufnahmeverordnung in Verbindung mit § 1074 Absatz 3 Nummer 2 der Zivilprozessordnung und der jeweiligen Rechtsverordnung des Landes bestimmte zuständige Behörde nimmt das Ersuchen entgegen.

(3) Die zuständige Behörde teilt dem ersuchenden Gericht unter Verwendung des Formblatts I innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und, soweit erforderlich, unter welchen Bedingungen die betreffende Handlung vorzunehmen ist (beispielsweise Anwesenheit oder Beteiligung eines deutschen Richters). Soweit Bedingungen oder weitere Erläuterung in das Formblatt oder gegebenenfalls in eine Anlage aufgenommen werden, sind sie in deutscher Sprache abzufassen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache verwendet werden.

(4) Video- und Telefonkonferenzen sollen gefördert werden. Auf Artikel 10 Absatz 4 Satz 4 der EG-Beweisaufnahmeverordnung wird hingewiesen.

(5) Die zuständige Stelle kann die unmittelbare Beweisaufnahme aus den Gründen des Artikels 17 Absatz 5 der EG-Beweisaufnahmeverordnung ablehnen. In solchen Fällen sind die Ersuchen der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

3. Ersuchen um Vollstreckungshilfe

§ 137 Allgemeines

(1) Ersuchen ausländischer Behörden, ausländische vollstreckbare Titel im Wege der Rechtshilfe zu vollstrecken, kann nicht stattgegeben werden, da Vereinbarungen allgemeiner Art über eine dahingehende Rechtshilfe nicht bestehen. Die Vollstreckung muss vielmehr von der Partei selbst betrieben werden.

(2) Durch Absatz 1 wird nicht ausgeschlossen, dass Ersuchen um Rechtshilfe, die anlässlich eines ausländischen Vollstreckungsverfahrens gestellt werden, jedoch nicht auf die Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Inland gerichtet sind, nach den für sie geltenden Vorschriften von den deutschen Behörden erledigt werden.

§ 138 Vollstreckungshilfe bei Prozesskosten

(1) Die in Artikel 18 und 19 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 bezeichneten, in einem Vertragsstaat ergangenen Kostenentscheidungen, durch die ein Kläger zur Kostentragung verurteilt worden ist, werden im Inland von Amts wegen und ohne Anhörung des Klägers kostenfrei für vollstreckbar erklärt. Für Kostenentscheidungen, denen ein nur vorläufig vollstreckbarer Titel zugrunde liegt, gilt dies nicht.

(2) Absatz 1 ist in dem Geltungsbereich der Sonderverträge entsprechend anzuwenden.

(3) Die Anträge auf Vollstreckbarerklärung können in der Regel nur auf diplomatischem Weg eingehen. Mit einigen Staaten ist jedoch vereinbart, dass der Antrag auch unmittelbar von der Partei beim zuständigen Gericht gestellt werden kann (siehe Länderteil).

(4) Für die Erledigung der Anträge auf Vollstreckbarerklärung nach den §§ 4 bis 7 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zum Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 sowie nach den entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsverordnungen zu den Sonderverträgen ist das Amtsgericht zuständig.

(5) Wird einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben, so empfiehlt es sich, in dem Beschluss nicht lediglich die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der genau zu bezeichnenden Kostenentscheidung auszusprechen, sondern deren Inhalt in geeigneter Weise in die Formel des Beschlusses derart aufzunehmen, dass die deutschen Vollstreckungsorgane auch ohne Übersetzung der ausländischen Entscheidung alles für die Durchführung der Zwangsvollstreckung Erforderliche aus der Formel des amtsgerichtlichen Beschlusses entnehmen können. Sollten hiergegen Bedenken bestehen, so ist die Ausfertigung des Beschlusses mit der ausländischen Kostenentscheidung durch Schnur und Siegel zu verbinden.

(6) Die Zwangsvollstreckung ist regelmäßig von der Partei selbst auf eigene Kosten zu betreiben. Wegen abweichender besonderer Vereinbarungen wird auf den Länderteil Bezug genommen.

§ 139 Einziehung von Gerichtskosten

Rechtshilfe bei der Einziehung von Gerichtskosten wird von den deutschen Behörden regelmäßig nicht geleistet. Die Zwangsvollstreckung wegen solcher Kosten muss auch dann im Parteiverfahren betrieben werden, wenn sie auf Grund einer gemäß § 138 für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidung vorgenommen werden soll. Wegen abweichender besonderer Vereinbarungen wird auf den Länderteil Bezug genommen.

4. Ersuchen um Verfahrensüberleitung

§ 140 Ersuchen um Abgabe eines bei einem deutschen Gericht anhängigen Verfahrens

Soll einem Ersuchen um Abgabe eines bei einem deutschen Gericht anhängigen Verfahrens entsprochen werden, so hat die Rückleitung, auch soweit der unmittelbare Geschäftsverkehr mit den ausländischen Behörden zugelassen ist, über die Landesjustizverwaltung zu erfolgen. § 69 Absatz 2 bis 5 findet Anwendung.

§ 141 Ersuchen um Übernahme eines ausländischen Verfahrens

Ersucht eine ausländische Behörde um Übernahme eines bei ihr anhängigen Verfahrens, so wird sie in der Regel die Akten nicht abgeben. Das deutsche Gericht, das dem Ersuchen entsprechen will, wird daher in dem Antwortschreiben darum bitten, beglaubigte Abschriften oder Ausfertigungen aller für das Verfahren wesentlichen Aktenvorgänge zu übersenden und eine ergänzende Sachdarstellung beizufügen, falls die ersuchende Behörde es nicht vorziehe, die Akten abzugeben.

5. Ersuchen um Verfahrenshilfe

§ 142 Allgemeines

(1) Eine Verpflichtung zur Verfahrenshilfe besteht in der Regel nicht.

(2) Die ausländischen Behörden werden häufig nicht überblicken können, an welche deutsche Behörde sie sich zu wenden haben, und werden daher ihre Bitte nm Verfahrenshilfe oft bei dem im sonstigen Rechtshilfeverkehr zuständigen Gericht anbringen. Soweit es sich um Hilfeleistungen einfacher Art handelt, die ohne Kosten und ohne besondere Mühewaltung von dem ersuchten Gericht, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme anderer deutscher Behörden, gewährt werden können, sind die Ersuchen ebenso zu erledigen wie andere Rechtshilfeersuchen.

(3) In Zweifelsfällen sind Ersuchen um Verfahrenshilfe auch insoweit, als nach § 82 eine Vorlage nicht geboten wäre, unerledigt der Landesjustizverwaltung mit der Bitte um Weisung vorzulegen.

§ 143 Ersuchen um behördliche Auskunft

(1) Ersuchen ausländischer Behörden, mit denen Auskunft über deutsche Verwaltungsvorgänge erbeten wird, sind unerledigt der Prüfungsstelle vorzulegen. Diese entscheidet über die Zulässigkeit der Erledigung. Wird eine weitergehende Auskunft erbeten, als sie nach den deutschen Vorschriften einer Privatperson in einem gleichen Fall erteilt werden könnte, so hat die Prüfungsstelle eine Weisung der Landesjustizverwaltung einzuholen. Erfolgt eine Anfrage an Kontaktstellen im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes in Zivil- und Handelssachen, gelten die unionssrechtlichen Vorgaben.

