umwelt-online: Gesetzliches Messwesen - Allgemeine Regelungen 2

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4.6 Prüfmittel

Zu den Prüfmitteln zählen Normale und Geräte, die Einfluss auf die Messunsicherheit bei der Prüfung von Messgeräten bzw. Normalen haben. Prüfmittel müssen geeignet sein, während des gesamten Verwendungszeitraumes die erforderliche Genauigkeit zu erreichen. Die Eignung der Normale muss insbesondere durch Untersuchungen zur Messbeständigkeit nachgewiesen und durch eine auf dem Gebiet des gesetzlichen Messwesens kompetente Stelle bestätigt sein.

Ein Gebrauchsnormal, das für messtechnische Prüfungen nach Abschnitt 3.3 verwendet wird, muss den in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen genügen. Demzufolge darf die erweiterte Messunsicherheit der Prüfung des Messgerätes, welche den Anteil des Gebrauchsnormals einschließt, ein Drittel des Betrages der vorgegebenen Grenzabweichung des zu prüfenden Messgerätes nicht überschreiten.

Liegen spezielle qualitative Anforderungen für Normale vor, muss deren Erfüllung durch Prüfung nachgewiesen werden.

4.6.1 Kalibrierung von Gebrauchsnormalen

Der (Erwartungs-) Wert der Messabweichung eines Gebrauchsnormals ist durch Kalibrierung zu bestimmen. Ist ein Grenzwert für die Messabweichung vorgegeben, darf der ermittelte Betrag der Messabweichung diesen Grenzwert nicht überschreiten. Die erweiterte Messunsicherheit der Kalibrierung sollte ein Drittel des Grenzwertes des Gebrauchsnormals nicht überschreiten. Die Messunsicherheit ist nach der im "Leitfaden zur Angabe der Unsicherheit beim Messen" (Vornorm DIN V ENV 13005) beschriebenen Methode zu berechnen.

Die messtechnische Rückführung ist durch schematische Darstellungen entsprechend Anhang 10.3 zu dokumentieren.

In Fällen, in denen Kalibrierergebnisse von Normalen oder Referenzmaterialien nicht auf nationale oder internationale Normale rückführbar sind, muss deren Richtigkeit auf andere geeignete Weise (z.B. Vergleichsmessungen, Ringversuche) nachgewiesen werden.

4.6.2 Prüfmittelüberwachung

Durch eine Überwachung der Prüfmittel ist sicherzustellen, dass diese den festgelegten Anforderungen genügen. Die Prüfmittelüberwachung schließt folgende Maßnahmen ein:

Detaillierte Festlegungen einschließlich einer Aufzählung der kompetenten Stellen, die befugt sind, Gebrauchsnormale für die Verwendung im gesetzlichen Messwesen zu prüfen bzw. zu kalibrieren, enthält die Verwaltungsvorschrift "Gesetzliches Messwesen - Regelung zur Prüfmittelüberwachung (GM-PMÜ)".

Prüfmittel sind entsprechend Anhang 10.4.1 zu kennzeichnen.

Falls Prüfmittel durch den Antragsteller bereitgestellt werden, ist vor der Verwendung anhand vorgelegter Nachweise (Prüfscheine/ Kalibrierscheine) und ggf. ergänzend durch stichprobenweise Prüfung einzelner Merkmale die Erfüllung von Vorschriftenforderungen zu verifizieren.

Vom Antragsteller für den wiederholten oder ständigen Einsatz vorgehaltene komplexe Prüfeinrichtungen sind vor der ersten Verwendung und nachfolgend in festzulegenden Abständen durch Vergleichsprüfungen zusätzlich zu überwachen.

4.7 Bescheinigungen

Bescheinigungen zu Ergebnissen von Tätigkeiten werden bedarfsweise oder, falls die Rechtsvorschriften es fordern, nach den in den Gremien des gesetzlichen Messwesens abgestimmten und in Prüfregeln festgelegten Mustern ausgestellt.

