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Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

FamGKG - Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

Vom 17. Dezember 2008
(BGBl. Nr. 61 vom 22.12.2008 S. 2586; 03.04.09 S. 700 09; 6.7.2009 S. 1696 09a; 29.07.2009 S. 2258 09b; 30.07.2009 S. 2449 09c; 22.12.2010 S. 2248 10; 23.05.2011 S. 898 11 21.07.2012 S. 1577 12; 05.12.2012 S. 2418 12a; 25.04.2013 S. 935 13b; 04.07.2013 S. 2176 13b; 23.07.2013 S. 2586  13c / 13d; 07.08.2013 S. 3154 13e; 10.10.2013 S. 3786 13f; 08.07.2014 S. 890 14; 05.12.2014 S. 1964 14a; 31.08.2015 S. 1474 15; 20.11.2015 S. 2018 15a; 18.07.2016 S. 1666 16; 21.11.2016 S. 2591 16a; 05.07.2017 S. 2208 17; 17.07.2017 S. 2424 17a; 17.12.2018 S. 2573 18; 19.06.2019 S. 840 19; 16.10.2020 S. 2187 20; 21.12.2020 S. 3229  20a; 04.05.2021 S. 882 21; 21.05.2021 S. 1082 21a; 10.08.2021 S. 3424 21b i.K.)
Gl.-Nr.: 315-24



Siehe Fn. *

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich 13c

(1) In Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem Verfahren nach Satz 1 in Zusammenhang steht. Für das Mahnverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

§ 2 Kostenfreiheit 13c

(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Kosten befreit.

(2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.

(3) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter Kosten des Verfahrens übernimmt.

§ 3 Höhe der Kosten

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

§ 4 Umgangspflegschaft

Die besonderen Vorschriften für die Dauerpflegschaft sind auf die Umgangspflegschaft nicht anzuwenden.

§ 5 Lebenspartnerschaftssachen 09c

In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind für

  1. Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift die Vorschriften für das Verfahren auf Scheidung der Ehe,
  2. Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift die Vorschriften für das Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten,
  3. Verfahren nach nach Absatz 1 Nr. 3 bis 12 dieser Vorschrift die Vorschriften für Familiensachen nach § 111 Nr. 2, 4, 5 und 7 bis 9 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
  4. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 dieser Vorschrift die Vorschriften für sonstige Familiensachen nach § 111 Nr. 10 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

entsprechend anzuwenden.

§ 6 Verweisung, Abgabe, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache

(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln. Das Gleiche gilt, wenn die Sache an ein anderes Gericht abgegeben wird.

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