(2) Anfragen ausländischer Konsularbehörden im Inland können unmittelbar beantwortet werden, wenn sie sich auf einen Einzelfall beziehen und sich im Rahmen der Befugnisse halten, die den Konsularbehörden nach völkerrechtlicher Übung oder auf Grund besonderer Staatsverträge eingeräumt sind. Dagegen sind Anfragen, die grundsätzliche Angelegenheiten, insbesondere solche von politischer Bedeutung, zum Gegenstand haben, der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

(3) Absatz 2 gilt auch für Anfragen ausländischer diplomatischer Vertretungen im Inland, soweit sie zugleich konsularische Aufgaben wahrnehmen.

§ 144 Ersuchen um Rechtsauskunft

Ersuchen um Rechtsauskunft oder Beschaffung von Rechtsgutachten sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

§ 145 Ersuchen um Aktenübersendung

(1) Im Rechtshilfeverkehr mit Österreich und der Schweiz dürfen Akten über bürgerliche Rechtsangelegenheiten mit Erlaubnis der Prüfungsstelle vorübergehend den österreichischen oder schweizerischen Gerichten überlassen werden. Die Akten sind mit dem für die österreichische oder schweizerische Behörde bestimmten Schreiben der Prüfungsstelle vorzulegen. Die Prüfungsstelle gibt das Schreiben mit den Akten weiter, wenn keine Bedenken bestehen; anderenfalls trifft sie die näheren Anordnungen. In Zweifelsfällen ist der Landesjustizverwaltung zu berichten.

(2) In allen übrigen Fällen sind Ersuchen ausländischer Behörden um zeitweilige Überlassung von Akten der Landesjustizverwaltung zur Entscheidung vorzulegen.

(3) Wird die Aktenübersendung genehmigt, so hat die versendende Stelle wichtige Aktenvorgänge in Abschrift oder Fotokopie zurückzubehalten.

III. Kosten der Rechtshilfe

§ 146 Umfang der Kostenerstattungspflicht

(1) Inwieweit im vertraglichen Rechtshilfeverkehr Kosten zu erstatten sind, ergibt sich aus dem Länderteil. In den Geltungsbereichen der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung dürfen für die Erledigung der Ersuchen Gebühren und Auslagen nicht verlangt werden (Artikel 11 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung und Artikel 18 Absatz 1 der EG-Beweisaufnahmeverordnung). Davon sind jedoch Kosten nach Artikel 11 Absatz 2 der EG-Zustellungsverordnung sowie die in Artikel 18 Absatz 2 der EG-Beweisaufnahmeverordnung genannten Kosten ausgenommen. Wegen der formgerechten Anforderung eines etwaigen Kostenvorschusses im Rahmen der EG-Beweisaufnahmeverordnung wird auf § 128 Absatz 4 verwiesen.

(2) Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr wird von deutscher Seite die Erstattung von Kosten nur verlangt, soweit auch die ausländischen Behörden für die Erledigung deutscher Ersuchen um Rechtshilfe die Erstattung verlangen. Letzteres ergibt sich aus dem Länderteil.

(3) Im Verkehr mit einzelnen Staaten (siehe Länderteil) hat die ersuchte deutsche Behörde den Betrag der Auslagen, die vereinbarungsgemäß vom ersuchenden Staat nicht zu erstatten sind, der ersuchenden Behörde mitzuteilen, damit diese sie von den Personen einziehen kann, die nach den ausländischen Vorschriften zur Erstattung verpflichtet sind. Für die Mitteilung ist der Vordruck ZRH 5 zu verwenden. Als Auslagen sind nur solche Beträge anzugeben, die nach den bestehenden bundes- oder landesrechtlichen Kostenvorschriften erhoben werden können.

§ 147 Kostenschuldner

(1) Die Pflicht zur Erstattung der Rechtshilfekosten trifft unmittelbar den ersuchenden Staat, nicht die Beteiligten. Ein Kostenvorschuss ist daher nicht einzufordern.

(2) Ist in dem Ersuchen ausnahmsweise die Bitte ausgesprochen, die Rechtshilfekosten von einer Privatperson einzuziehen, oder wird gleichzeitig die Miteinziehung von Kosten, die im ersuchenden Staat erwachsen sind, erbeten, so ist das Ersuchen der Landesjustizverwaltung zur Entscheidung vorzulegen.

§ 148 Verfahren bei der Einziehung

(1) Soweit gemäß § 146 erstattungspflichtige Kosten entstanden sind, ist eine Kostenrechnung ohne Angabe des Kostenschuldners zu fertigen und den Erledigungsstücken beizufügen. Ein Vordruck ist hierfür nicht zu benutzen. In dem Begleitschreiben an die ersuchende Behörde ( § 7 Nummer 1 Buchstabe b, § 88) ist die Bitte auszusprechen, die in der Kostenrechnung aufgeführten Kosten an die Gerichtskasse unter Angabe der auf der Rechnung vermerkten Geschäftsnummer alsbald zu erstatten. Für die Anforderung von kleinen Kostenbeträgen gelten die hierfür erlassenen allgemeinen Vorschriften. Ist danach von einem Erstattungsantrag abzusehen, braucht eine Kostenrechnung nicht beigefügt zu werden.

(2) Gehen die Kosten binnen Jahresfrist nicht bei der Gerichtskasse ein, so ist der Landesjustizverwaltung zu berichten.

(3) Eine Gebühr nach den Nummern 201 und 202 des Gebührenverzeichnisses zur Justizverwaltungskostenordnung ist nur zu erheben, wenn im vertraglosen Rechtshilfeverkehr beiderseits die Erstattung von Kosten verlangt wird. Die Gebühr wird vom Gericht unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Prüfungsstelle festgesetzt.

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Synopse der ZRHO-Bestimmungen in neuer und alter Zählung mit Überschriften Anlage 1


Neu Alt
Allgemeine Einführung in die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Allgemeine Einführung in die ZRHO

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand der Regelung Keine Änderung
§ 2 Begriff der Rechtshilfe Keine Änderung
§ 3 Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs Keine Änderung
§ 4 Begriffsbestimmungen Keine Änderung
§ 5 Arten der Ersuchen Keine Änderung
§ 6 Beförderungswege im Rechtshilfeverkehr Keine Änderung
§ 7 Besondere Schriftstöcke im Rechtshilfeverkehr Keine Änderung
§ 8 Äußere Form des Schriftverkehrs Keine Änderung
§ 9 Verwaltungsmäßige Prüfung und Überwachung des Schriftverkehrs Keine Änderung
§ 10 Unterrichtung der Landesjustizverwaltung § 9a Unterrichtung der Landesjustizverwaltung
§ 11 Behandlung von Post- und Wertsendungen § 10 Behandlung von Post- und Wertsendungen
Abschnitt 2
Ausgehende Ersuchen

