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§ 20 Angeordnete Prüfung

Die Aufsichtsbehörde kann bei Schadensfällen oder aus besonderem Anlaß im Einzelfall außerordentliche Prüfungen anordnen.

§ 21 Instandsetzung

Soll an einer Dampfkesselanlage eine Instandsetzungsarbeit, insbesondere eine Schweißarbeit, vorgenommen werden, durch die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigt werden kann, so hat dies derjenige, der die Anlage betreibt, dem Sachverständigen vor Aufnahme der Arbeit anzuzeigen. Hat der Sachverständige Bedenken gegen die Instandsetzungsarbeit oder hält er die Anordnung einer Prüfung nach § 20 für erforderlich, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 22 Prüfbescheinigungen

(1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis einer Prüfung nach § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2 und § 20 eine Bescheinigung zu erteilen. Hat er bei der Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Sachverständige hat der Aufsichtsbehörde einen Abdruck der Bescheinigung über das Ergebnis der Abnahmeprüfung nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 zu übersenden.

(3) Die Prüfbescheinigungen nach Absatz 1 sind am Betriebsort der Anlage aufzubewahren. Das gleiche gilt für die Bescheinigungen des Herstellers oder Erstellers nach § 12 Abs. 1 bis 3 und § 15 Abs. 3 und 4.

§ 23 Veranlassung der Prüfungen

Wer eine Dampfkesselanlage betreibt, hat zu veranlassen, daß die nach § 16 Abs. 1 und 2, § 17 vorgeschriebenen und die nach § 20 vollziehbar angeordneten Prüfungen vorgenommen werden.

§ 24 Sachverständige

(1) Sachverständige für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind die Sachverständigen nach § 24c Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung.

( 2) Für Dampfkesselanlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, für Dampfkesselanlagen der Bundeswehr das Bundesministerium der Verteidigung besondere Sachverständige bestellen.

( 3) Sachverständige für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen von Dampfkesseln, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und in der Herstellungsstätte geprüft werden, sind auch die Prüfstellen, die von dem Mitgliedstaat oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der Hersteller seinen Sitz hat, nach Artikel 13 der Richtlinie Nr. 76/767/EWG mitgeteilt worden sind. Bei Dampfkesseln, die im Anschluß an einen Auftrag in sehr kleiner Stückzahl hergestellt werden, oder bei Sonderanfertigungen für eine komplizierte Anlage können die in Satz 1 genannten Prüfungen ferner von der Prüfstelle vorgenommen werden, über die sich der Bezieher mit der zuständigen Behörde nach Nummer 1 des Anhanges IV der in Satz 1 erwähnten Richtlinie verständigt hat.

( 4) Sachverständige für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind ferner die Sachverständigen, die bei einer technischen Überwachungsorganisation außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung angestellt sind, soweit die technische Überwachungsorganisation von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt worden ist.

§ 25 Betrieb

(1) Wer eine Dampfkesselanlage betreibt. hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig zu betreiben, notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall erforderliche Überwachungsmaßnahmen anordnen.

(3) Wer eine Dampfkesselanlage auf einem Seeschiff betreibt, hat dafür zu sorgen, daß der Leiter der Maschinenanlage das Ergebnis seiner Überprüfung der Dampfkesselanlage schriftlich festhält.

(4) Eine Dampfkesselanlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden.

§ 26 Kesselwärter

(1) Wer eine Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel der Gruppe IV betreibt, hat einen Kesselwärter zu bestellen und diesen anzuweisen:

  1. die Anlage zu warten und, soweit erforderlich, zu beaufsichtigen,
  2. Mängel, die sich an der Anlage zeigen, und Vorfälle nach § 19 Abs. 1 den vom Betreiber bestimmten Personen zu melden und
  3. die Anlage außer Betrieb zu setzen, wenn durch Mängel der Anlage Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden.

(2) Zum Kesselwärter darf nur bestellt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Er muß die für den Betrieb der Anlage erforderliche Sachkunde sowie die Kenntnis der Bedienungsvorschriften und -regeln besitzen. Die Aufgaben des Kesselwärters auf Seeschiffen obliegen dem wachhabenden Schiffsoffizier des maschinentechnischen Dienstes. Dieser kann eine Fachkraft im Maschinendienst mit der Beaufsichtigung und Wartung unter seiner Leitung beauftragen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen. daß ein Kesselwärter, der nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder wiederholt den ihm nach Absatz 1 gegebenen Weisungen zuwiderhandelt oder sich sonst als unzuverlässig erwiesen hat, nicht weiter als Kesselwärter beschäftigt werden darf.

