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Regelwerk, Anlagentechnik

Satzung BDBOS - Satzung der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Vom 21. Januar 2008
(GMBl. Nr. 10 vom 06.03.2008 S. 203)



Archiv: 2007

Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vom 28. August 2006 (BGBl. I S.2039) erlässt der Verwaltungsrat folgende Satzung für die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS):

§ 1 Aufgabe der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Die Bundesanstalt hat nach § 2 Abs. 1 des BDBOS-Gesetzes die Aufgabe, im öffentlichen Interesse ein bundesweit einheitliches digitales Sprech- und Datenfunksystem für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS) in der Bundesrepublik Deutschland aufzubauen, zu betreiben und seine Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Die Richtlinie nach § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes legt die zur Teilnahme am Digitalfunk BOS berechtigten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben fest.

§ 2 Sitz 19

Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Berlin.

§ 3 Organe

Organe der Bundesanstalt sind die Präsidentin oder der Präsident sowie der Verwaltungsrat.

§ 4 Präsidentin oder Präsident

(1) Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Bundesanstalt werden vom Bundesministerium des Innern im Benehmen mit den Ländern bestellt.

(2) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident ist die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten.

(3) Die Mitglieder der Länder im Verwaltungsrat haben gemeinschaftlich das Vorschlagsrecht für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Soweit nach Aufforderung des Bundesministeriums des Innern binnen vier Wochen kein gemeinschaftlicher Vorschlag erfolgt, kann jedes Mitglied der Länder im Verwaltungsrat einen Vorschlag unterbreiten, aus denen das Bundesministerium des Innern eine Kandidatin oder einen Kandidaten auswählt.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte der Bundesanstalt und unterliegt hierbei der Überwachung des Verwaltungsrats. Sie oder er vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrats und setzt die Ansprüche der Bundesanstalt gegen Dritte, insbesondere gegen die Vertragspartner der Bundesanstalt, durch.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident beachtet beim Abschluss von Einzelverträgen aufgrund von Rahmenverträgen, insbesondere aufgrund des Systemliefervertrages, die §§ 8 und 9 des Verwaltungsabkommens nach § 7 des BDBOS-Gesetzes (Verwaltungsabkommen). Die Präsidentin oder der Präsident darf von dem in § 8 Abs. 1 bis 8 des Verwaltungsabkommens festgelegten Einzelabrufverfahren (vereinfachtes Verfahren nach § 8 Abs. 11 und 12 des Verwaltungsabkommens) abweichen

  1. zur Erledigung von Geschäften der laufenden Verwaltung der Bundesanstalt innerhalb der Vorgaben des Wirtschaftsplans;
  2. bei Abschluss von Verträgen, deren geschätzte Auftragswerte jeweils 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten;
  3. bei besonderer Ermächtigung durch den Verwaltungsrat oder
  4. in dringlichen Fällen.

(7) Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Gesamtzahl der Basisstationen und der Landesbasisstationen für die Landesgebiete halbjährlich zu den Stichtagen 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres mit bindender Wirkung für die Finanzierung des Digitalfunk BOS im jeweils nächsten Halbjahr nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens verbindlich fest. Nach Abschluss des bundesweiten Aufbaus des Digitalfunk BOS trifft sie oder er die Feststellung jährlich zum Stichtag 1. Januar mit Wirkung für das Geschäftsjahr nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des BDBOS-Gesetzes.

(8) Die Präsidentin oder der Präsident trifft die Anordnungen nach § 15 des BDBOS-Gesetzes und unterrichtet den Verwaltungsrat unverzüglich.

(9) Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Verwaltungsrat halbjährlich, jeweils binnen zweier Monate nach Ende des Halbjahrs, über die Geschäftsführung zu berichten. Die Präsidentin oder der Präsident unterrichtet den Verwaltungsrat unverzüglich über tatsächliche und rechtliche Entwicklungen, die für die Zielerreichung der Bundesanstalt von grundsätzlicher Bedeutung sind.

§ 5 Verwaltungsrat

(1) Der Bund und jedes Land erhalten jeweils einen Sitz im Verwaltungsrat. Jedes Land benennt dem Bundesministerium des Innern ein Mitglied des Verwaltungsrats und ein stellvertretendes Mitglied. Die Länder sollen als Mitglieder Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre bzw. Staatsrätinnen oder Staatsräte des Innern benennen. Das Bundesministerium des Innern bestellt die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder.

(2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6 Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Präsidentin oder des Präsidenten und unterstützt diese oder diesen bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. Er ist befugt, von der Präsidentin oder dem Präsidenten Auskünfte über die Führung der Geschäfte zu verlangen. Ihm obliegt die Entscheidung über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Bundesanstalt.

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