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Regelwerk

AufzV - Aufzugsverordnung
Verordnung über Aufzugsanlagen

Fassung vom 19. Juni 1998
(BGBl. I S. 1410; 29.10.2001 S. 2785 Art. 332aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7102-40



aufgehoben/ersetzt durch " Betriebssicherheitsverordnung"

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Aufzugsanlagen.

( 2) Diese Verordnung gilt nicht für Aufzugsanlagen

  1. des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmungen sowie der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,
  2. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Befugnis zur Führung der Bundesflagge lediglich für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,
  3. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort der Wasserfahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt,
  4. der Bundeswehr, soweit beim Betrieb der Anlage keine Arbeitnehmer oder nur vorübergehend Arbeitnehmer an Stelle von Soldaten beschäftigt werden,
  5. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen Aufzugsanlagen in deren Tagesanlagen,
  6. in Luftfahrzeugen.

( 3) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 3 des Anhanges zu dieser Verordnung, gilt nicht für Aufzugsanlagen, die entwickelt, zum Zweck der Ausfuhr hergestellt oder im Herstellerwerk erprobt werden. Nummer 3 des Anhanges zu dieser Verordnung gilt für den Betrieb dieser Anlagen bei der Erprobung.

( 4) Diese Verordnung gilt auch nicht für.

  1. Umlaufaufzugsanlagen, die ausschließlich zur Güterbeförderung bestimmt und so eingerichtet sind, daß die an endlosen Tragmitteln aufgehängten Lastaufnahmemittel ununterbrochen umlaufend bewegt werden,
  2. Hebevorrichtungen, die ausschließlich zur Beschickung von Maschinen dienen, wenn sie mit der Maschine fest verbunden sind,
  3. Schiffshebewerke,
  4. Seilschwebebahnen, Standseilbahnen und Hängebahnen,
  5. Aufzugsanlagen, die ausschließlich zur Beförderung von Baustoffen bestimmt sind und auf Baustellen vorübergehend errichtet werden,
  6. vorübergehend auf Baustellen errichtete Hebe- und Fördereinrichtungen, ausgenommen Bauaufzüge mit
  7. Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,
  8. Fahrtreppen und Fahrsteige,
  9. Schrägbahnen, ausgenommen Schrägaufzüge,
  10. handbetriebene Aufzugsanlagen,
  11. kraftbetriebene Aufzugsanlagen mit einer Tragfähigkeit von höchstens 5 kg und einem Gewicht des Lastaufnahmemittels von höchstens 15 kg,
  12. Hubstapler, Hebebühnen und Hebevorrichtungen von Flurförderzeugen, sofern sie nicht fest eingebaut sind oder nicht ortsfest betrieben werden,
  13. Fördereinrichtungen, die mit Kranen fest verbunden und zur Beförderung der Kranführer bestimmt sind,
  14. Aufzugsanlagen, die ausschließlich zur Güterbeförderung dienen und als Teil einer mechanischen Förderanlage selbsttätig beschickt und entladen werden,
  15. Aufzugsanlagen mit einer Ladestelle, die ausschließlich zur Güterbeförderung dienen, zum Beladen nicht betreten werden und deren Lastaufnahmemittel am Ende der Fahrbahn durch selbsttätiges Kippen oder Aufklappen entladen werden,
  16. Versenk- und Hebevorrichtungen für überwiegend schauspielerische Darbietungen auf Bühnen und in Studios,
  17. Sargversenkvorrichtungen,
  18. versenkbare Steuerhäuser auf Binnenschiffen.

( 5) Gehört zu einer Aufzugsanlage ein Teil, der als überwachungsbedürftige Anlage Im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer anderen Verordnung über Errichtung und Betrieb oder über Montage, Installation und Betrieb einer solchen Anlage unterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Verordnung anzuwenden.

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Aufzugsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen, die zur Personen- oder Güterbeförderung zwischen festgelegten Zugangs- oder Haltestellen bestimmt sind und deren Lastaufnahmemittel

  1. in einer senkrechten oder gegen die Waagerechte geneigten Fahrbahn bewegt werden und
  2. mindestens teilweise geführt sind.

Anlagen nach Satz 1, die bei weniger als 1,8 m Förderhöhe zur ausschließlichen Güterbeförderung oder zur Güterbeförderung mit Personenbegleitung bestimmt sind, sind keine Aufzugsanlagen im Sinne dieser Verordnung.