§ 27 Kesselsteinlöse- und Kesselsteingegenmittel

(1) Wer eine Dampfkesselanlage betreibt, darf Dampfkessel und Überhitzter nur mit Kesselsteinlösemitteln reinigen, die von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zugelassen sind. Das gleiche gilt für Kesselsteingegenmittel, die dem Speisewasser oder dem in der Dampfkesselanlage umlaufenden Wasser zugesetzt werden.

(2) Die Zulassungsbehörde entscheidet über die Zulassung eines Kesselsteinlöse- oder eines Kesselsteingegenmittels auf Antrag des Herstellers. Dem Antrag sind in je drei Stücken eine Beschreibung des Mittels, insbesondere der chemischen Zusammensetzung, sowie der Anwendungsweise beizufügen. Die Zulassungsbehörde kann verlangen, daß ihr oder den von ihr bezeichneten Stellen die zur Prüfung erforderlichen Mengen des Mittels überlassen werden.

(3) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das Mittel den Anforderungen dieser Verordnung entspricht: andernfalls ist die Zulassung zu versagen. ,Die Zulassung kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(4) Die Zulassungsbehörde bestimmt das Kennzeichen und die Angaben. mit denen die Verpackung oder die Behälter, in denen das Mittel abgegeben wird, zu versehen sind.

(5) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Zulassung. In der Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale des Mittels, die Beschränkungen. Befristungen, Bedingungen und Auflagen, mit denen die Zulassung versehen ist, und die nach Absatz 4 bestimmten Kennzeichen und Angaben aufzuführen. Die Zulassungsbehörde übersendet dem Deutschen Dampfkesselausschuß eine Abschrift der Bescheinigung.

(6) § 14 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.

(7) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kesselsteinlöse- oder Kesselsteingegenmittel verwendet werden.

  1. deren Zusammensetzung nach Art und Menge sowie ihrer Wirkungsweise nach dem, der die Anlage betreibt, bekannt sind oder
  2. die von einem sachkundigen Unternehmer im Auftrag dessen, der die Dampfkesselanlage betreibt, für diese hergestellt worden sind, wenn
    1. die Anwendung der Mittel von einer Person überwacht wird, die der Hersteller über die Anwendung unterwiesen hat, und
    2. eine Bescheinigung des Herstellers darüber vorliegt, daß das Mittel den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

§ 28 Unfall- und Schadensanzeige

(1) Wer eine Dampfkesselanlage betreibt, hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen:

  1. jeden Unfall bei denn Betrieb der Dampfkesselanlage, bei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines Menschen verletzt worden ist,
  2. jeden Schaden an Wandungen des Dampfkessels, der Druckausdehnungsgefäße oder an den im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmern, absperrbaren Überhitzern oder Zwischenüberhitzern, der zu einer Betriebseinstellung nach § 25 Abs. 4 geführt hat.

Die Aufsichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmten Sachverständigen sicherheitstechnisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung schriftlich vorliegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,

(2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen der Bundeswehr.

§ 29 Aufsicht über Anlagen des Bundes

Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes sowie der Bundeswehr ist der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Behörde. Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen ist Aufsichtsbehörde das Bundesministerium für Post und Telekommunikation, soweit es sein Recht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes ausübt. Für andere Anlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 15 Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes.

§ 30 Deutscher Dampfkesselausschuß

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird der Deutsche Dampfkesselausschuß gebildet. Er setzt sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern zusammen:

3 Vertreter der Landesregierungen aus den fachlich beteiligten Ressorts,
4 Vertreter der technischen Überwachungsorganisationen, davon 1 Vertreter der staatlichen technischen Überwachung,
1 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
1 Vertreter der Werkstoffhersteller,
3 Vertreter der Hersteller von Dampfkesselanlagen,
1 Vertreter der Ersteller von Dampfkesselanlage,
4 Vertreter der Betreiber von Dampfkesselanlage,
1 Vertreter der Hersteller von Schiffsdampfkesselanlagen,
1 Vertreter der Betreiber von Schiffsdampfkesselanlagen,
2 Vertreter der Wissenschaft,
1 Vertreter des DIN - Deutsches Institut für Normung,
2 Vertreter der Gewerkschaften.

(2) Der Deutsche Dampfkesselausschuß hat die Aufgabe, hinsichtlich der Dampfkesselanlagen

  1. das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung insbesondere in technischen Fragen zu beraten und ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen und
  2. die dem in § 6 Abs. 1 genannten Stand der Technik entsprechenden Regeln ( Technische Regeln) zu ermitteln.