I. Erledigungsstellen

Abschnitt 2
Ausgehende Ersuchen

I. Erledigungsstellen

§ 12 Allgemeines § 11 Allgemeines
§ 13 Allgemeines zur Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen § 12 Allgemeines zur Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen
§ 14 Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen zur Erledigung in eigener Zuständigkeit § 13 Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen zur Erledigung in eigener Zuständigkeit
§ 15 Rechtshilfe bei Beteiligung von Angehörigen der deutschen Auslandsvertretungen § 14 Rechtshilfe bei Beteiligung von Angehörigen der deutschen Auslandsvertretungen
II. Allgemeine Bestimmungen für Ersuchen, die an ausländische Stellen oder deutsche Auslandsvertretungen gerichtet werden

1. Form und Inhalt der Ersuchen

II. Allgemeine Bestimmungen für Ersuchen, die an ausländische Stellen oder deutsche Auslandsvertretungen gerichtet werden

1. Form und Inhalt der Ersuchen

§ 16 Allgemeines zur Zuständigkeit ausländischer Stellen § 15 Allgemeines zur Zuständigkeit ausländischer Stellen
§ 17 Fassung der Ersuchen § 16 Fassung der Ersuchen
§ 18 Anlagen § 17 Anlagen
§ 19 Legalisation § 18 Legalisation
§ 20 Inhalt der Ersuchen § 19 Inhalt der Ersuchen
§ 21 Deutsche Formvorschriften § 20 Deutsche Formvorschriften
§ 22 Ersuchen um mehrere Amtshandlungen § 21 Ersuchen um mehrere Amtshandlungen
§ 23 Begleitschreiben § 22 Begleitschreiben
§ 24 Begleitbericht § 23 Begleitbericht
§ 25 Denkschrift § 24 Denkschrift
2. Übersetzungen 2. Übersetzungen
§ 26 Ersuchen an ausländische Stellen § 25 Ersuchen an ausländische Stellen
§ 27 Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen § 26 Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen
3. Verwaltungsmäßige Prüfung der Ersuchen 3. Verwaltungsmäßige Prüfung der Ersuchen
§ 28 Allgemeines § 27 . Allgemeines
§ 29 Aufgaben der Prüfungsstelle § 28 Aufgaben der Prüfungsstelle
§ 30 Verfahren der Prüfungsstelle § 29 Verfahren der Prüfungsstelle
4. Änderung oder Rücknahme der Ersuchen 4. Änderung oder Rücknahme der Ersuchen
§ 31 Benachrichtigung der ersuchten Stelle § 30 Benachrichtigung der ersuchten Stelle
5. Überwachung der Erledigung der Ersuchen 5. Überwachung der Erledigung der Ersuchen
§ 32 Maßnahmen der ersuchenden Stelle § 31 Maßnahmen der ersuchenden Stelle
III. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Arten der ausgehenden Ersuchen

1. Zustellungsanträge

a) Zustellungsanträge im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung

III. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Arten der ausgehenden Ersuchen

1. Zustellungsanträge

a) Zustellungsanträge im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung

§ 33 Verhältnis zu bilateralen und multilateralen Übereinkommen oder Vereinbarungen § 31a Verhältnis zu bilateralen und multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen
§ 34 Zustellungsarten § 31b Zustellungsarten
§ 35 Allgemeines § 31c Allgemeines
aa) Einzelheiten zur Zustellung durch ausländische Empfangsstellen (Artikel 4 bis 11 der EG-Zustellungsverordnung) Einzelheiten zur Zustellung durch ausländische Empfangsstellen (Artikel 4 bis 11 der EG-Zustellungsverordnung)
§ 36 Zustellung durch ausländische Empfangsstellen § 31d Zustellung durch ausländische Empfangsstellen
§ 37 Zentralstelle § 31e Zentralstelle
§ 38 Übersetzungs- und Benachrichtigungserfordernisse; Annahmeverweigerung § 31f Übersetzungs- und Benachrichtigungserfordernisse; Annahmeverweigerung
§ 39 Zustellungsantrag § 31g Zustellungsantrag
§ 40 Ausfüllen des Antrags § 31h Ausfüllen des Antrags
§ 41 Annahmeverweigerungsrecht; Belehrung des Zustellungsempfängers § 31i Annahmeverweigerungsrecht; Belehrung des Zustellungsempfängers
§ 42 Zustellungsform § 31j Zustellungsform
§ 43 Zuzustellende Schriftstücke § 31k Zuzustellende Schriftstücke
§ 44 Beglaubigung § 31l Beglaubigung
./. § 31m weggefallen
§ 45 Übermittlung § 31n Übermittlung
§ 46 Kosten § 31o Kosten
bb) Einzelheiten zur Zustellung durch Auslandsvertretungen (Artikel 13 der EG-Zustellungsverordnung), Zustellung durch die Post (Artikel 14 der EG-Zustellungsverordnung) Einzelheiten zur Zustellung durch Auslandsvertretungen (Artikel 13 der EG-Zustellungsverordnung), Zustellung durch die Post (Artikel 14 der EG-Zustellungsverordnung)
§ 47 Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen § 31p Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen
§ 48 Zustellung durch die Post § 31q Zustellung durch die Post
§ 49 Zustellung an fremde Staaten oder ausländische Diplomaten § 31r Zustellung an fremde Staaten oder ausländische Diplomaten
b) Zustellungsanträge außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Zustellungsverordnung b) Zustellungsanträge außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Zustellungsverordnung
§ 50 Zustellung durch Postdienste ./.
§ 51 Antrag an ausländische Stellen oder deutsche Auslandsvertretungen § 32 Der Antrag
§ 52 Zuzustellende Schriftstücke § 33 Die zuzustellenden Schriftstücke
§ 53 Zahl der zuzustellenden Schriftstücke § 34 Zahl der zuzustellenden Schriftstücke
§ 54 Zustellung an einen fremden Staat oder einen ausländischen Diplomaten § 35 Zustellung an einen fremden Staat oder einen ausländischen Diplomaten
2. Rechtshilfeersuchen 2. Rechtshilfeersuchen
§ 55 Anwendungsbereich und Zuständigkeit § 36 Anwendungsbereich und Zuständigkeit
§ 56 Mitwirkung der Beteiligten § 36a Mitwirkung der Beteiligten
a) Rechtshilfeersuchen an das ersuchte Gericht a) Rechtshilfeersuchen an das ersuchte Gericht
§ 57 Ersuchen um Vernehmung oder Beeidigung § 37 Ersuchen um Vernehmung oder Beeidigung
§ 58 Ersuchen um Erledigung in besonderer Form § 37a Ersuchen um Erledigung in besonderer Form
§ 59 Video- oder Telefonkonferenzen § 37b Video- oder Telekonferenzen
§ 60 Teilnahme von Verfahrensbeteiligten an Beweisaufnahmen im Ausland § 38 Teilnahme von Verfahrensbeteiligten an Beweisaufnahmen im Ausland
§ 61 Teilnahme von Richtern und Sachverständigen an der Beweisaufnahme im Ausland sowie Gutachtertätigkeit im Ausland § 38a Teilnahme von Richtern und Sachverständigen an der Beweisaufnahme im Ausland sowie Gutachtertätigkeit im Ausland
§ 62 Schriftliche Befragung § 39 Schriftliche Befragung
§ 63 Einholung von Gutachten oder dergleichen § 40 Einholung von Gutachten oder dergl.
b) Unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht nach Artikel 17 EG-Beweisaufnahme b) Unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht nach Artikel 17 EG-Beweisaufnahme
§ 64 Voraussetzungen, Übermittlungsweg, Form § 40a Voraussetzungen, Übermittlungsweg, Form
3. Ersuchen um Vollstreckungshilfe 3. Ersuchen um Vollstreckungshilfe
§ 65 Allgemeines § 41 Allgemeines
§ 66 Vollstreckungshilfe bei Prozesskosten § 42 Vollstreckungshilfe bei Prozesskosten
§ 67 Einziehung von Gerichtskosten § 43 Einziehung von Gerichtskosten
4. Ersuchen um Verfahrensüberleitung 4. Ersuchen um Verfahrensüberleitung
§ 68 Ersuchen um Abgabe eines ausländischen Verfahrens § 44 Ersuchen um Abgabe eines ausländischen Verfahrens
§ 69 Ersuchen um Übernahme eines inländischen Verfahrens § 45 Ersuchen um Übernahme eines inländischen Verfahrens
5. Ersuchen um Verfahrenshilfe 5. Ersuchen um Verfahrenshilfe
§ 70 Allgemeines § 46 Allgemeines
§ 71 Ersuchen um behördliche Auskunft § 47 Ersuchen um. behördliche Auskunft
§ 72 Ersuchen um Rechtsauskunft § 48 Ersuchen um Rechtsauskunft
§ 73 Europäisches Justizielles Netz in Zivil- und Handelssachen § 48a Europäisches Justizielles Netz in Zivil- und Handelssachen
§ 74 Ersuchen um Aktenübersendung § 49 Ersuchen um Aktenübersendung
IV. Kosten der Rechtshilfe