Die zuständigen Behörden beachten hierfür die Festlegungen der Verwaltungsvorschrift "Gesetzliches Messwesen - Regelung über Bescheinigungen (GM-B)" bzw. die darauf gründenden Muster in den messgerätespezifischen Verwaltungsvorschriften (z.B. GM-P9). Staatlich anerkannte Prüfstellen orientieren sich bei Eichscheinen an den Mustern der zuständigen Behörden und beachten die Vorschriften-Festlegungen im Zusammenhang mit Befundprüfungen.

4.8 Ringversuche und Vergleichsmessungen

Ein herausragender Kompetenznachweis ist die erfolgreiche Beteiligung an Ringversuchen, weil hierbei alle Aspekte der Prüfung/ Kalibrierung (Vorbereitung, Methode, Mittel, Personal, Umgebungsbedingungen, Auswertung, Bescheinigung) eingeschlossen sind. Regelungen zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Ringversuchen enthält die Verwaltungsvorschrift "Gesetzliches Messwesen - Regelung über Ringversuche (GM-RV)".

Eine Übersicht abgeschlossener Ringversuche oder auch Ergebnisse von Ringversuchen werden bedarfsweise veröffentlicht.

Ein weiteres Mittel des Kompetenznachweises sind Eignungsprüfungen sowie Vergleichsprüfungen bzw. Vergleichsmessungen. Diese sind erforderlich zwischen zwei Stellen, z.B. im Zusammenhang mit der Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen sowie der Anerkennung und Überwachung von Qualitätsmanagementsystemen von Messgeräteherstellern. Für sie gelten nicht die formalen Anforderungen an Ringversuche.

5 Anerkennung und Überwachung von Stellen

Der Nachweis der Kompetenz einer (prüfenden) Stelle wird zunehmend über eine Akkreditierung unter Berücksichtigung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 erbracht. In Deutschland gelten für das gesetzliche Messwesen seit längerem der Akkreditierung vergleichbare Regelungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf private Stellen. Das Verfahren der Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen gründet auf dem nationalen Verwaltungsrecht der Beleihung von Unternehmen, während die Akkreditierung international abgestimmten Regelungen folgt. Wegen der unterschiedlichen Anforderungen sind Akkreditierung und staatliche Anerkennung nicht deckungsgleich. Die freiwillige Anwendung der DIN EN ISO/IEC 17025 bei den Prüfstellen, ggf. bestätigt in Form einer Akkreditierungsurkunde, ist eine geeignete Grundlage, die Anerkennung der Ergebnisse von Messgeräteprüfungen über den nationalen Wirkungsbereich des Eichgesetzes bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum (bei harmonisierten Richtlinien) hinaus zu fördern.

Die staatlich anerkannten Prüfstellen führen Prüfungen gleichwertig zu den zuständigen Behörden durch. Die Befugnisse der Instandsetzer erstrecken sich darauf, die Gültigkeit der Eichung zu erhalten, ohne dass die zuständige Behörde unmittelbar prüfen muss. Damit wird die organisatorische Abwicklung von Prüfaufgaben der zuständigen Behörden erleichtert.

5.1 Prüfstellen

Die grundlegenden Forderungen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme sind in Teil 9 EO festgelegt.

Diese staatlich anerkannten Prüfstellen sind im Sinne des Verwaltungsrechts beliehene Unternehmen. Aus diesem Rechtsverhältnis ergeben sich besondere Rechte, aber auch Pflichten. Insbesondere dürfen Prüfstellen Eichungen an Messgeräten und Zusatzeinrichtungen, die in der Vergangenheit klar erkennbar ordnungswidrig verwendet wurden (z.B. Ablauf der Eichgültigkeitsdauer, falsche Verwendung), erst dann durchführen, wenn eine Beweissicherung vorgenommen und der Tatbestand mit dem Beweismaterial der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde.

