umwelt-online: Gesetzliches Messwesen - Allgemeine Regelungen 3

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10.3 Muster - Rückfragen

Ein Rückführungsschema ist eine Folge von Stufen, um die messtechnische Rückführung einer Messgröße vom geprüften Messgerät auf das nationale Normal zu dokumentieren.

Das messgrößenspezifische Rückführungsschema muss folgende Stufen enthalten:

  1. Nationales Normal
  2. Bezugsnormal
  3. Gebrauchsnormal, wobei ggf. mehrere Stufen von Gebrauchsnormalen zweckmäßig sein können (dann Kontrollnormale genannt)
  4. Gegenstand der Prüfung.

Auf jeder Stufe (mit Ausnahme des nationalen Normals) sind anzugeben:

Bei der Bezeichnung der Normale, Messgeräte und der Prüfverfahren kann zur Präzisierung der messtechnischen Kennwerte die entsprechende Vorschrift, z.B. ISO-, DIN EN-Norm oder Anlage der EO, hinzugefügt werden.

Zusätzlich können angegeben werden:

Einzelne Rückführungsstufen können übersprungen werden, wenn die Messunsicherheit dies erfordert oder die zeitliche Stabilität des Normals durch eine häufigere Verwendung nicht beeinträchtigt wird.

Das Rückführungsschema ist ständig zu aktualisieren, z.B. wenn ein Prüfintervall gemäß Verwaltungsvorschrift "Prüfmittelüberwachung" verändert wird.

Symbolik und allgemeines Muster-Rückführungsschema


Standort Prüf-
intervall
Prüfung/Kali-
brierung durch
 

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 



 

 

 

 

 

 

Beispiel eines Rückführungsschema

Standort Prüf-
intervall
Prüfung/Kali-
brierung durch
LME X 5 Jahre PTB oder
LME Y oder
DKD-K-ZZZZ
LME X 5 Jahre PTB oder
LME Y oder
DKD-K-ZZZZ
jedes EA 2 Jahre LME X
Ea 2, 5 2 Jahre LME X
jedes EA 1 Jahr jedes EA
Ea 2, 5 1 Jahre Ea 2, 5
     
     
     
     
     
     
  EO § 12 und
Anhang B
LME X (E2, F1)
jedes Ea (F2 bis M3)
  EO § 12 und
Anhang B
LME X (F2)
Ea 2, 5 (3000 e)
  EO § 12 und
Anhang B
jedes EA

Erläuterung:

U - erweiterte Messunsicherheit (k = 2)
s - Standardabweichung
aw - Streuung

10.4 Stempelzeichen und CE-Kennzeichnung

10.4.1 Prüfmittel

Bild 1: Von den zuständigen Behörden verwendetes Prüfzeichen

Das Prüfzeichen enthält den Buchstaben D, die Ordnungszahl der jeweiligen zuständigen Behörde (siehe Tabelle 1), den sechsstrahligen Stern, daneben die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Prüfung vorgenommen wurde (Jahresbezeichnung)

Tabelle 1: Ordnungszahlen der zuständigen Behörden

22 Baden-Württemberg 8 Niedersachsen
23 Bayern 11 Nordrhein-Westfalen
1 Berlin 4 Rheinland-Pfalz
2 Brandenburg 13 Saarland
19 Bremen 12 Sachsen
20 Hamburg 6 Sachsen-Anhalt
10 Hessen 7 Schleswig-Holstein
14 Mecklenburg-Vorpommern 15 Thüringen

10.4.2 Messgeräte

Nichtselbsttätige Waagen, die den Forderungen der Richtlinie 90/384/EWG genügen und für den in Artikel 1, Abs. 2 Buchstabe a dieser Richtlinie vorgesehenen Zweck verwendet werden, tragen nach Abschluss eines Konformitätsbewertungsverfahrens Kennzeichnungen entsprechend der Richtlinie, wie in den Tabellen 2 bis 4 angegeben.

Tabelle 2: Beispielhafte Kennzeichnung einer nichtselbsttätigen Waage

Verfahren CE-Kennzeichnung Sicherungsstempel
EG-Konformitätsbewertung Form freigestellt

Tabelle 3: Erläuterung der Zeichen

CE-Kennzeichnung letzten beiden Ziffern des Jahres der Anbringung der CE-Kennzeichnung Kennummer der benannten Stelle, die die EG-Überwachung bzw. EG-Eichung durchgeführt Zeichen für die EG-Konformitätsbewertung von Messgeräten

Anmerkung 1:
Wird die EG-Konformitätsbewertung in zwei Stufen durchgeführt, so werden die Kennummer der beiden an der Konformitätsbewertung beteiligten benannten Stellen aufgebracht.