1. Gebühren der Prüfungsstellen

IV. Kosten der Rechtshilfe

1. Gebühren der Prüfungsstellen

§ 75 Festsetzung und Einziehung der Gebühren § 50 Festsetzung und Einziehung der Gebühren
2. Kosten der deutschen Auslandsvertretungen 2. Kosten der deutschen Auslandsvertretungen
§ 76 Allgemeines § 51 Allgemeines
§ 77 Gebührenfreiheit § 52 Gebührenfreiheit
§ 78 Zahlung der Gebühren und Auslagen § 53 Zahlung der Gebühren und Auslagen
3. Kosten ausländischer Stellen 3. Kosten ausländischer Stellen
§ 79 Unionsrechtlicher und vertraglicher Rechtshilfeverkehr § 54 Gemeinschaftsrechtlicher und vertraglicher Rechtshilfeverkehr
§ 80 Vertragloser Rechtshilfeverkehr § 55 Vertragloser Rechtshilfeverkehr
4. Kostenvorschuss 4. Kostenvorschuss
§ 81 Einforderung eines Kostenvorschusses § 56 Einforderung eines Kostenvorschusses
Abschnitt 3
Eingehende Ersuchen

I. Allgemeines

Abschnitt 3
Eingehende Ersuchen

I. Allgemeines

§ 82 Entgegennahme der Ersuchen § 57 Entgegennahme der Ersuchen
§ 83 Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit § 58 Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit
§ 84 Prüfung der Zulässigkeit der Rechtshilfe § 59 Prüfung der Zulässigkeit der Rechtshilfe
§ 85 Übersetzung § 60 Übersetzungen
§ 86 Legalisation § 61 Legalisation
§ 87 Form und Inhalt der Erledigungsstücke § 62 Form und Inhalt der Erledigungsstücke
§ 88 Form und Inhalt des Begleitschreibens § 63 Form und Inhalt des Begleitschreibens
§ 89 Verwaltungsmäßige Prüfung der Erledigung und Rückleitung der Erledigungsstücke § 64 Verwaltungsmäßige Prüfung der Erledigung und Rückleitung der Erledigungsstücke
§ 90 Begleitbericht § 65 Begleitbericht
II. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Arten der eingehenden Ersuchen

1. Zustellungsanträge

a) Zustellungsanträge im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung

II. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Arten der eingehenden Ersuchen

1. Zustellungsanträge

a) Zustellungsanträge im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung

§ 91 Zustellungsanträge § 65a Zustellungsanträge
§ 92 Zuständige Empfangs- und Übermittlungsstelle § 65b Zuständige Empfangs- und Übermittlungsstelle
§ 93 Übermittlungsweg § 65c Übermittlungsweg
§ 94 Form und Sprache des Ersuchens § 65d Form und Sprache des Ersuchens
§ 95 Formblattverwendung für die Erledigungsstücke § 65e Formblattverwendung für die Erledigungsstücke
§ 96 Sprache des Formblatts für Erledigungsstücke § 65f Sprache des Formblattes für Erledigungsstücke
§ 97 Empfangsbestätigung § 65g Empfangsbestätigung
§ 98 Nachforderung fehlender Angaben oder Schriftstücke § 65h Nachforderung fehlender Angaben oder Schriftstücke
§ 99 Rücksendung des Ersuchens wegen Nichtbeachtung von Formvorschriften oder fehlendem Anwendungsbereich § 65i Rücksendung des Ersuchens wegen Nichtbeachtung von Formvorschriften bzw. fehlendem Anwendungsbereich
§ 100 Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit § 65j Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit
§ 101 Arten der Zustellung § 65k Arten der Zustellung
§ 102 Annahmeverweigerungsrecht des Empfängers § 65l Annahmeverweigerungsrecht des Empfängers
§ 103 Belehrung des Zustellungsempfängers über das Annahmeverweigerungsrecht § 65m Belehrung des Zustellungsempfängers über das Annahmeverweigerungsrecht
§ 104 Durchführung der Zustellung § 65n Durchführung der Zustellung
§ 105 Rasche Durchführung § 65o Rasche Durchführung
§ 106 Nachweis der Zustellung oder Nichtzustellung § 65p Nachweis der Zustellung bzw. Nichtzustellung
§ 107 Annahmeverweigerung § 65q Annahmeverweigerung
§ 108 Zustellung durch ausländische Vertretungen § 65r Zustellung durch ausländische Vertretungen
§ 109 Eingehende Postzustellungen § 65s Eingehende Postzustellungen
b) Zustellungsanträge außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Zustellungsverordnung

aa) Allgemeines

b) Zustellungsanträge außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Zustellungsverordnung