Ferner sind sie verpflichtet, systematische Auffälligkeiten, die bei der Eichung von Messgeräten und Zusatzeinrichtungen erkannt wurden, der zuständigen Behörde mitzuteilen.

5.1.1 Anerkennung

Bei Anträgen auf Anerkennung einer Prüfstelle sind Vordrucke nach Anhang 10.6.1 zu verwenden. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Antragsteller Nachweise über die Aufbringung der erforderlichen Mittel für die Unterhaltung und den Betrieb der Prüfstelle sowie für die Befriedigung möglicher Schadenersatzansprüche des Landes aus Amtspflichtverletzungen des Prüfstellenpersonals vorlegt. Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung ist in der Regel nur zu verlangen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Trägers der Prüfstelle dies erfordern.

Die zuständige Behörde hat,

Die zuständige Behörde erteilt bei Erfüllung der Voraussetzungen ( § 47 EO) einen Anerkennungsbescheid in Form einer Urkunde, wie in der Verwaltungsvorschrift ,Gesetzliches Messwesen - Regelung über Bescheinigungen (GM-B)" festgelegt. Sie kann die Anerkennung ( § 2 EichG, § 49 Abs. 1 EO) inhaltlich beschränken, befristen und mit Auflagen und Bedingungen versehen. Die zuständige Behörde kann die Anerkennung auch nachträglich mit Auflagen oder Bedingungen versehen. Bescheide sind dem Antragsteller nach Maßgabe der für die Zustellung bestehenden landesrechtlichen Vorschriften bekannt zu machen. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhält Durchschriften der Bescheide.

5.1.2 Öffentliche Bestellung

Der Bewerber hat die Bestellung als Leiter oder stellvertretender Leiter einer Prüfstelle unter Verwendung eines Vordrucks nach Anhang 10.6.2 bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Die zuständige Behörde prüft, ob das Einverständnis des Trägers der Prüfstelle gegeben ist und ob der Bewerber die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Unzuverlässigkeit wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn der Bewerber in den letzten fünf Jahren wegen Verbrechen oder Vergehen gegen Eigentum oder Vermögen, z.B. wegen Diebstahls, Unterschlagung, Untreue, Betrug oder Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis anzufordern. In Zweifelsfällen sind auch Strafakten beizuziehen. Die zuständige Behörde prüft ferner, ob der Bewerber die notwendige Sachkunde nachgewiesen hat ( § 53 EO).

Die zuständige Behörde bestellt den Leiter einer Prüfstelle und dessen Stellvertreter durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde entsprechend der Verwaltungsvorschrift "Gesetzliches Messwesen - Regelung über Bescheinigungen (GM-B)". Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhält eine Durchschrift. Die Zuständige Behörde kann die Bestellung im Einzelfall inhaltlich beschränken, mit einer Bedingung oder Befristung erlassen oder mit einer Auflage verbinden (§ 54 Abs. 1 EO). Sind die Voraussetzungen für eine Bestellung nicht erfüllt, ist dem Bewerber ein mit Gründen versehener Ablehnungsbescheid zu erteilen.

Der Leiter oder der stellvertretende Leiter einer Prüfstelle kann gleichzeitig zum Leiter bzw. stellvertretenden Leiter einer anderen Prüfstelle bestellt werden. Die zuständige Behörde hat den Leiter der Prüfstelle und dessen Stellvertreter auf gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben in der vorgeschriebenen ,Form zu verpflichten ( § 51 EO in Verbindung mit § 54 EO). Über die Aushändigung der Bestellungsurkunde sowie über die Verpflichtung des Bewerbers ist eine Niederschrift (entsprechend Verwaltungsvorschrift GM-B) aufzunehmen.

5.1.3 Betriebserlaubnis

Die zuständige Behörde erteilt die Betriebserlaubnis nach Anhang 10.6.3, wenn

Sind die Voraussetzungen für Erteilung einer Betriebserlaubnis nicht gegeben, ist dem Antragsteller ein mit Gründen versehener Bescheid zur erteilen.