(3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Dampfkesselausschuß ist ehrenamtlich.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung der Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung.

(5) Die Bundesministerien sowie die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen,

§ 31 Übergangsvorschriften

(1) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Genehmigung zur Anlegung eines Dampfkessels oder eine Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Dampfkesselanlage gilt als Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb im Sinne dieser Verordnung.

(2) Dampfkesselanlagen mit einem

  1. Zwangsdurchlaufkessel, der nur aus Rohren mit einem Gesamtinhalt von nicht mehr als 35 Litern besteht,
  2. Kleindampfkessel im Sinne des § 4 Abs. 3 der Dampfkesselverordnung vom 8. September 1965 (BGBl. I S. 1300), dessen Heizfläche 0,10 Quadratmeter und dessen zulässiger Betriebsüberdruck 2,0 bar nicht übersteigt,
  3. Niederdruckdampfkessel im Sinne des § 4 Abs. 2 der Dampfkesselverordnung vom 8. September 1965 oder
  4. Heißwassererzeuger, die am 1. März 1966 errichtet waren oder wurden, dürfen ohne Erlaubnis nach dieser Verordnung betrieben werden. Für Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen tritt an die Stelle des in Satz 1 genannten Zeitpunktes der 1. Februar 1969.

(3) Die nach den bisherigen Vorschriften erteilte typenmäßige Zulassung eines Niederdruckdampfkessels im Sinne des § 4 Abs. 2 der Dampfkesselverordnung vom 8. September 1965 gilt als Zulassung der Bauart nach § 14. Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Bescheinigung über die typenmäßige Zulassung gilt als Bescheinigung im Sinne des § 14 Abs. 4.

(4) Die Genehmigung zur Herstellung oder Einfuhr von Kesselsteinlöse- oder Kesselsteingegenmitteln nach § 1 der Verordnung über die Herstellung und die Anwendung von Kesselsteingegenmitteln, Kesselsteinlösemitteln und Kesselinnenanstrichmitteln in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7102-16, veröffentlichten bereinigten Fassung gilt als Zulassung nach § 27 Abs. 1.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Dampfkesselanlage ohne Erlaubnis entgegen § 10 Abs. 1 errichtet oder betreibt oder entgegen § 13 Abs. 1 wesentlich ändert oder nach einer wesentlichen Änderung betreibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 16.3 des Anhanges zu dieser Verordnung eine erfahrene und fachkundige Person für die Erprobung nicht bestellt,
  2. eine Dampfkesselanlage
    1. entgegen § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 19 Abs. 2 vor Erteilung der Bescheinigung in Betrieb nimmt,
    2. entgegen § 19 Abs. 1 nicht außer Betrieb setzt, e) entgegen § 25 Abs. 4 betreibt,
  3. entgegen § 23 eine vorgeschriebene oder vollziehbar angeordnete Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig veranlaßt,
  4. entgegen § 25 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß der Leiter der Maschinenanlage das Ergebnis seiner Überprüfung der Dampfkesselanlage schriftlich festhält,
  5. entgegen § 26 Abs. 1 einen Kesselwärter nicht bestellt oder ihn nicht anweist oder entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 zum Kesselwärter eine Person bestellt, die nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, oder
  6. entgegen § 27 Abs. 1 Dampfkessel oder Überhitzer mit nicht zugelassenen Kesselsteinlösemitteln reinigt oder dem Wasser nicht zugelassene Kesselsteingegenmittel zusetzt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 12 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1, § 21 Satz 1 oder § 28 Abs. 1 Satz 1 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

§ 33 (aufgehoben)

§ 34 Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Dampfkesselverordnung vom 8. September 1965 (BGBl. I S. 1300), geändert durch Verordnung vom 30. Juli 1968 (BGBl. I S. 881), außer Kraft.