Anmerkung 2:
Bei der Eichung (nach Abschnitt 7.2.1 der Verwaltungsvorschrift von konformitätsbewerteten Waagen wird der Hauptstempel für die innerstaatlichen Eichung aufgebracht. Die CE-Kennzeichnung darf nicht entfernt werden !

Tabelle 4: Kennummer der zuständigen Behörden als benannte Stelle

0103 Baden-Württemberg 0111 Niedersachsen
0104 Bayern 0112 Nordrhein-Westfalen
0105 Berlin 0113 Rheinland-Pfalz
0106 Brandenburg 0114 Saarland
0107 Bremen 0115 Sachsen
0108 Hamburg 0116 Sachsen-Anhalt
0109 Hessen 0117 Schleswig-Holstein
0110 Mecklenburg-Vorpommern 0118 Thüringen

Bild 3: Messgeräte, die den Anforderungen von EWG-Richtlinien genügen und Verfahren nach Abschnitt 2.3 der Verwaltungsvorschrift unterzogen worden sind, werden folgendermaßen gestempelt

Eichzeichen für die
EWG-Ersteichung
Jahreszeichen für die
EWG-Ersteichung

Jahr in dem die EWG-Ersteichung
durchgeführt wurde

Anmerkungen:
1. In der oberen Hälfte ist das Länderkennzeichen des Mitgliedstaates der EU bzw. des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (hier D für Deutschland) und die Ordnungszahl der jeweiligen zuständigen Behörde (entsprechend Tabelle 1).

2. In der unteren Hälfte die Ordnungszahl der prüfenden Stelle (z.B. Eichamt) bzw. eine "0", wenn die zuständige Behörde die entsprechende Prüfung durchgeführt hat.Abmessungen und Form entsprechend Richtlinie 71/316/EWG.

Bild 4: Hauptstempel für die EWG-Ersteichung von Längenmessgeräten , der anstelle des Zeichens entsprechend Bild 3 verwendet werden kann:

Bild 5 und Bild 6: Messgeräte, die von den zuständigen Behörden nach Abschnitt 7.2.1 geprüft worden sind, tragen folgende Kennzeichnung

Bedeutung der Zeichen
Eichzeichen für die innerstaatliche Eichung Jahreszeichen für die innerstaatliche Eichung

Jahr in dem die Gültigkeit der Eichung endet (hier 2002)
Eichzeichen für die innerstaatliche Eichung Jahresbezeichnung für die innerstaatliche Eichung

Jahr in dem die Eichung durchgeführt wurde (hier 1999)

Anmerkung 1:
Das Eichzeichen für die innerstaatliche Eichung besteht aus einem gewundenen Band mit dem Buchstaben D, der Ordnungszahl der jeweiligen zuständigen Behörde (siehe Tabelle 1) und einem sechsstrahligen Stern. Anstelle des Sterns kann auch die jeweilige Ordnungszahl der jeweiligen prüfenden Stelle (z.B. Eichamt) verwendet werden.

Anmerkung 2:
Die Anbringung des Hauptstempels kann mit Eichmarken entsprechend Bild 7 erfolgen, die zusätzlich mit der Aufschrift "Geeicht bis....." versehen sein können. Die Eichmarken müssen folgende Farben haben:

für Jahre mit der Endziffer 0 oder 5: gelb
1 oder 6: braun
2 oder 7: blau
3 oder 8: grau
4 oder 9: grün
Die Ziffern und Buchstaben müssen schwarz sein.

Bild 7: Hauptstempel für Messgeräte

Bild 8: Hinweismarke (Beispiel), insbesondere für den Messgeräteverwender und die Verbraucher auf der Hauptschauseite des Messgerätes

Von den zuständigen Behörden kalibrierte bzw. geprüfte nichteichfähige Messgeräte oder außerhalb des gesetzlichen Messwesens verwendete Normale (früher: Sonderprüfung) werden mit dem nachfolgenden Zeichen versehen. Das Zeichen enthält im oberen Teil die Ordnungszahl der jeweiligen zuständigen Behörde sowie im unteren Teil einen sechsstrahligen Stern bzw. die Ordnungszahl der prüfenden Stelle (z.B. Eichamt). Die Jahresbezeichnung (hier 99) informiert über das Jahr (hier: 1999) der Kalibrierung/Prüfung.

Bild 9: Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Beispiele

Bild 10: EG-Bauartzulassung für eine nichtselbsttätige Waage

Erläuterung:
99 - Jahr der Bauartzulassung
09 - Anlage der EO
007 - lfd. Nr.

(Hinweis: über Zulassungszeichen anderer benannter Stellen informiert WELMEC 2)

Bild 11: Bauartzulassung für die innerstaatliche Eichung

Erläuterung:
10 - Anlage der EO (hier: EO 10)
4 - Bauart (hier: Selbsttätige Kontroll- und Sortierwaage)
9 - Messprinzip (hier: elektrodynam. Kraftkompensation)
98 - Jahr der Zulassung
03 - lfd. Nr.