Nachträgliche Änderungen des Inhalts oder des Umfangs der Anerkennung auf Antrag des Inhabers der Prüfstelle sind möglich. Eine Beteiligung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei Änderungen ist nur dann erforderlich, wenn die Prüfbefugnisse wesentlich erweitert werden sollen.

5.1.4 Überwachung

Die zuständige Behörde führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Prüfstelle (§ 50a EO). Die Überwachung soll einen ordnungsgemäßen Betrieb der Prüfstelle sicherstellen.

Sie umfasst insbesondere

Die Überwachung soll ferner gewährleisten, dass der Träger der Prüfstelle die ihm obliegenden Pflichten erfüllt, insbesondere die Prüfstelle so einrichtet und unterhält, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb der Prüfstelle gewährleistet ist, und dafür sorgt, dass das Prüfstellenpersonal in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig ist und - ausgenommen in dringenden Vertretungsfällen (Krankheit oder Urlaub) - nicht an der Fertigung der Messgeräte beteiligt ist, wobei die Prüfung auch im Rahmen der Fertigung erfolgen kann.

Über das Ergebnis der Überwachung einer Prüfstelle ist ein formloser Prüfbericht zu fertigen. Er ist dem Träger und dem Leiter der Prüfstelle schriftlich mitzuteilen. Zur Beseitigung von Mängeln ist eine angemessene Frist zu setzen.

5.1.5 Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung

Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der Anerkennung (§ 50 EO) ist der Träger der Prüfstelle zu hören. Ihm ist hierbei Gelegenheit zu geben, sich zu den Tatsachen zu äußern, auf welche die Rücknahme oder der Widerruf gestützt werden sollen. Der Rücknahme- oder Widerrufsbescheid ist zu begründen.

5.1.6 Rücknahme oder Widerruf der Bestellung

Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung (§ 55 EO) sind der Bestellte und der Träger der Prüfstelle zu hören. Dem Bestellten ist hierbei Gelegenheit zu geben, sich zu den Tatsachen zu äußern, auf welche die Rücknahme oder der Widerruf gestützt werden sollen. Der Rücknahme- oder Widerrufsbescheid ist zu begründen. Der Träger der Prüfstelle ist von der Rücknahme oder dem Widerruf zu benachrichtigen.

5.2 Instandsetzer *

* Kursiv gedruckter Text anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert

Die grundlegenden Voraussetzungen die Befugnis zu erteilen bzw. Befugnisse zu widerrufen, instandgesetzte Messgeräte durch Zeichen (Anhang 10.4.2) kenntlich zu machen sind in § 72 EO festgelegt. Die Befugnisse betreffen Eingriffe in geeichte Messgeräte, ohne dass die Eichgültigkeit ( § 13 EO) vorzeitig erlischt.

Anträge auf Erteilung der Befugnis als Instandsetzer erfolgen mit einem Formular entsprechend Anhang 10.7 bei der zuständigen Behörde.

Bei der Befugniserteilung oder Ablehnung ist zu berücksichtigen

Instandsetzer, die in mehreren Bundesländern tätig werden, stellen nur einen Antrag an die für den Sitz des Instandsetzungsbetriebes zuständige Behörde. Der Instandsetzer erhält nur einen Kennbuchstaben und eine Kennummer entsprechend Anhang 10.4.2.

Die zuständigen Behörden führen ein Register der erteilten Befugnisse mit Angaben zum Tätigkeitsgebiet (ein Bundesland oder mehrere Bundesländer), den instandzusetzenden Messgerätearten, falls erforderlich deren Messbereiche unter Beachtung herstellerbezogener Autorisierungen.

Die zuständigen Behörden überwachen, inwieweit die Instandsetzer den Anforderungen nach der Befugniserteilung genügen. Hierzu werden die Instandsetzermeldungen ausgewertet. Anlässe für Überwachungen sind z.B. auch Personalwechsel beim Instandsetzer, geänderte Prüfvorschriften bzw. Prüfmittel oder auch Änderungen bei Messgeräten (z.B. Messprinzip, Aufbau).

