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Regelwerk

ZRHO - Allgemeinen Einführung in die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen und des Allgemeinen Teils der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen

Vom 16. April 2018
(BAnz AT 03.07.2018 B1)



Siehe FN *

Archiv 2012

Allgemeine Einführung in die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen

1 Begriff der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen

Der internationale Rechtshilfeverkehr in Zivil- oder Handelssachen ist ein Instrument zur gerichtlichen Regelung von Ansprüchen aus internationalen Rechtsbeziehungen. Völkerrechtlich endet die Staatsgewalt und damit auch die Gerichtsgewalt an den jeweiligen Staatsgrenzen. Kein Staat ist befugt, gerichtliche Handlungen jedweder Art auf fremdem Hoheitsgebiet vorzunehmen.

Unter dem Begriff der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen ist deshalb jede gerichtliche bzw. behördliche Handlung zu verstehen, die auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens zur Einleitung, Durchführung oder Förderung eines inländischen Verfahrens im Ausland oder eines ausländischen Verfahrens im Inland durchgeführt wird.

Durch die Leistung von Rechtshilfe wird die fremde Staatsgewalt auf das eigene Staatsgebiet ausgedehnt. Die Gewährung von Rechtshilfe ist deshalb nur zulässig,

In diesem Rahmen dulden die am internationalen Rechtshilfeverkehr beteiligten Staaten den Eingriff in ihre Hoheitsrechte. Aufgabe der Gerichte, zuständigen Bundes- und obersten Landesbehörden ist sicherzustellen, dass bei der Erledigung ausgehender und eingehender Rechtshilfeersuchen die jeweiligen vertraglichen oder vertraglosen Vorgaben - insbesondere auch in förmlicher Hinsicht - beachtet werden. Die wichtigsten Regelungen über den vertraglichen und vertraglosen Rechtshilfeverkehr in Zivil- oder Handelssachen sind in der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) zusammengefasst. Die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen ist eine vom Bund und den Ländern erlassene Verwaltungsvorschrift. Sie ist für die Abwicklung des Rechtshilfeverkehrs bindend und verletzt - als Verwaltungshandeln - auch nicht die richterliche Unabhängigkeit (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 1983 - RiZ (R) 2/83 NJW 1983, 2769).

2 Gegenstand der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen

Ob eine Angelegenheit eine Zivil- oder Handelssache betrifft, richtet sich nach dem Gegenstand des jeweiligen Verfahrens. Maßgebend ist dabei nicht allein, bei welchem Gericht oder bei welcher Behörde das Verfahren anhängig ist. Entscheidend ist vor allem, ob die Angelegenheit das Bestehen oder Nichtbestehen privater Rechte und Rechtsverhältnisse gleichgeordneter Parteien zum Gegenstand hat und deshalb dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten umfasst somit nicht nur die streitige, sondern auch die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Arbeitsgerichtsbarkeit. Die letztere Art der Rechtshilfe erfolgt nach Maßgabe der gemeinsamen Anordnung für den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit. Nicht erfasst sind regelmäßig straf-, verwaltungs- und finanzrechtliche Angelegenheiten.

3 Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs

3.1 Rechtshilfeverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Der Rechtshilfeverkehr innerhalb der Europäischen Union richtet sich vor allem

3.2 Vertraglicher Rechtshilfeverkehr

Die für den vertraglichen Rechtshilfeverkehr in der Praxis wichtigsten zwischenstaatlichen Vereinbarungen sind in § 3 Absatz 2 aufgeführt.

3.3 Vertragloser Rechtshilfeverkehr

Für die Frage der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens auf vertragloser Grundlage ist in der Regel der Grundsatz der Gegenseitigkeit maßgebend. Dieser Grundsatz besagt, dass in vergleichbaren Fällen auch der ersuchende Staat dem ersuchten Staat gegenüber zur Leistung von Rechtshilfe bereit ist. Die Erledigung solcher Rechtshilfeersuchen richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates (siehe Länderteil).

4 Arten von Ersuchen

Unterschieden werden folgende Ersuchen:

Die Einzelheiten ergeben sich aus § 5.

5 Beförderungswege im Rechtshilfeverkehr

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(Stand: 11.09.2018)

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