aa) Allgemeines

§ 110 Zuständigkeit § 66 Zuständigkeit
§ 111 Arten der Zustellung § 67 Arten der Zustellung
bb) Formlose Zustellung bb) Formlose Zustellung
§ 112 Zulässigkeit § 68 Zulässigkeit
§ 113 Durchführung der formlosen Zustellung § 69 Durchführung der formlosen Zustellung
cc) Förmliche Zustellung cc) Förmliche Zustellung
§ 114 Zulässigkeit § 70 Zulässigkeit
§ 115 Übersetzung § 71 Übersetzungen
§ 116 Durchführung der förmlichen Zustellung § 72 Durchführung der förmlichen Zustellung
dd) Kosten des Zustellungsempfängers dd) Kosten des Zustellungsempfängers
§ 117 Keine Auslagenerstattung § 73 Keine Auslagenerstattung
ee) Nachweis der Zustellung ee) Nachweis der Zustellung
§ 118 Allgemeines § 74 Allgemeines
§ 119 Nachweis der formlosen Zustellung § 75 Nachweis der formlosen Zustellung
§ 120 Nachweis der förmlichen Zustellung nach der Zivilprozessordnung § 76 Nachweis der förmlichen Zustellung nach der ZPO
§ 121 Nachweis der Zustellung in besonderer Form § 77 Nachweis der Zustellung in besonderer Form
§ 122 Zustellungsnachweis auf einer Zweitausfertigung § 78 Zustellungsnachweis auf einer Zweitausfertigung
§ 123 Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung § 79 Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung
§ 124 Zustellungszeugnisse im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 § 79a Zustellungszeugnisse im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965
ff) Rückleitung ff) Rückleitung .
§ 125 Erledigungsstücke § 80 Erledigungsstücke
gg) Zustellungsaufträge an Gerichtsvollzieher gg) Zustellungsaufträge an Gerichtsvollzieher
§ 126 Verfahren bei unmittelbar eingehenden Aufträgen § 81 Verfahren bei unmittelbar eingehenden Aufträgen
2. Rechtshilfeersuchen

a) Beteiligung deutscher Gerichte

2. Rechtshilfeersuchen

a) Beteiligung deutscher Gerichte

§ 127 Zuständigkeit, Mitteilungen § 82 Zuständigkeit, Mitteilungen
§ 128 Form und Fristen der Erledigung § 83 Form und Fristen der Erledigung
§ 129 Schriftliche Befragung § 84 Schriftliche Befragung
§ 130 Übergabe von schriftlichen Aufzeichnungen § 85 Übergabe von Aufzeichnungen
§ 131 Eidesabnahme § 86 Eidesabnahme
§ 132 Aussagegenehmigung § 87 Aussagegenehmigung
§ 133 Teilnahme der Parteien des ausländischen Verfahrens an Beweisaufnahmen im Inland § 87a Teilnahme der Parteien des ausländischen Verfahrens an Beweisaufnahmen im Inland
§ 134 Teilnahme ausländischer Richter und Sachverständiger an Beweisaufnahmen im Inland § 87b Teilnahme ausländischer Richter und Sachverständiger an Beweisaufnahmen im Inland
§ 135 Rückleitung § 88 Rückleitung
b) Unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht nach Artikel 17 der EG-Beweisaufnahmeverordnung b) Unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht nach Artikel 17 der EG-Beweisaufnahmeverordnung
§ 136 Voraussetzungen, Zuständigkeit, Form der Erledigung, Ablehnungsgründe § 88a Voraussetzungen, Zuständigkeit, Form der Erledigung, Ablehnungsgründe
3. Ersuchen um Vollstreckungshilfe 3. Ersuchen um Vollstreckungshilfe
§ 137 Allgemeines § 89 Allgemeines
§ 138 Vollstreckungshilfe bei Prozesskosten § 90 Vollstreckungshilfe bei Prozesskosten
§ 139 Einziehung von Gerichtskosten § 91 Einziehung von Gerichtskosten
4. Ersuchen um Verfahrensüberleitung 4. Ersuchen um Verfahrensüberleitung
§ 140 Ersuchen um Abgabe eines bei einem deutschen Gericht anhängigen Verfahrens § 92 Ersuchen um Abgabe eines bei deutschen Gerichten anhängigen Verfahrens
§ 141 Ersuchen um Übernahme eines ausländischen Verfahrens § 93 Ersuchen um Übernahme eines ausländischen Verfahrens
5. Ersuchen um Verfahrenshilfe 5. Ersuchen um Verfahrenshilfe
§ 142 Allgemeines § 94 Allgemeines
§ 143 Ersuchen um behördliche Auskunft § 95 Ersuchen um behördliche Auskunft
§ 144 Ersuchen um Rechtsauskunft § 96 Ersuchen um Rechtsauskunft
§ 145 Ersuchen um Aktenübersendung § 97 Ersuchen um Aktenübersendung
III. Kosten der Rechtshilfe III. Kosten der Rechtshilfe
§ 146 Umfang der Kostenerstattungspflicht § 98 Umfang der Kostenerstattungspflicht
§ 147 Kostenschuldner § 99 Kostenschuldner
§ 148 Verfahren bei der Einziehung § 100 Verfahren bei der Einziehung

.

Muster ZRH 1 - Antrag auf Zustellung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Schriftstücks im Ausland Anlage 2
(zu § 51 Absatz 1 ZRHO)

Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, unterzeichnet in Den Haag am 15. November 1965.

Bezeichnung und Anschrift der ersuchenden Stelle Anschrift der Bestimmungsbehörde

Die ersuchende Stelle beehrt sich, der Bestimmungsbehörde - in zwei Stücken - die unten angegebenen Schriftstücke mit der Bitte zu übersenden, davon nach Artikel 5 des Übereinkommens ein Stück unverzüglich dem Empfänger zustellen zu lassen, nämlich

(Name und Anschrift)
  1. in einer der gesetzlichen Formen (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) *.
  2. in der folgenden besonderen Form (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) *.
  3. gegebenenfalls durch einfache Übergabe (Artikel 5 Absatz 2) *.

Die Behörde wird gebeten, der ersuchenden Stelle ein Stück des Schriftstücks - und seiner Anlagen * - mit dem Zustellungszeugnis auf der Rückseite zurückzusenden oder zurücksenden zu lassen.

Verzeichnis der Schriftstücke

Ausgefertigt in ....................... am .................................

Unterschrift und/oder Stempel.

_____
*) Unzutreffendes streichen.

Zustellungszeugnis

Die unterzeichnete Behörde beehrt sich, nach Artikel 6 des Übereinkommens zu bescheinigen,

  1. dass der Antrag erledigt worden ist *
  2. dass der Antrag aus folgenden Gründen nicht erledigt werden konnte *:

Nach Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens wird die ersuchende Stelle gebeten, die Auslagen, die in der beiliegenden Aufstellung im einzelnen angegeben sind, zu zahlen oder zu erstatten *.

Anlagen

Zurückgesandte Schriftstücke: .......................

Gegebenenfalls Erledigungsstücke:

Ausgefertigt in ............................ am ...........................

________
*) Unzutreffendes streichen.

Unterschrift und/oder Stempel.

Angaben über den wesentlichen Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks

Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, unterzeichnet in Den Haag am 15. November 1965.
(Artikel 5 Absatz 4)

Bezeichnung und Anschrift der ersuchenden Stelle: ................

Bezeichnung der Parteien *: ..................

Gerichtliches Schriftstück **

Art und Gegenstand des Schriftstücks: ....................

Art und Gegenstand des Verfahrens, gegebenenfalls Betrag der geltend gemachten Forderung:

....................

Termin und Ort für die Einlassung auf das Verfahren **:

Gericht, das die Entscheidung erlassen hat **: ....................

Datum der Entscheidung **: ...................

Im Schriftstück vermerkte Fristen **: ...................

Außergerichtliches Schriftstück **

Art und Gegenstand des Schriftstücks: ......................

Im Schriftstück vermerkte Fristen **: .....................

________
*) Gegebenenfalls Name und Anschrift der an der Übersendung des Schriftstücks interessierten Person.

**) Unzutreffendes streichen.

.