Instandsetzer benachrichtigen die zuständige Behörde über Eingriffe in geeichte Messgeräte mit einem Formblatt entsprechend Anhang 10.7.2 oder in anderer Form, wenn die geforderten Informationen enthalten sind.

Wird bei einem instandgesetzten Messgerät vor der folgenden Eichung eine weitere Instandsetzung erforderlich, so ist ein weiteres Instandsetzerkennzeichen aufzubringen. Das frühere Instandsetzerkennzeichen darf durch das spätere nicht verdeckt werden.

Bei Reparaturen oder Verletzung eines eichamtlichen Sicherungsstempels ist der Hauptstempel in jedem Fall durch den Instandsetzer zu entwerten.

Die zuständigen Behörden planen die dann erforderlichen Eichungen unter Berücksichtigung

Nach der Instandsetzung darf die verbleibende Messabweichung die Eichfehlergrenze (ggf. unter Beachtung weiterer Einschränkungen, z.B. Einseitigkeitsklausel) nicht überschreiten.

Eine zuständige Behörde ahndet ggf. Ordnungswidrigkeiten des Instandsetzers. Hiervon wird auch die Behörde informiert welche die Befugnis erteilt hat.

5.3 Öffentliche Waagen und Wäger

Wäger an Waagen, mit denen Wägegut Dritter für jedermann gewogen wird, (öffentliche Waagen) sind öffentlich zu bestellen und zu verpflichten ( § 10 EichG). Detaillierte Anforderungen zu den Pflichten des Inhabers einer öffentlichen Waage und des Wägers, zur Anzeige, zum Antrag, zur Bestellung (Urkunde entsprechend Verwaltungsvorschrift GM-B) und zur Sachkunde sind in den § § 64 bis 71 EO-AV und in der Verwaltungsvorschrift GM-P9 aufgeführt.

6 Berücksichtigung von Nachweisen dritter Stellen

Bei Verfahren nach den Abschnitten 4 und 5 (insbesondere bei Anerkennungsverfahren, der Befugniserteilung oder auch bei der Bereitstellung von Normalen durch den Antragsteller bei Prüfungen) werden folgende Nachweise anerkannt:

Kompetente Schulungseinrichtung bezüglich Eichrecht und Eichtechnik ist z.B. die Deutsche Akademie für Metrologie.

Bei Verfahren nach Abschnitt 5 werden zusätzlich folgende Nachweise anerkannt:

7 Metrologische Überwachung

Die Überwachung von Fertigpackungen erfolgt entsprechend der Verwaltungsvorschrift "Gesetzliches Messwesen - Regelungen zur Füllmengenkontrolle von Fertigpackungen und Prüfung von Maßbehältnissen durch die zuständigen Behörden (GM-FP)".

Die metrologische Überwachung beinhaltet die gesamte Überwachungstätigkeit nach dem in Verkehr bringen von Messgeräten oder Produkten. Sie hat das Ziel, dass

Werden gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten, sind Maßnahmen zur Erfüllung der Rechtsvorschriften zu ergreifen. Die Korrekturmaßnahmen hängen von der Schwere des Mangels und vom Einzelfall ab. Dabei soll der Verantwortliche (Hersteller, sein bevollmächtigter Vertreter oder der Verwender) verpflichtet werden, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen herzustellen und die Zuwiderhandlung abzustellen. Sind diese Maßnahmen erfolglos oder werden sie als nicht ausreichend betrachtet, sind andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen und die Verwendung des betreffenden Produkts zu beschränken bzw. zu verhindern und sicherzustellen, dass es vom Markt genommen wird.

7.1 Marktüberwachung

Die Marktüberwachung als Teil der metrologischen Überwachung ist eine Maßnahme zur Feststellung, ob der Hersteller nur Messgeräte oder Produkte in Verkehr gebracht hat, die den Bestimmungen der europäischen Richtlinien und nationalen gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Maßgeblich sind die Anforderungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens.