(2) Aufzugsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind ferner Gebäuden zugeordnete Anlagen, die dazu bestimmt sind, Personen mit und ohne Arbeitsgerät und Material aufzunehmen und deren an Tragmitteln hängende Arbeitsbühnen durch Hubwerke oder durch Hubwerke und Fahrwerke bewegt werden (Fassadenaufzüge).

§ 3 Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften

(1) Aufzugsanlagen müssen nach den Vorschriften des Anhanges zu dieser Verordnung, einer auf Grund des § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung und im übrigen nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden.

( 2) Soweit Aufzugsanlagen auch Verordnungen nach § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes unterliegen, gelten hinsichtlich ihrer Beschaffenheit die Anforderungen nach diesen Verordnungen; die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen muß gemäß den in diesen Verordnungen festgelegten Verfahren festgestellt und bestätigt sein. Insoweit entfällt im Rahmen der Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 9 eine Prüfung der Einhaltung dieser Beschaffenheitsanforderungen.

( 3) Bei Aufzugsanlagen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die Beschaffenheit betreffenden Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Normen des Deutschen Instituts für Normung oder andere technische Regelungen, die in den Technischen Regeln für Aufzüge angeführt sind, gelten beispielhaft und schließen andere mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Normen oder technischen Regelungen oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben. Soweit in dieser Verordnung oder in einer dazugehörigen Technischen Regel zum Nachweis dafür, daß die die Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im Sinne des Absatzes 1 erfüllt sind, die Vorlage von Gutachten oder Prüfbescheinigungen deutscher Stellen vorgesehen ist, werden auch Prüfberichte von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der deutschen Stellen gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, die insbesondere in den harmonisierten europäischen Normen niedergelegt sind, deren Fundstelle das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht hat. Vorschriften dieser Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten des Rats der Europäischen Union oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bleiben unberührt.

(4) Die Ermächtigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes zum Erlaß technischer Vorschriften für Aufzugsanlagen wird auf das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung übertragen, soweit es sich um technische Vorschriften in Ergänzung des Anhanges zu dieser Verordnung handelt.

§ 4 Weitergehende Anforderungen

Aufzugsanlagen müssen ferner den über § 3 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden.

§ 5 Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann für Aufzugsanlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist..

( 2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Herstellers für Aufzugsanlagen oder Anlageteile Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Dem Antrag ist eine Stellungnahme des für den Betrieb des Herstellers zuständigen Sachverständigen beizufügen.

( 3) Für Anlagen mit gegen die Waagerechte geneigter Fahrbahn, deren Lastaufnahmemittel betriebsmäßig an beliebiger Stelle der Fahrbahn betreten, verlassen, beladen oder entladen werden können, ohne daß dabei ein Höhenunterschied von mehr als 1 m überwunden werden muß, und bei denen im Verlauf der gesamten Fahrbahn zwischen Lastaufnahmemittel und festen Teilen der Umgebung keine Quetsch- oder Scherstellen vorhanden sind, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers im Einzelfall bestimmen, daß die Vorschriften des § 3 nicht anzuwenden sind, wenn das Gutachten eines Sachverständigen vorliegt, nach dem die Anlage gefahrlos betrieben werden kann.

§ 6 Anlagen des Bundes

(1) Für die Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie des Bundesgrenzschutzes stehen die Befugnisse nach den §§ 4, 5 und 25 Abs. 1 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu. Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Anlagen der Bundeswehr, die dieser Verordnung unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland dies erfordern und die Sicherheit der Anlage auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 7 Anzeigepflicht

(1) Wer eine Aufzugsanlage errichtet oder wesentlich ändert, hat dies dem Sachverständigen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist zu erstatten, bevor mit der Errichtung oder Änderung der Anlage begonnen wird. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen kann.

( 2) Der Anzeige an den Sachverständigen sind ein Zweitstück der Anzeige sowie in je zwei Stücken die Beschreibungen, Zeichnungen und Berechnungen der Aufzugsanlage oder, wenn eine bestehende Anlage geändert werden soll, der zu ändernden Teile beizufügen.

( 3) Wer auf einem. Schiff, das nach Flaggenwechsel die Bundesflagge führt, eine bestehende Aufzugsanlage weiterbetreiben will, hat dies dem Sachverständigen anzuzeigen. Die Anzeige ist unverzüglich nach dem ersten Eintreffen des Schiffes in einem im Geltungsbereich dieser Verordnung liegenden Hafen schriftlich zu erstatten.

§ 8 (weggefallen)

weiter .

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