Muster ZRH 2 - Empfangsbekenntnis Anlage 3
(zu § 119 Absatz 1 ZRHO)


D .... im Zustellungsantrag des 1)
vom - Aktenzeichen: 2)
bezeichnete 3)
ist - sind mir 4)
am übergeben worden.
, den
5)

Vorstehende eigenhändige Unterschrift d...
wird hiermit beglaubigt.

............................. , den
(Dienststempel oder -siegel)

Amtsgericht
..................................................6)

_______
1) Einzufügen ist die ausländische Behörde, die den Zustellungsantrag gestellt hat.

2) Einzufügen ist das im Zustellungsantrag angegebene ausländische Aktenzeichen.

3) Hier sind die einzelnen Schriftstücke genau zu bezeichnen (z.B. Klageschrift, Ladung, Beschluss, Urteil usw. vom ....................... in ..................... - z.B. tschechischer - Sprache in der Sache................).

Waren den Schriftstücken Übersetzungen in die deutsche Sprache beigefügt, ist hinzuzufügen: "mit - je - einer Übersetzung in die deutsche Sprache".

Falls die zuzustellenden Schriftstücke in zweifacher Ausfertigung eingereicht worden sind, ist noch hinzuzusetzen. "d.......... diesem Zustellungszeugnis in einer Ausfertigung angeheftet ist/sind".

4) Wird an den im Zustellungsantrag genannten Empfänger persönlich zugestellt, so ist einzufügen "persönlich".

Wird an eine der in § § 170, 171 ZPO bezeichneten Personen zugestellt, so ist je nach Lage des Falles einzufügen: "als Vertretungsberechtigtem (gesetzlichem Vertreter/Leiter)" - "als der durch schriftliche Vollmacht ausgewiesene rechtsgeschäftliche Vertreter" - d....................................................................... (Name des im Zustellungsantrag genannten Empfängers)

Bei Zustellungen an einen rechtsgeschäftlichen Vertreter (Bevollmächtigten) ist das Empfangsbekenntnis wie folgt zu ergänzen: "Die mir erteilte schriftliche Vollmacht vom ........................ habe ich vorgelegt".

Wird an eine Einzelfirma zugestellt, deren Bezeichnung mit dem Namen des Inhabers nicht übereinstimmt, so ist anzufügen:

"Inhaber der Firma .............................................".

5) Vor- und Zuname, Beruf und genaue Anschrift des Empfängers.

6) Unterschrift; ferner sind in Maschinenschrift Name und Amtsbezeichnung des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten einzufügen.

.

Muster ZRH 3 Anlage 4
(zu § 119 Absatz 2 ZRHO)


Amtsgericht

Abteilung:

Aktenzeichen: ................................ AR

Zustellungszeugnis

Die Zustellung d.... Antrag des ............................1)

vom ............................. - Aktenzeichen: .............2)

bezeichneten .....................................3)

an ...............................4)

ist am ................. durch Aushändigung d....
zuzustellenden Schriftstück_ ....................................5)
erfolgt.

...................................... , den

(Dienststempel oder -siegel)

..........................................6)

_______
1) Einzufügen ist die ausländische Behörde, die den Zustellungsantrag gestellt hat.

2) Einzufügen ist das im Zustellungsantrag angegebene ausländische Aktenzeichen.

3) Hier sind die einzelnen Schriftstücke genau zu bezeichnen (z.B. Klageschrift, Ladung, Beschluss, Urteil usw. vom ................. in ...................... - z.B. tschechischer - Sprache in der Sache ....................).

Waren den Schriftstücken Übersetzungen in die deutsche Sprache beigefügt, ist hinzuzufügen: "mit -je - einer Übersetzung in die deutsche Sprache".

Falls die zuzustellenden Schriftstücke in zweifacher Ausfertigung eingereicht worden sind, ist noch hinzuzusetzen: "d.................. diesem Zustellungszeugnis in einer Ausfertigung angeheftet ist/sind".

4) Einzufügen sind Vor- und Zuname, Beruf und genaue Anschrift des im Zustellungsantrag genannten Empfängers.

5) Ist an den im Zustellungsantrag genannten Empfänger persönlich zugestellt worden, so ist einzufügen:

"an ......................................................................................................................... persönlich".
(Einzufügen sind Vor- und Zuname sowie die genaue Anschrift des im Zustellungsantrag genannten Empfängers)

Ist an eine Einzelfirma zugestellt worden, deren Bezeichnung mit dem Namen des Inhabers nicht übereinstimmt, so ist anzufügen: "als dem Inhaber der Firma .........................................................".

Ist an eine der in den § § 170, 171 ZPO bezeichneten Personen zugestellt worden, so ist einzufügen:

"an ...........................................................................................................................".
(Vor- und Zuname der Person, an die zugestellt worden ist)

Ist die Stellung der Person zum Zustellungsempfänger bekannt, sind auch hierüber Angaben aufzunehmen.

6) Unterschrift; ferner sind in Maschinenschrift Name und Amtsbezeichnung des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten einzufügen.

.

Muster ZRH 4 Anlage 5
(zu § 120 ZRHO)


Amtsgericht

Abteilung:

Aktenzeichen: .............................. AR

Zustellungszeugnis

Die Zustellung d.... im Antrag des .......................1)

vom ................... - Aktenzeichen: ................2)

bezeichneten ..............................3)

an .............................4)

ist am ................................ durch Aushändigung d_
zuzustellenden Schriftstück_ ........................................5)
erfolgt.

............................ , den

(Dienststempel oder -siegel)

...........................................................6)

________
1) Einzufügen ist die ausländische Behörde, die den Zustellungsantrag gestellt hat.

2) Einzufügen ist das im Zustellungsantrag angegebene ausländische Aktenzeichen.

3) Hier sind die einzelnen Schriftstücke genau zu bezeichnen (z.B. Klageschrift, Ladung, Beschluss, Urteil usw. vom ....................... in ................... - z.B. tschechischer - Sprache in der Sache ..........................).

Waren den Schriftstücken Übersetzungen in die deutsche Sprache beigefügt, ist hinzuzufügen: "mit - je - einer Übersetzung in die deutsche Sprache".

Falls die zuzustellenden Schriftstücke in zweifacher Ausfertigung eingereicht worden sind, ist noch hinzuzusetzen: "d ............................diesem Zustellungszeugnis in einer Ausfertigung angeheftet ist/sind".

4) Einzufügen sind Vor- und Zuname sowie die genaue Anschrift des im Zustellungsantrag genannten Empfängers.

5) Ist an den im Zustellungsantrag genannten Empfänger persönlich zugestellt worden, so ist einzufügen:

"an ............................................................................................................... persönlich".
(Einzufügen sind Vor- und Zuname des im Zustellungsantrag genannten Empfängers)

Ist an eine Einzelfirma zugestellt worden, deren Bezeichnung mit dem Namen des Inhabers nicht übereinstimmt, so ist anzufügen: "als dem Inhaber der Firma .........................................................................".

Ist an eine der in den § § 170, 171 ZPO bezeichneten Personen zugestellt worden, so ist einzufügen:

"an ......................................................................................................................".
(Vor- und Zuname der Person, an die zugestellt worden ist)

Ist die Stellung der Person zum Zustellungsempfänger bekannt, sind auch hierüber Angaben aufzunehmen.