Im harmonisierten Bereich gelten die EG-Vorschriften, im nicht harmonisierten Bereich die nationalen Vorschriften.

Zuständige Behörden, die sowohl Marktüberwachungen durchführen und ausnahmsweise auch im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren als benannte Stelle tätig werden, müssen die Verantwortungsbereiche so trennen, dass Konformitätsbewertung und Marktüberwachung unabhängig voneinander durchgeführt werden.

7.2 Überwachung verwendeter Messgeräte

Messgeräte, die dem Eichgesetz unterliegen, sind hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwendung (Aufstellung, Wartung, Weiterverarbeitung von Messwerten, Manipulation) und dauerhaften Einhaltung festgelegter Gebrauchseigenschaften, insbesondere wegen der üblicherweise eintretenden Änderung der messtechnischen Eigenschaften, durch geeignete Maßnahmen zu überwachen. Geeignete Maßnahmen mit gleichwertigem Schutzniveau sind

7.2.1 Eichung

Die Eichung erfolgt als Maßnahme zur metrologischen Überwachung (bisherige Nacheichung)

Die Eichgültigkeitsdauer ergibt sich aus § 12 EO in Verbindung mit Anhang B. Für die Anforderungen bei der Eichung gilt § 31 EO.

Es sind die Stempelzeichen der innerstaatlichen Eichung (Anhang 10.4.2) aufzubringen. Vorhandene CE-Kennzeichnungen bleiben erhalten. Die Stempelzeichen der innerstaatlichen Eichung werden zusätzlich aufgebracht.

Zur besseren Information des Messgeräteverwenders und der Verbraucher kann eine Hinweismarke über den Ablauf der Eichgültigkeit an einer in die Augen fallenden Stelle des Messgerätes (Hauptschauseite) angebracht werden.

7.2.2 Befundprüfung

Befundprüfungen nach § 32 EO erfolgen durch die zuständigen Behörden oder staatlich anerkannte Prüfstellen von Amts wegen oder auf Antrag eines Messgerätebesitzers oder eines vom Messergebnis Betroffenen, wenn Zweifel an der Messrichtigkeit eines eichpflichtigen Messgerätes bestehen oder von einer der beiden Parteien vorgebracht werden. Das Prüfverfahren ist weitgehend identisch mit dem bei der Eichung angewendeten, wobei hierbei aber die Verkehrsfehlergrenze maßgebend ist.

7.2.3 Sonstige Überwachungen

Die zuständigen Behörden überwachen zudem:

7.3 Auswertung

Es wird empfohlen, alle Überwachungsmaßnahmen mit Ergebnis zu dokumentieren.

Die Ergebnisse

Schwerpunktaktionen im Rahmen der metrologischen Überwachung werden landesintern bzw. länderübergreifend ausgewertet.

Systematische Mängel, die von den zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen bei der metrologischen Überwachung festgestellt werden, werden einer zentralen Sammelstelle gemeldet.

8 Anforderungen an den Messgerätebesitzer/Messgerätebetreiber *

* Kursiv gedruckter Text anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert

Messgerätebesitzer/Messgerätebetreiber sind verantwortlich für die Erfüllung der Forderungen der Rechtsvorschriften insbesondere hinsichtlich

Im liberalisierten Markt (Strom u. Ä.) ist im eichrechtlichen Sinn derjenige verantwortlich, der die Messergebnisse nutzt (z.B. die Rechnung stellt), unabhängig von der sonstigen Verantwortungsaufgliederung auf Erzeuger, Netzbetreiber und Verkäufer. Der Nutzer muss sich ggf. vertraglich absichern, dass die Daten von konformitätsbewerteten/geeichten Messgeräten stammen, und dies überprüfen.