Bild 12: EWG-Bauartzulassung für die EWG-Ersteichung oder innerstaatliche Eichung

Erläuterung: Das Symbol für die EWG-Bauartzulassung enthält für die von der Bundesanstalt zugelassenen Messgeräte im oberen Teil den Buchstaben "D" sowie die zwei letzten Ziffern des Zulassungsjahres. Im unteren Teil

6 - Anlage der SO (hier EO 6)
131 - Bauart
96 - lfd. Nr.

Bild 13: EWG-Zulassungszeichen für Messgeräte für die keine EWG-Ersteichung vorgeschrieben ist

Stempelzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen

Beispiel:

Bild 14: Stempelzeichen bei der innerstaatlichen Eichung

Das Zeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen enthält im oberen Teil zwei Buchstaben. Der erste Buchstabe gibt einen Hinweis auf die Messgeräteart,

E bei Messgeräten für Elektrizität,

G bei Messgeräten für Gas,

K bei Messgeräten für Wärme und

W bei Messgeräten für Wasser

der zweite Buchstabe ist der Kennbuchstabe der zuständigen Behörde ( Tabelle 5). Im unteren Teil des Stempelzeichens steht eine der Prüfstelle von der zuständigen Behörde zugeteilte Ordnungsnummer (hier: 3). Die Jahresbezeichnung besteht aus den letzten beiden Ziffern des Jahres der Eichung (hier: 02 für das Jahr 2002).

Bild 15: Stempelzeichen der EWG-Ersteichung

Das Eichzeichen für die EWG-Ersteichung enthält in der oberen Hälfte das Kennzeichen D und die Ordnungszahl der jeweiligen zuständigen Behörde (siehe Tabelle 1). In der unteren Hälfte eine dreistellige Ordnungsnummer, und zwar an erster Stelle die Zahl

1 bei Prüfstellen für Elektrizitätsmessgeräte,
2 bei Prüfstellen für Gasmessgeräte,
3 bei Prüfstellen für Wassermessgeräte,

Tabelle 5: Kennbuchstaben der zuständigen Behörde im Stempelzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen und im Instandsetzerkennzeichen

a Baden-Württemberg G Niedersachsen
B Bayern H Nordrhein-Westfalen
C Berlin K Rheinland-Pfalz
N Brandenburg L Saarland
D Bremen R Sachsen
E Hamburg S Sachsen-Anhalt
F Hessen M Schleswig-Holstein
P Mecklenburg-Vorpommern T Thüringen

Kennzeichen und Stempelzeichen des Instandsetzers

Bild 16: Instandsetzerkennzeichen

Es besteht aus einem dreieckigen Zeichen. Das Zeichen enthält im oberen Feld den Kennbuchstaben der zuständigen Behörde (siehe Tabelle 5), im mittleren Feld eine dem Instandsetzer zugeteilte Nummer. Das untere Feld ist für die Angabe des Datums der Instandsetzung bestimmt

Bild 17: Instandsetzerstempelzeichen

Das Zeichen enthält im oberen Feld den Kennbuchstaben der zuständigen

Behörde (siehe Tabelle 5), im unteren Feld eine dem Instandsetzer zugeteilte Nummer.

Bild 18: Stempelzeichen des öffentlich bestellten Wägers

Erläuterung:

4/1 Ordnungszahl der zuständigen Behörde/Eichamt
0001 Ordnungsnummer des Wägers

Anhang

10.6 Formblätter für Prüfstellenanerkennung

10.6.1 Antrag auf Anerkennung einer Prüfstelle

1 Antragsteller: Natürliche Person
Vor- und Zunahme des Antragstellers
Geburtsdatum und Geburtsort
Anschrift des Antragstellers (Wohnort und gewerbliche Niederlassung)
Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht in
2 Antragsteller: Juristische Person
Name und Rechtsform des Antragstellers
Name und Anschrift der gesetzlichen Vertreter
Eintragungen in das Handels-/Genossenschaftsregister beim Amtsgericht
in ....................
am ..................
Sitz und Betriebsstätte des Antragstellers
3 Gemeinsame Angaben
Voraussichtliche Kosten für die Einrichtung..........Euro
den jährlichen Betrieb.............................................Euro
der Prüfstelle
Prüfstelle für Messgeräte für

[ ] Elektrizität

[ ] Gas

[ ] Wasser

[ ] Wärme

Anzahl der voraussichtlich jährlich zu eichenden Messgeräte:..........Stück
Grundlagen, auf die sich diese Zahlenangabe stützt:
4 Beantragte Prüfbefugnisse für
4.1 Messgeräte für Elektrizität

[ ] Elektrizitätszähler für Gleichstrom bis..........A..........V

[ ] Wechsel- und Drehstrom bis.........................A...........V

[ ] Strom- und Spannungswandler bis................A...........V

[ ] Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler

4.2 Messgeräte für Gas

[ ] Balgengaszähler bis zur Größe G..........