Ist im Wege der Ersatzzustellung (§ 178 ZPO) zugestellt worden, so ist einzufügen:

"an ................................................................................................................".
(Vor- und Zuname der Person, an die zugestellt worden ist; ist das Verhältnis der Person zum Zustellungsempfänger bekannt, sind auch hierüber Angaben aufzunehmen)

ordnungsgemäß im Wege der Ersatzzustellung erfolgt, weil der im Zustellungsantrag genannte Empfänger selbst nicht angetroffen wurde".

Ist gemäß § § 181 oder 180 oder 179 ZPO zugestellt worden, so sind die Worte von "Aushändigung" bis "erfolgt" fortzulassen und dafür zu setzen:

entweder:

"Niederlegung d.................... zuzustellenden Schriftstück ........................... auf .................... (Ort der Niederlegung) erfolgt, weil (Grund der Niederlegung). Eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers" - "ist in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben worden, nämlich (Art der Abgabe): ........................ " - "ist, da die Abgabe in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise nicht möglich war, an der Tür zur Wohnung/zum Geschäftsraum/zur Gemeinschaftseinrichtung befestigt worden";

oder:

"Einlegung" in den zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum des Zustellungsempfängers gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung erfolgt, weil die Übergabe in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war";

oder:

"durch Aushändigung versucht worden. Die Annahme der Zustellung wurde durch ..................... (Name, Vorname: .................................... Beziehung zum Adressaten: ........................) verweigert.
Mit einer unberechtigten Annahmeverweigerung gilt die Zustellung als erfolgt. Das/Die Schriftstücke .............................. wurde(n)"
"am Ort der Zustellung oder dem dazu gehörenden Briefkasten oder in einer ähnlichen Vorrichtung zurückgelassen".
"an den Absender zurückgeschickt, da keine Wohnung oder kein Geschäftsraum vorhanden ist".

6) Unterschrift; ferner sind in Maschinenschrift Name und Amtsbezeichnung des Rechtspflegers einzufügen.

.

Muster ZRH 5 Anlage 6
(zu § 146 Absatz 3 ZRHO)


Amtsgericht

Abteilung:

Aktenzeichen: .............................. AR ............................, den

An

............................1)

Für die Erledigung des mit Schreiben vom ................. -

Aktenzeichen: ................................2)

übersandten Zustellungsantrages - Rechtshilfeersuchen in der Sache

können nach den deutschen Vorschriften von der zur Erstattung der Kosten verpflichteten Person die folgenden Auslagen eingezogen werden:

gemäß § ................... Absatz ................3)

in Höhe von ..................... Euro.

Dies wird auf Grund des Artikels des ...........................4) mitgeteilt,
damit die ersuchende Behörde die der ersuchten Behörde nicht zu erstattenden Kosten von der ersatzpflichtigen Partei einziehen kann.

(Dienststempel oder -siegel)

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

...................................................................5)

________
1) Einzufügen ist die ersuchende ausländische Behörde oder Vertretung.

2) Einzufügen ist das in dem Ersuchen angegebene ausländische Aktenzeichen.

3) Die in Frage kommenden Kostenvorschriften sind genau zu bezeichnen. Einzufügen ist die Art der Auslagen (z.B. Postgebühren, Zeugen- oder Sachverständigengebühren usw.).

4) Hier ist der zwischenstaatliche Vertrag genau zu bezeichnen. Die Fundstelle im Bundes-(Reichs-)Gesetzblatt ist wegzulassen.

5) Unterschrift; ferner sind in Maschinenschrift Name und Amtsbezeichnung des Urkundsbeamten einzufügen.

.

Muster ZRH 6 Anlage 7
(zu § 50 Absatz 3 ZRHO)

Name und Anschrift des Empfängers




Wichtiger Hinweis

Das anliegende Schriftstück ist ein Rechtsdokument und kann Ihre Rechte und Pflichten berühren. Die "Angaben über den wesentlichen Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks" enthalten Hinweise zu der Art und dem Zweck des Schriftstücks. Sie sollten das Schriftstück auf jeden Fall aufmerksam durchlesen und gegebenenfalls Rechtsrat einholen.

Wenn Sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sollten Sie sich erkundigen, ob die Möglichkeit besteht, in Ihrem Land oder in dem Land, in dem das Schriftstück ausgestellt wurde, Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe zu erhalten.

Anfragen zur Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe in dem Land, in dem das Schriftstück ausgestellt wurde, können an folgende Stelle gerichtet werden: ...

Es wird empfohlen, die in der. Mitteilung vorgedruckten Teile in englischer und französischer Sprache und gegebenenfalls auch in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ursprungsstaates abzufassen. Die Eintragungen können in der Sprache des Empfängerstaates oder in englischer oder französischer Sprache gemacht werden.

Angaben über den wesentlichen Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks

Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, unterzeichnet in Den Haag am 15. November 1965.
(Artikel 5 Absatz 4)

Bezeichnung und Anschrift der ersuchenden Stelle: ..............

Bezeichnung der Parteien *): ..................

Gerichtliches Schriftstück **

Art und Gegenstand des Schriftstücks: ...................

Art und Gegenstand des Verfahrens, gegebenenfalls Betrag der geltend gemachten Forderung: .......................

Termin und Ort für die Einlassung auf das Verfahren **: ...................

Gericht, das die Entscheidung erlassen hat **: ......................

Datum der Entscheidung **: ......................

Im Schriftstück vermerkte Fristen **: ....................

Außergerichtliches Schriftstück **

Art und Gegenstand des Schriftstücks: ...................

Im Schriftstück vermerkte Fristen **: ...................

________
*) Gegebenenfalls Name und Anschrift der an der Übersendung des Schriftstücks interessierten Person.

**) Unzutreffendes streichen.


Bekanntmachung der Neufassung der Allgemeinen Einführung in die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen und des Allgemeinen Teils der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen

Vom 28. Oktober 2011
(BAnz. Nr. 38a vom 07.03.2012)


Nach Herstellung des Einvernehmens zwischen den zuständigen Bundesressorts und den Landesjustizverwaltungen macht das Bundesministerium der Justiz zum Zwecke der einheitlichen Verwaltungspraxis der mit der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) vom 19. Oktober 1956 befassten Behörden die vom 15. März 2012 an geltende Fassung der Allgemeinen Einführung in die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen und des Allgemeinen Teils bekannt.

Allgemeine Einführung in die ZRHO

1 Begriff der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen

Der internationale Rechtshilfeverkehr in Zivil- oder Handelssachen ist ein Instrument zur gerichtlichen Regelung von Ansprüchen aus internationalen Rechtsbeziehungen. Völkerrechtlich enden nämlich die Staatsgewalt und damit auch die Gerichtsgewalt an den jeweiligen Staatsgrenzen. Kein Staat ist befugt, gerichtliche Handlungen jedweder Art auf fremdem Hoheitsgebiet vorzunehmen.

Unter dem Begriff der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen ist deshalb jede gerichtliche beziehungsweise behördliche Handlung zu verstehen, die auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens zur Einleitung, Durchführung oder Förderung eines inländischen Verfahrens im Ausland oder eines ausländischen Verfahrens im Inland durchgeführt wird ( § 2).