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  Anhang
zu § 6 Abs. 1


  1. Der Dampfkessel und die zur Dampfkesselanlage gehörenden Speisewasservorwärmer, Überhitzer, Zwischenüberhitzer, Druckausdehnungsgefäße und Dampfkühler müssen der Bauart und dem Werkstoff nach so beschaffen und so errichtet und ausgerüstet sein, daß sie den bei der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen.
  2. Die Werkstoffe und Bauteile, aus denen die Wandungen des Dampfkessels und die zur Dampfkesselanlage gehörenden Speisewasservorwärmer, Überhitzer, Zwischenüberhitzer, Druckausdehnungsgefäße und Dampfkühler zusammengefügt sind, müssen so gekennzeichnet sein, daß der Name des Herstellers, die Werkstoffart und die vorgenommenen Prüfungen festgestellt werden können.
  3. Die Dampfkesselanlage muß so errichtet sein, daß die Wandungen des Dampfkessels und die zur Dampfkesselanlage gehörenden Speisewasservorwärmer, Überhitzer, Zwischenüberhitzer, Druckausdehnungsgefäße und Dampfkühler von Ansätzen ausreichend gereinigt werden können. Die genannten Anlageteile müssen so eingerichtet sein, daß ihr Inneres in einem Umfang besichtigt werden kann, der es zuläßt, die Wandungen sicherheitstechnisch zu beurteilen. Hierzu müssen diese Anlageteile mit Befahröffnungen (Mannlöchern) versehen sein. Soweit dies die Bauart der Anlageteile nicht zuläßt, müssen sie mit Besichtigungsöffnungen versehen sein, und soweit dies nicht möglich ist, müssen die Anlageteile so eingerichtet sein, daß der Zustand der Wandungen im Innern beurteilt werden kann.
  4. Die Dampfkesselanlage muß so beschaffen sein, daß Personen, die sie bedienen, warten oder beaufsichtigen oder sich in ihrer Umgebung aufhalten, nicht mehr als unvermeidbar gefährdet werden können.
  5. Die Dampfkesselanlage muß so eingerichtet sein, daß ihre Teile den Personen, die die Anlage bedienen, warten, beaufsichtigen oder prüfen, ausreichend zugänglich sind.
  6. Bauliche Anlagen, die zur Dampfkesselanlage gehören, müssen den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts entsprechen.
  7. Der Dampfkessel muß mit einem widerstandsfähigen Schild versehen sein, das den Namen oder die Firma des Herstellers oder das Herstellerzeichen, die Herstellnummer, die Angabe des Baujahres sowie die für den Betrieb der Dampfkesselanlage erforderlichen Angaben, insbesondere bei Dampferzeugern die des zulässigen Betriebsüberdruckes und bei Heißwassererzeugern die der zulässigen Vorlauftemperatur, enthält.
  8. Solange der Dampfkessel beheizt wird, muß ihm die Menge geeigneten Speisewassers zugeführt werden können, die zu seinem sicheren Betrieb erforderlich ist.
  9. Der Dampfkessel muß mit Einrichtungen versehen sein, die erkennen lassen, ob er die Wassermenge enthält, die zu seinem sicheren Betrieb erforderlich ist.
  10. Ein Dampfkessel, bei dem der natürliche Wasserumlauf nicht ausreicht, um ein erhebliches Überschreiten der zulässigen Betriebstemperatur zu verhindern, muß mit Einrichtungen versehen sein, die den erforderlichen Wasserumlauf jederzeit aufrechterhalten können.
  11. Der Dampfkessel und die zur Dampfkesselanlage gehörenden absperrbaren Speisewasservorwärmer, Überhitzer, Zwischenüberhitzer, Druckausdehnungsgefälle und Dampfkühler müssen mit Einrichtungen versehen sein, die den im Innern herrschenden Druck anzeigen.
  12. Die Dampfkesselanlage muß mit Sicherheitseinrichtungen versehen sein, die einen gefahrdrohenden Zustand verhindern.
  13. Der Dampfkessel muß mit Einrichtungen versehen sein, mit denen er entleert werden kann.
  14. Teile der Dampfkesselanlage, die überhitzten Dampf führen, müssen mit Einrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, die Dampftemperatur festzustellen,
  15. Heißwasserererzeuger müssen mit Einrichtungen versehen sein, die die Vorlauftemperatur des Heißwassers anzeigen.

Erprobung

16.1 Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Erprobung
Bei der Erprobung sind, soweit es die Bauart der Dampfkesselanlage ermöglicht, die für den Normalbetrieb geltenden Schutzvorschriften einzuhalten. Die für den Normalbetrieb vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen sind in Funktion zu halten, soweit die notwendige Erprobung und die Bauart der Anlage dies ermöglichen. Bei der Erprobung sind Gefahrenbereiche festzulegen, in denen sich nur die für die Durchführung der Erprobung erforderlichen Personen aufhalten dürfen.

16.2 Programm
Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und die dabei zu treffenden Maßnahmen so festzulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben.

16.3 Leitung der Erprobung
Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet und überwacht und die in der Lage ist, bei Unregelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unverzüglich die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

16.4 Personal
Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben und den - insbesondere bei überbrückten oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen - erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu begrenzen.

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1) jetzt § 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes

ENDE