9 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zur einheitlichen Durchführung bei Verstößen gegen Vorschriften des Einheiten- und Eichrechts sowie der zur Durchführung dieser

Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen bestehen folgende Leitfäden:

10 Anhang

10.1 Begriffe und Abkürzungen

Begriffe und Abkürzungen sind im Glossar der Metrologie erläutert, das von der Deutschen Akademie für Metrologie herausgegeben wird.

Die darin aufgeführten, für das Mess- und Prüfwesen geltende und international abgestimmte Definitionen gehen im Wesentlichen zurück auf

In Vorschriften werden aber z.T. noch historisch überlieferte Begriffe verwendet. Solche, in der Vergangenheit auch nicht immer an den aktuellen Stand der DIN 1319 angepaßte Begriffe sind z.B.

Zudem ist eine weitere Begriffsänderung im Zusammenhang mit der Harmonisierung technischen Rechts im Europäischen Wirtschaftsraum eingeleitet worden, z.B.

10.2 Prüfintervalle der Prüfmittel

Bezugsnormale: 5 Jahre

Übrige Prüfmittel: jährlich bzw. davon abweichend die nachfolgenden Intervalle, soweit in Prüfanweisungen nichts anderes festgelegt ist. Die Intervalle können bedarfsweise unterschritten werden.

Messgröße Prüfmittel Prüfintervall
(Jahre)
Länge Maßstab aus Stahl 10
Maßstab aus Holz 3
Maßstab aus Kunststoff 2
Messband aus Stahl 5
Messuhr 5
Strichplatte mit Lupe für Dicke und Teilungen 10
Innenmessschrauben, Bügelmessschrauben oder Dickenmesser 5
Tiefenlehre 5
Messschieber 5
Fühlerlehre 2
Rachenlehre 5
Lehren für Getreideprober 5
Lehren für Glasmessgeräte 5
Fläche Normalfläche aus Metall 5
Normalfläche aus Gummi oder Kunststoff 2
Volumen von Flüssigkeiten Eichkolben und Normalkolben aus Glas unbegrenzt
Eichkolben und Messgefäße aus Metall 2
Eichkolben und Messgefäße aus Metall, ortsfest aufgestellt 5
Eichkolben aus Metall, mit Fahrgestell fest verbunden 3
Rohrprüfschleifen 2
Fasskubizierapparate 2
Gerätschaften mit einem Volumenzähler (Verdrängungszähler) 1
Geräte zur Prüfung von Butyrometern 10
Geräte zur Prüfung von Kapillarpipetten 10
Büretten aus Glas unbegrenzt
Pipetten aus Glas unbegrenzt
Messzylinder aus Glas unbegrenzt
Volumen von Gas Gasmessglocken 5
Trommelgaszähler 5
Drehschleusengaszähler mit Dauerschmierung bis G 250 3
Drehschleusengaszähler mit Schmierungseinrichtung oder 5
Dauerschmierung ab G 400  
Drehkolbengaszähler bis G 1000 5
Drehkolbengaszähler ab G 1600 8
Turbinenradgaszähler bis G 1000 3
Turbinenradgaszähler ab G 1600 5
Kolbenapparatur 5
Ölverdrängungsapparatur mit Ovalradzählern 5
Kritisch betriebene Düsen 10
Masse Normale der Genauigkeitsklassen E2 und F1 zur Prüfung von Gebrauchsnormalen F2/M1 2
Bewertung von Getreide Normalprober 5
Dichte Normalaräometer 10
Normalsacharimeter 10
Normalalkoholometar 10
Pyknometer und Küvetten aus Glas 10
Pyknometer aus Metall 4
Tauchkörper aus Metall 4
Biegeschwinger-Dichtemessgerät 2
Temperatur Thermometer 5
Stab- und Einschluss-Fadenthermometer 5
Druck Flüssigkeitsmanometer 5
Kolbenmanometer 5
Quecksilberbarometer 5
Aneroid-Barometer 1
relative Luftfeuchte Aspirationspsychrometer 5
Schall Mikrofone 3
Schallkalibratoren 3
1) vor Verwendung zu prüfen


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