Durch die Leistung von Rechtshilfe wird die fremde Staatsgewalt auf das eigene Staatsgebiet ausgedehnt. Die Gewährung von Rechtshilfe ist deshalb nur zulässig,

In diesem Rahmen dulden die am internationalen Rechtshilfeverkehr beteiligten Staaten den Eingriff in ihre Hoheitsrechte. Aufgabe der Justizverwaltung ist es sicherzustellen, dass bei der Erledigung ausgehender und eingehender Rechtshilfeersuchen die jeweiligen vertraglichen oder vertraglosen Vorgaben - insbesondere auch in förmlicher Hinsicht - beachtet werden. Die wichtigsten Regelungen über den vertraglichen und vertraglosen Rechtshilfeverkehr in Zivil- oder Handelssachen sind in der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZR110) zusammengefasst. Die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen ist eine vom Bund und den Ländern erlassene Verwaltungsvorschrift. Sie ist für die Abwicklung des Rechtshilfeverkehrs bindend und verletzt - als Verwaltungshandeln - auch nicht die richterliche Unabhängigkeit (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 1983 - RiZ (R) 2/83 -, NJW 1983, 2769).

2 Gegenstand der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen

Ob eine Angelegenheit eine Zivil- oder Handelssache betrifft, richtet sich nach dem Gegenstand des jeweiligen Verfahrens. Maßgebend ist dabei nicht allein, bei welchem Gericht oder bei welcher Behörde das Verfahren anhängig ist. Entscheidend ist vor allem, ob die Angelegenheit das Bestehen oder Nichtbestehen privater Rechte und Rechtsverhältnisse gleichgeordneter Parteien zum Gegenstand hat und deshalb dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten umfasst somit nicht nur die streitige, sondern auch die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Arbeitsgerichtsbarkeit. Nicht erfasst sind regelmäßig straf-, verwaltungs- und finanzrechtliche Angelegenheiten.

3 Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs

3.1 Rechtshilfeverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Der Rechtshilfeverkehr innerhalb der Europäischen Union richtet sich

3.2 Vertraglicher Rechtshilfeverkehr

Die für den vertraglichen Rechtshilfeverkehr in der Praxis wichtigsten zwischenstaatlichen Vereinbarungen sind in § 3 Absatz 2 aufgeführt.

3.3 Vertragloser Rechtshilfeverkehr

Für die Frage der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens auf vertrag-loser Grundlage ist in der Regel der Grundsatz der Gegenseitigkeit maßgebend. Dieser Grundsatz besagt, dass in vergleichbaren Fällen auch der ersuchende Staat dem ersuchten Staat gegenüber zur Leistung von Rechtshilfe bereit ist. Die Erledigung solcher Rechtshilfeersuchen richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates (siehe Länderteil).

4 Arten von Ersuchen

Unterschieden werden folgende Ersuchen:

  1. Zustellungsanträge
  2. Rechtshilfeersuchen
  3. Ersuchen um Vollstreckungshilfe
  4. Ersuchen um Verfahrensüberleitung
  5. Ersuchen um Verfahrenshilfe
  6. Ersuchen um Rechtsauskunft

Die Einzelheiten ergeben sich aus § 5.

5 Beförderungswege im Rechtshilfeverkehr

Für die Übermittlung von Ersuchen kommen der diplomatische Weg, der konsularische Weg, der unmittelbare Verkehr sowie in besonderen Fällen der ministerielle Beförderungsweg in Betracht (§ 6). Auf welchem Weg die Ersuchen im Einzelfall zu übermitteln sind, ergibt sich aus dem Länderteil.

6 Nützliche Internet-Adressen zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen

Eine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit, Qualität und jederzeitige Verfügbarkeit der auf den genannten Internetseiten bereitgestellten Informationen wird nicht übernommen.

6.1 EG-Zustellungsverordnung und EG-Beweisaufnahmeverordnung

6.1.1 Europäische Kommission

Die Europäische Kommission betreibt eine Internetseite zur EG-Zustellungsverordnung:

www.ec.europa.euijustice_home/judicialatlascivil/html/ds_docs_de.htm

Hier sind die aktuellen Erklärungen der Mitgliedstaaten, das Handbuch der Empfangs- und Übermittlungsstellen sowie das Glossar abrufbar.

Für die EG-Beweisaufnahmeverordnung wird verwiesen auf

www.ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/te_information_de.htm

6.1.2 Bund und Länder

Nordrhein-Westfalen betreut eine Internetseite mit Informationen sowie Texten zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen:

www.datenbanken.justiz.nrw.de

6.2 Europäisches Justizielles Netz in Zivil- und Handelssachen

Informationen über europäisches Unionsrecht sowie vielfältige zivilrechtliche Fragen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten (etwa Prozesskostenhilfe, Zustellung, Beweisaufnahme, anwendbares Recht, Vollstreckung) sind abrufbar auf der Startseite des Europäischen Justiziellen Netzes in Zivil- und Handelssachen:

www.ec.europa.eu/civiljustice/index_de.htm

6.3 EU-Projekte

Einen Überblick über die Tätigkeit auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit gibt die Europäische Kommission unter www.ec.europa.eu/justice_home/fsj/civil/fsj_civil_intro_de.htm

6.4 Haager Übereinkommen

Der aktuelle Stand der Ratifikationen der im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossenen Übereinkommen lässt sich aus deren Website unter

www.hcch.net/upload/charts.htm entnehmen.

6.5 Londoner Rechtsauskunftsübereinkommen

Der Ratifikationsstand des Londoner Rechtsauskunftsübereinkommens ist abrufbar unter

www.conventions.coe.int/

6.6 Deutsches Gerichtsverzeichnis

Im Internet ist eine kostenlose Suche nach deutschen Gerichten möglich:

www.justizadressen.nrw.de

6.7 Deutsche Gesetzestexte

Der nicht amtliche Text deutscher Gesetze findet sich unter

www.gesetze-im-internet.de

6.8 Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)

Informationen zum Auslandsunterhaltsgesetz sind unter

www.bundesjustizamt.de

abrufbar.

Antragsformulare sind ebenfalls abrufbar unter:

www.bundesjustizamt.de

6.9 Internationaler Urkundenverkehr

Das Auswärtige Amt veröffentlicht ein Merkblatt zum internationalen Urkundenverkehr (beispielsweise Legalisation und Apostille) unter

www.konsularinfo.diplo.de/urkundenverkehr

Dort sind auch Anschriften deutscher Auslandsvertretungen abrufbar.

6.10 Aktuelle rechtspolitische Entwicklungen

Das Bundesministerium der Justiz bietet umfangreiche Informationen zu aktuellen rechtspolitischen Themen unter www.bmj.de an.

7 Hinweis zur neuen Nummerierung der Vorschriften

In der Neufassung des Allgemeinen Teils der Rechthilfeordnung für Zivilsachen wurden die Paragrafen neu nummeriert. Um das schnelle Auffinden der neuen Normen zu erleichtern, befindet sich in der Anlage eine Synopse mit einer Gegenüberstellung der alten und neuen Paragrafen nebst Überschriften.

ENDE

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