[ ] Drehkolbengaszähler bis zur Größe G..........

[ ] Turbinenradgaszähler bis zur Größe G..........

[ ] Wirbelgaszähler bis zur Größe G..........

[ ] Ultraschallgaszähler bis zur Größe G.........

[ ] Wirkdruckgaszähler

[ ] Zustands-Mengenumwerter bis zu einem Betriebsdruck von..........bar

[ ] Dichte-Mengenumwerter bis zu einer Betriebsdichte von..........kg/m3

[ ] Zusatzeinrichtungen für Gaszähler

[ ] Gas-Druckregelgeräte

[ ] Brennwertmessgeräte für Gase

4.3 Messgeräte für Wasser

[ ] Kaltwasserzähler/Warmwasserzähler bis zu den nachfolgend angegebenen größten Durchflüssen Qmax

[ ] Ringkolbenzähler ............m3/h

[ ] Trommelzähler für Kondensatwasser ............m3/h

[ ] Flügelradzähler ..........m3/h

[ ] Woltmanzähler ...........m3/h

[ ] Verbundzähler ............m3/h

[ ] Wasserdurchflussintegratoren ..........m3/h

[ ] bei Warmwasserzählern Prüftemperaturen bis..........°C

[ ] Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler

4.4 Messgeräte für Wärme

[ ] Kompaktwärmezähler bzw. vollständige Wärmezähler

[ ] gemäß PTB-a 22

[ ] gemäß DIN EN 1434 Klasse 2

[ ] gemäß DIN EN 1434 Klasse 3

[ ] Prüfdurchfluss von .......... m3/h bis .......... m3/h

[ ] Prüftemperatur bis .......... °C

[ ] Temperaturbereich von .......... °C bis .......... °C

[ ] Temperaturdifferenz von .......... °C bis .......... °C

[ ] Teilgeräte von Wärmezählern

[ ] hydraulische Geber bzw. Durchflusssensoren

[ ] gemäß PTB-a 22

[ ] gemäß DIN EN 1434 Klasse 2

[ ] gemäß DIN EN 1434 Klasse 3

[ ] Prüfdurchfluss von m3/h bis m3/h

[ ] Prüftemperatur bis

[ ] elektr. Rechenwerke

[ ] gemäß PTB-a 22

[ ] gemäß DIN EN 1434

[ ] Temperaturbereich von .......... °C bis .......... °C

[ ] Temperaturdifferenz von .......... °C bis .......... °C

[ ] mit fest angeschlossenen Temperaturfühlern

[ ] gemäß PTB-a 22

[ ] gemäß DIN EN 1434

[ ] Temperaturbereich von .......... °C bis .......... °C

[ ] Temperaturdifferenz von .......... °C bis .......... °C

[ ] Temperaturfühler

[ ] gemäß PTB-a 22

[ ] gemäß DIN EN 1434

[ ] Temperaturbereich von °C bis

[ ] Zusatzeinrichtungen für Wärmezähler

5 Angaben über das in Aussicht genommene Prüfstellenpersonal

- Vorbildung des Leiters der Prüfstelle ............................................

- Vorbildung des Stellvertreters bzw. der Stellvertreter ..................
..........................................................................................................
..........................................................................................................

- Anzahl der Prüfer ..........

6 Als Bestandteile des Antrages sind folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beigefügt
[ ] Angaben über die räumliche Unterbringung der Prüfstelle mit Maßskizzen, aus denen die Raumgrößen, die Raumaufteilung und die vorgesehene Anordnung der technischen Einrichtungen ersichtlich sind
[ ] Angaben über Art und Anzahl der vorgesehenen Prüfeinrichtungen
[ ] Eine unterzeichnete Erklärung über die Haftung für Schäden des Landes .................... aus Amtspflichtverletzungen des Prüfstellenpersonals
Erklärung

Mir/Uns ist bekannt, dass ich/wir verpflichtet bin/sind, dem Land jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihm durch Amtspflichtverletzungen des Prüfstellenpersonals der beantragten Prüfstelle entsteht. Die Verpflichtung umfasst auch gerichtliche und außergerichtliche Kosten, die durch die Abwehr geltend gemachter Ansprüche entstehen.

............................
Unterschrift*

* Unterschrift des Trägers der Prüfstelle, bei juristischen Personen von demjenigen, der zur gesetzlichen Vertretung berufen ist.

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